St. Gallen · 174.1 · other
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35 provisions
Art. 1 I. Bestand und Auftrag der Kirchgemeinde (1.)
Bestand der Kirchgemeinde
1 Unter dem Titel «Christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen» besteht eine öffentlich-rechtliche kirchliche Körperschaft. Sie umfasst alle im Gebiet des Kantons
St. Gallen wohnenden Einwohner und Einwohnerinnen, welche durch die Taufe
oder durch eine spätere Entscheidung der christkatholischen Kirche angehören.
2 Christkatholische Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone Glarus, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Thurgau und Graubünden gehören der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen an, wenn diese Kantone eine Mitgliedschaft nicht
ausschliessen. Im Kanton Thurgau gehören die Christkatholiken östlich einer Linie Aadorf-Weinfelden-Kreuzlingen zur Christkatholischen Kirchgemeinde
St.Gallen. Ausnahmen sind möglich.
Art. 2
Theologische Vorbemerkung
1 Die Christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen ist Teil der Christkatholischen
Kirche der Schweiz. Diese steht auf bischöflich-synodaler Grundlage und versteht
sich als Ortskirche der einen heiligen katholischen Kirche.
2 Die Kirche hat ihren Grund in Jesus Christus, dem menschgewordenen Gottessohn, der die Menschen durch sein Leben und Sterben, durch seine Auferstehung
und Himmelfahrt, mit Gott Vater, dem Ursprung aller Dinge, versöhnt und zum
neuen Leben befreit.
1 Von der Regierung genehmigt am 7. September 2021; in Vollzug ab 25. Oktober 2020.
nGS 2021-073
Im Vertrauen auf die Führung durch den heiligen Geist weiss sie sich beauftragt
zur Verkündigung des Evangeliums, zum Dienst am Mitmenschen und zur Bewahrung der Schöpfung. Im Gehorsam gegenüber dieser Sendung zu diakonalem
und missionarischem Handeln stellt sie sich auf die Seite der Benachteiligten und
tritt hier und überall ein für Versöhnung, Gerechtigkeit und Frieden.
Sie heisst «katholisch», weil in ihr einerseits Gott und Mensch, Himmel und Erde,
Gegenwart und Verheissung und somit alles Heil und alle Wahrheit umfasst ist
und sie sich andererseits auch mit allen Kirchen in der Welt in Einheit verbunden
weiss.
Da Jesus Christus der Grund jeder Kirche und der Einheit aller Kirchen ist, weiss
sich die Christkatholische Kirche von Anfang an verpflichtet, um die Einheit der
Kirche zu beten und dafür zu arbeiten.
3 Die Aufgaben der Kirchgemeinde sind namentlich: Die Feier der Gottesdienste,
die Sakramentenspendung, die Verkündigung im Gottesdienst, im Religionsunterricht und weiteren Anlässen, die Seelsorge, insbesondere bei Kranken und Leidenden, die Fürsorge für Arme.
Die Kirchgemeinde hält den Kontakt zum Bistum, namentlich zu Bischof und
Synodalrat.
Die Kirchgemeinde pflegt die Kontakte zu anderen Kirchen in der örtlichen Ökumene und arbeitet mit, wo dies möglich ist.
Art. 3 II. Die Organe der Kirchgemeinde (2.)
Die Organe
1 Die Organe der Kirchgemeinde sind:
a) die Kirchgemeindeversammlung;
b) der Kirchenrat;
c) die Geschäftsprüfungskommission.
Art. 4 III. Die Kirchgemeindeversammlung (3.)
Die Kirchgemeindeversammlung
1 Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Ihr obliegen alle Aufgaben, welche ihr von Gesetzes wegen zugewiesen sind oder ihr
durch die vorliegende Gemeindeordnung übertragen werden.
2 Jährlich findet im Frühjahr, spätestens am 15. April, die ordentliche Kirchgemeindeversammlung statt. Sie wird vom Kirchenrat einberufen.
3 Zu ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen lädt der Kirchenrat von
sich aus oder auf Begehren von 30 Stimmberechtigten ein.
4 Die Einladung mit den Anträgen des Kirchenrates, Jahresrechnung und Budget
sowie den Anträgen der Geschäftsprüfungskommission muss mindestens zwölf
Tage vor der Versammlung im Besitz der Stimmberechtigten sein.
