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28 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Familienzulagengesetzes.
2 Es regelt insbesondere die Arten und die Höhe der Zulagen, die Zuständigkeiten und die Organisation sowie die Finanzierung.
1) Familienzulagengesetz (FamZG; SR 836.2)
2) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1098 1
822.41 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 2 II. Unterstellung (2.)
Geltungsbereich
1 Diesem Gesetz unterstehen:
a) alle Arbeitgebende, die nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung3) beitragspflichtig sind, soweit
der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohnsitz der Arbeitgebenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet,
b) Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach
Art. 6 AHVG, soweit sie im Kanton Appenzell Ausserrhoden für die
AHV erfasst sind,
c) * Nichterwerbstätige im Sinne des Bundesrechts, die im Kanton Appenzell Ausserrhoden Wohnsitz haben,
d) * alle Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der
AHV versichert sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im
Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines
solchen Sitzes der Wohnsitz der Selbständigerwerbenden im Kanton
Appenzell Ausserrhoden befindet.
Art. 3
Zweigniederlassungen
1 Zweigniederlassungen im Kanton unterstehen grundsätzlich diesem Gesetz.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse kann mit anderen Kantonen oder
ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.
Art. 4 III. Leistungen (3.)
Arten von Zulagen
1 Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet.
3) AHVG (SR 831.10)
Art. 5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.41
Höhe der Zulagen
1 Die Kinderzulage beträgt Fr. 230.– und die Ausbildungszulage Fr. 280.–
pro Monat. *
2 … *
Art. 6 IV. Finanzierung (4.)
Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende
1 Die Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende werden mit
Beiträgen der Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden finanziert. Der
jeweilige Beitragssatz beträgt höchstens drei Prozent *
a) * des AHV-pflichtigen Einkommens bei den Arbeitnehmenden;
b) * auf dem Teil des Einkommens der Selbständigerwerbenden, der dem
in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.
2 Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge in Prozent des massgeblichen Einkommens nach Abs. 1. Sie legen ihre Beitragssätze so fest,
dass sie mittelfristig eine ausgeglichene Rechnung ausweisen unter Berücksichtigung ihres Bedarfs für *
a) die Zulagen,
b) die Äufnung der Schwankungsreserve sowie für
c) die Deckung der Verwaltungskosten.
3 Die Beitragssätze der kantonalen Familienausgleichskasse werden durch
den Regierungsrat festgelegt.
Art. 7
Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender
1 Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender4) sind nach Art. 6
beitragspflichtig.
4) Art. 12 Abs. 3 FamZG
822.41 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 8
Zulagen für Nichterwerbstätige
1 Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 20 Prozent auf ihren
AHV-Beiträgen, welche den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung5) übersteigen, zu leisten. Der Regierungsrat legt den Anteil fest. *
2 Der Kanton trägt die übrigen Kosten, einschliesslich der Verwaltungskosten
für die Durchführung der Zulagen für Nichterwerbstätige.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
Art. 9
Verwendung der Beiträge
1 Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung
der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet
werden.
2 Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu prüfen,
dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene
Verwaltungskosten abgerechnet werden.
Art. 10 V. Organisation (5.)
Zugelassene Familienausgleichskassen
1 Durchführungsorgane der Familienzulagen sind:
a) die vom Kanton anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen
Familienausgleichskassen;
b) die kantonale Familienausgleichskasse;
c) die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.
2 Die Familienausgleichskassen gemäss Abs. 1 lit. a und c haben ihre Organisation, ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem
Reglement festzuhalten. Dieses Reglement sowie spätere Änderungen sind
dem zuständigen Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.
5) AHVG (SR 831.10)
Art. 11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.41
Anerkannte Familienausgleichskassen
1 Als Durchführungsorgane nach Art. 10 Abs. 1 lit. a werden Familienausgleichskassen anerkannt, wenn
a) ihnen mindestens fünf Arbeitgebende angehören,
b) sie mindestens 1'000 Arbeitnehmende beschäftigen,
c) sie Gewähr bieten für eine rechtmässige Tätigkeit nach Bundesrecht
sowie nach diesem Gesetz und,
d) sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Das zuständige Departement entscheidet über die Anerkennung.
Art. 12
Widerruf der Anerkennung
1 Das zuständige Departement widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt sind oder
wenn Tatsachen, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden
müssen, erst nachträglich bekannt werden.
Art. 13
Kantonale Familienausgleichskasse
1 Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden“ besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Herisau.
2 Die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse ist der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden übertragen.
3 Die für die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden zuständigen Organe
handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und
Art. 14 unter dem Namen der kantonalen Familienausgleichskasse. *
Anmeldung
1 Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c melden sich beim zuständigen Departement an.
