Art. 1 Gebühren nach dem Gesundheitsgesetz
1) Für Entscheidungen und Verfügungen der Regierung nach dem Gesundheitsgesetz werden folgende Gebühren eingehoben: a) Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b GesG: 1. provisorische Bewilligung: 5 000 Franken; 2. definitive Bewilligung: 3 000 Franken; b) Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens nach Art. 37 Abs. 1 Bst. c GesG: 3 000 Franken; c) Änderung, Verlängerung oder Entzug einer Bewilligung für den Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens: 200 Franken. 2) Für Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Gesundheit nach dem Gesundheitsgesetz werden folgende Gebühren eingehoben: a) Bewilligung für die Ausübung eines Gesundheitsberufs nach Art. 6 GesG: 1. im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit: 1 000 Franken; 2. im Rahmen einer Anstellung: 800 Franken; gebührenbefreit sind Angestellte einer Organisation der Hauskrankenpflege nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a GesV; b) Änderung, Verlängerung, Entzug oder Erlöschen einer Berufsausübungsbewilligung: 200 Franken; c) Aufgehoben; d) amtliche Aufbewahrung von Aufzeichnungen: 1 500 Franken; e) Bewilligung der Anstellung eines Dentisten: 500 Franken. f) Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften: 1 700 Franken; g) Änderung oder Auflösung einer Gesundheitsberufegesellschaft: 200 Franken. 3) Der Aufwand für Inspektionen wird mit 180 Franken pro Stunde, im Minimum jedoch mit 120 Franken, verrechnet. Für Inspektionen, Abklärungen und Verfahren im Zuge einer Betriebseröffnung werden 240 Franken pro Stunde verrechnet. 4) Ein ausserordentlicher Aufwand der Bewilligungsbehörde wird nach Aufwand mit 180 Franken pro Stunde verrechnet. 5) Der Aufwand für den Beizug externer Stellen, die Einholung von Gutachten sowie für Untersuchungen und Analysen werden nach den effektiven Kosten verrechnet.