Art. 5
Wahlen
1 Die Kirchgemeindeversammlung wählt:
a) für eine Amtsdauer von vier Jahren:
1. die Präsidentin/den Präsidenten der Kirchgemeinde;
2. vier weitere Mitglieder des Kirchenrates;
3. die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christkatholischen Kirche der Schweiz;
4. zwei Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission;
b) auf unbestimmte Zeit die Pfarrerin/den Pfarrer.
Art. 6
Beschlüsse
1 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über:
a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;
b) die Jahresrechnung;
c) das Budget;
d) die Höhe des Steuerfusses für das der Versammlung folgende Jahr;
e) Anträge zu traktandierten Geschäften;
f) Initiativbegehren;
g) Einsetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen;
h) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Immobilien;
i) unvorhersehbare neue Ausgaben über Fr. 30 000.– jährlich.
Art. 7
Kenntnisnahme
1 Die Kirchgemeindeversammlung nimmt Kenntnis von:
1. dem Jahresbericht der Präsidentin/des Präsidenten;
2. dem Jahresbericht der Pfarrerin/des Pfarrers;
3. den Berichten der Kommissionen und Arbeitsgruppen.
2 Die Kenntnisnahme erfolgt unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses.
Art. 8
Referendumsbegehren
1 30 Stimmberechtigte können mit einem Referendumsbegehren schriftlich eine
Abstimmung über Beschlüsse des Kirchenrats betreffend allgemeine Grundsätze
für den Unterricht (Art. 15 Bst. c) und über Reglemente (Art. 15 Bst. d) verlangen.
2 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über Referendum und Initiative.
3 Das Begehren ist innert dreissig Tagen seit der amtlichen Publikation des Beschlusses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchgemeinde einzureichen.
Art. 9
Initiative
1 30 Stimmberechtigte können mit einem Initiativbegehren schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fällt.
2 Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünf Stimmberechtigten. Im übrigen
richten sich Form, Inhalt und Verfahren sachgemäss nach dem Gemeindegesetz2
und dem Gesetz über Referendum und Initiative3.
3 Über das Begehren ist an der nächsten Kirchgemeindeversammlung zu beschliessen.
Art. 10
Leitung
1 Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten der
Kirchgemeinde oder im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten geleitet.
Art. 11
Wahlen und Abstimmungen
1 Wahlen werden geheim durchgeführt.
2 Abstimmungen über Sachgeschäfte werden offen durchgeführt, sofern nicht ein
Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
Art. 12
Protokoll
1 Der Kirchenrat sorgt für die Erstellung des Protokolls nach den Bestimmungen
des Gemeindegesetzes. Es ist von der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der Aktuarin/dem Aktuar zu unterzeichnen.
2 Vierzehn Tage nach der Kirchgemeindeversammlung wird das Protokoll während vierzehn Tagen im Kirchengebäude öffentlich aufgelegt.
2 sGS 151.2.
3 sGS 125.1.
Art. 13 IV. Stimm- und Wahlrecht (4.)
Stimm- und Wahlrecht
1 Stimm- und wahlberechtigt in der Kirchgemeindeversammlung sind alle
Gemeindeglieder, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, das 16. Altersjahr
zurückgelegt haben und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB4 sind.
2 Stimm- und wahlberechtigt in der Kirchgemeindeversammlung sind weiter die
aufgrund ihres Wohnsitzes der Kirchgemeinde zugehörigen ausländischen
Gemeindeglieder, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben sowie urteilsfähig im
Sinne von Art. 16 ZGB5 sind.
Art. 14 V. Der Kirchenrat (5.)
Der Kirchenrat
1 Der Kirchenrat ist das verwaltende und vollziehende Organ der Kirchgemeinde.
2 Ausser den von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Ratsmitgliedern
nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil:
a) die Pfarrerin/der Pfarrer; Jobsharing ist möglich;
b) die Finanzverwalterin/der Finanzverwalter;
c) die Delegierten und Ersatzdelegierten der Nationalsynode;
d) eine allfällige Vertreterin/ein Vertreter der Jugend.
3 Mit Ausnahme der/des von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Präsidentin/Präsidenten konstituiert sich der Kirchenrat selber. Er wählt insbesondere
aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten, die Aktuarin/den
Aktuar sowie die Archivarin/den Archivar mit den entsprechenden Aufgabenbereichen.
4 Pfarrerinnen/Pfarrer, Diakoninnen/Diakone sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können
nicht Mitglieder des Kirchenrats sein.