822.41 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 15
Aufgaben der Familienausgleichskassen
1 Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung der Gesetzgebung über die Familienzulagen. Sie haben die Beiträge zu erheben, die Familienzulagen im Einzelfall festzusetzen und auszuzahlen.
2 Die Familienausgleichskassen können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbeitnehmende den Arbeitgebenden übertragen.
Art. 16
Aufgaben der Arbeitgebenden
1 Die Arbeitgebenden melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen bei entsprechender Ermächtigung die Leistungen nach den
Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.
Art. 17
Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse
1 Der kantonalen Familienausgleichskasse werden alle Arbeitgebenden und
Selbständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen Familienausgleichskasse angehören.
2 Nichterwerbstätige sind der kantonalen Familienausgleichskasse unterstellt. Der Kanton und die Gemeinden sowie weitere Körperschaften, Betriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts werden der kantonalen Familienausgleichkasse angeschlossen, sofern sie nicht der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören.
3 Der Anschluss an eine andere Familienausgleichskasse ist nur möglich,
wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung6) gegeben ist.
Art. 18
Auflösung von Familienausgleichskassen
1 Bei der Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach
Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die
Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmenden übernehmen.
2 Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Auflösungsbeschluss ist unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden.
6) AHVG (SR 831.10)
Art. 19 Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.41
Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes
aus. *
2 Die Familienausgleichskassen, die Arbeitgebenden sowie die dem Gesetz
unterstellten Selbständigerwerbenden haben alle Auskünfte zu erteilen, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.
Art. 20
Kontrolle
1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind
periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen.
Art. 21
Steuerbefreiung
1 Die Familienausgleichskassen nach diesem Gesetz sind steuerbefreit.
Art. 22 VI. Vollzug (6.)
Ergänzendes Recht
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung7) sinngemäss Anwendung, insbesondere für:
a) Beiträge,
b) Rückerstattungen,
c) Nachzahlungen,
d) Verzugszinsen,
e) Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen,
f) Verjährungen,
7) AHVG (SR 831.10)
822.41 Ausserrhodische Gesetzessammlung
g) Meldungen der Steuerbehörden,
h) Auskünfte und Mitwirkungspflichten,
i) Arbeitgeberhaftung und Schadenersatz,
j) Kassenzugehörigkeit,
k) Kassenwechsel,
l) Kassenhaftung,
m) Schweigepflicht,
n) Strafbestimmungen.
Art. 23
Amtshilfe
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und die AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können
den zuständigen Stellen elektronisch zur Verfügung gestellt oder von diesen
beim Dateninhaber abgerufen werden.
Art. 24 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen (7.)
Beitritt und Anschluss
1 Bisher befreite Arbeitgebende und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führten, haben sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.
Art. 25
Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen
1 Bestehende und nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der
neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemente bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anpassen.
Art. 26
Übergangsbestimmungen
1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen,
werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.41
2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet
sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
Art. 27
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Kinderzulagen vom 29. April 19848) wird aufgehoben.
Art. 28
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.9)
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.10)
8) bGS 822.41 (lf. Nr. 820)
9) Die Referendumsfrist ist am 3. Februar 2009 unbenützt abgelaufen (Abl. 2009,
S. 179)
10)1. Januar 2009 unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist
(RRB vom 16. Dezember 2008, Abl. 2008, S. 1288).
822.41 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.02.2013 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, a) eingefügt 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 1, b) eingefügt 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 6 Abs. 2 geändert 1255 / 2013, S. 553
11.02.2013 01.07.2013 Art. 8 Abs. 1 geändert 1255 / 2013, S. 553
21.09.2015 01.06.2016 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 1291 / 2015, S. 1105
21.09.2015 01.06.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert 1291 / 2015, S. 1105
02.12.2019 01.04.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.04.2020 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Ausserrhodische Gesetzessammlung 822.41
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1, c) 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 2 Abs. 1, d) 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 5 Abs. 1 02.12.2019 01.04.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 5 Abs. 2 02.12.2019 01.04.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 6 Abs. 1 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 6 Abs. 1, a) 11.02.2013 01.07.2013 eingefügt 1255 / 2013, S. 553
Art. 6 Abs. 1, b) 11.02.2013 01.07.2013 eingefügt 1255 / 2013, S. 553
Art. 6 Abs. 2 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 8 Abs. 1 11.02.2013 01.07.2013 geändert 1255 / 2013, S. 553
Art. 13 Abs. 3 21.09.2015 01.06.2016 eingefügt 1291 / 2015, S. 1105
Art. 19 Abs. 1 21.09.2015 01.06.2016 geändert 1291 / 2015, S. 1105