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30 provisions
Artikel 1
Kantonsgrenzen und Privatfischenzen
1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf
dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.
1.2 Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber
Artikel 2
Sachkunde-Nachweis
1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt,
hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den
schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare
Ausbildung erbracht.
3 Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.3233 Kanton Uri
Artikel 3
Fischereivorschriften
1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie
geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und
den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Artikel 4
Fischfangstatistik
1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare
werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu
ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.
2 In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die
Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.
3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das
Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle
geführt.
1.3 Befugnisse der Aufsichtsorgane
Artikel 5
Grundsatz
1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte
Fänge sind einzuziehen.
1.4 Weitergehende Bestimmungen der Kantone
Artikel 6
Weitere Bestimmungen der Kantone
1 Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen
Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen
der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.
Kanton Uri 40.3233
2 Fangausübung
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7
Netzgerätschaften
1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein.
2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.
3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes
abzuschneiden.
4 An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahmefällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist
auch das Heben der Netze erlaubt.
Artikel 8
Fischentnahme aus Netzen
1 Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täglich,
in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.
2 Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag
zu kontrollieren.
Artikel 9
Platzvorrecht
1 Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.
Artikel 10
Tierschutz
1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern
Körperteil als dem Maul zu fangen.
2 Als überlebensfähig beurteilte Fische, die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht
erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.
40.3233 Kanton Uri
Artikel 11
Fang und Handel von Fischnährtieren
1 Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen
Behörde.
Artikel 12
Köderfische
1 Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.
2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen.
3 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet
werden.
4 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden.
Der Handel mit Köderfischen ist verboten.
Artikel 13
Hilfsgeräte
1 Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden.
2 Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fischerei in Echtzeit darzustellen,
ist verboten. *
3 Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahme vom Mitführ- und/
oder Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftliche Untersuchungen, zulassen. *
2.2 Fanggeräte und Fangmethoden
Artikel 14
Freiangelfischerei
1 Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.
2 Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.
Artikel 15 Kanton Uri 40.3233
Fanggeräte
1 Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten
Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt:
a) Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit
natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen
Angelhaken ohne Widerhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten
gleichzeitig verwendet werden
b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit
höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit
je einem einfachen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken
c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen
oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken
d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken. Pro Boot sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden
2 Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
Artikel 16
Beaufsichtigung
1 Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.
Artikel 17
Gerätschaften der Berufsfischer
1 Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate
der fischereibiologischen Bestandüberwachung festgelegt und im Anhang
umschrieben.
3 Schutzvorschriften
3.1 Schonzeiten
Artikel 18
Schonzeiten
1 Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt:
a) Forellen: 1. Oktober bis 25. Dezember
b) Rötel (Seesaibling): 1. Oktober bis 25. Dezember
40.3233 Kanton Uri
c) Albeli: 1. Oktober bis 25. Dezember
d) Balchen / Felchen: 15. Oktober bis 25. Dezember
e) Edelfisch (sommerlaichender Felchen): 1. Januar bis 31. Dezember
f) Äsche: 15. Februar bis 30. April
g) Hecht: 15. März bis 30. April
h) Zander: 15. April bis 31. Mai
i) Nase: 1. Januar bis 31. Dezember
k) Alle Krebsarten: 1. Januar bis 31. Dezember
3.2 Fangmindestmasse
Artikel 19
Fangmindestmass
1 Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu
den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen:
a) Forellen: 35 cm
b) Rötel: 22 cm
c) Albeli: 22 cm
d) Balchen / Felchen: 30 cm
e) Balchen / Felchen Alpnachersee: 25 cm
f) Edelfisch (sommerlaichender Felchen): 30 cm
g) Äsche: 30 cm
h) Hecht: 50 cm
i) Zander: 40 cm
k) Egli (Barsch): 15 cm
l) Aal: 50 cm
3.3 Zeitliche Einschränkungen
Artikel 20
Nachtfischerei
1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22:00 Uhr bis 04:00 Uhr
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20:00 Uhr bis
06:00 Uhr
2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
Kanton Uri 40.3233
3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen
Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.
3.4 Örtliche Einschränkungen
Artikel 21
Flussmündungen
1 Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist
die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von
100 m vor der Einmündung verboten.
2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.
Artikel 22
Öffentliche Badeanlagen
1 Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.
Artikel 23
Uferschutz
1 Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten.
Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt
werden.
4 Hebung des Fischbestandes
4.1 Laichfischerei
Artikel 24
Laichfangbewilligung
1 Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen
durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und
Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.
Artikel 25
Beginn der Laichfischerei
1 Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt.
40.3233 Kanton Uri
4.2 Fischeinsatz
Artikel 26
Grundsätze
1 Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.
2 Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.
3 Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie
führt eine Besatzstatistik.
Artikel 27
Besatzfische Verfügungsrecht
1 Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den
Vierwaldstättersee einzusetzen.
2 Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforelle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees, sind
Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewässer
einzusetzen.
3 Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich.
4.3 Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen
Artikel 28
Technische Eingriffe
1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees,
insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete, sowie die freie
Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe,
im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der
zuständigen kantonalen Behörde.
Kanton Uri 40.3233
5 Strafbestimmungen
Artikel 29
Verbot der Fischereiausübung
1 Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne der
Artikel 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei
auf dem Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ
entzogen werden.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 30
Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmungen
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, sowie fremder Arten und
Rassen durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.
40.3233 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung AB 03.10.2008
26.06.2023 01.09.2023 Artikel 13 Abs. 2 eingefügt AB 11.08.2023
26.06.2023 01.09.2023 Artikel 13 Abs. 3 eingefügt AB 11.08.2023
Kanton Uri 40.3233
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.06.2008 01.01.2009 Erstfassung AB 03.10.2008
Artikel 13 Abs. 2 26.06.2023 01.09.2023 eingefügt AB 11.08.2023
Artikel 13 Abs. 3 26.06.2023 01.09.2023 eingefügt AB 11.08.2023