Art. 15
Aufgaben und Befugnisse
1 Der Kirchenrat erfüllt sämtliche Aufgaben, welche keinem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Fördern des kirchlichen Lebens und Unterstützen der Pfarrerin/des Pfarrers
in ihrer/seiner Tätigkeit;
b) Festlegen von Art und Zeit der Gottesdienste;
4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
c) Erlassen von allgemeinen Grundsätzen für den Unterricht;
d) Erlassen von Reglementen; die Reglemente unterstehen dem fakultativen Referendum;
e) Vollziehen der Beschlüsse von Bischof und Synodalrat;
f) Öffentlichkeitsarbeit;
g) Vorbereiten der Kirchgemeindeversammlung;
h) Anstellen von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern wie Mesmerin/Mesmer, Organisten, Finanzverwalterin/Finanzverwalter, Hauswartin/Hauswart;
i) Wahl einer Pfarrverweserin/eines Pfarrverwesers bei einer Vakanz im Pfarramt;
j) Festsetzung der Arbeitsbedingungen für Pfarrerin/Pfarrer und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter;
k) Aufsicht über die Finanzverwaltung;
l) Festsetzung der Entschädigungen unter Vorbehalt des Budgetrechts der
Kirchgemeindeversammlung;
m) Verwalten der Liegenschaften und übrigen Vermögenswerte sowie Planen
von Bauvorhaben;
n) Durchführen von Sammlungen für besondere Zwecke;
o) Verwalten des Gemeindearchivs.
Art. 16
Zeichnungsberechtigung
1 Die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zeichnet mit der Aktuarin/dem Aktuar zu zweien.
2 Der Kirchenrat beschliesst über dringliche Ausgaben, bei denen eine Verzögerung die Interessen der Kirchgemeinde erheblich gefährdet oder schädigt, sowie
über Ausgaben, bei denen Gesetzgebung, Erlasse der Kirchgemeinde oder andere
rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offen lassen.
3 Der Kirchenrat beschliesst über unvorhersehbare neue Ausgaben bis insgesamt
Fr. 30 000.– jährlich.
Art. 17
Wahlvoraussetzungen
1 Wählbar in den Kirchenrat sind die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde.
2 Nach Ablauf der Amtsdauer können sie sich der Wiederwahl stellen.
Art. 18
Sitzungsleitung
1 Die Präsidentin/der Präsident leitet die Sitzungen des Kirchenrats. In Abwesenheit tut dies die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
Art. 19
Beschlussfähigkeit
1 Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist. Er entscheidet mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit
hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.
Art. 20
Protokollführung
1 Die Aktuarin/der Aktuar verfasst das Protokoll der Kirchenratssitzungen und
legt es dem Rat zur Genehmigung vor. Das genehmigte Protokoll wird von der
Präsidentin/dem Präsidenten und der Aktuarin/dem Aktuar unterzeichnet.
Art. 21 VI. Die Geschäftsprüfungskommission (6.)
Die Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie konstituiert
sich selbst.
2 Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gemäss Gemeindegesetz und Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden6 vorgeschriebenen Aufgaben
und prüft namentlich die:
a) Amts- und Finanzhaushaltsführung des Kirchenrates und der Verwaltung im
abgelaufenen Jahr;
b) Anträge des Kirchenrates über das Budget für das nächste Jahr.
Art. 22 VII. Das Pfarramt (7.)
Wählbarkeit Pfarrer/Pfarrerin
1 Das Pfarramt wird von der Pfarrerin/vom Pfarrer ausgeübt. Als Pfarrerin oder
Pfarrer wählbar ist jede Person, die über eine von Bischof und Synodalrat der
Christkatholischen Kirche der Schweiz anerkannte theologische Ausbildung verfügt. Jobsharing ist möglich.
2 Die Tätigkeit der Pfarrerin/des Pfarrers kann vollamtlich oder teilzeitlich sein.
3 Die Pfarrerin/der Pfarrer steht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.
6 sGS 151.53.
Art. 23
Zusammenarbeit mit Kirchenrat
1 Die Pfarrerin/der Pfarrer übt ihre/seine Tätigkeit in Zusammenarbeit mit dem
Kirchenrat aus. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Kirchenrats mit beratender
Stimme teil.
Art. 24
Aufgaben Pfarrer/Pfarrerin
1 Die Aufgabe der Pfarrerin/des Pfarrers sind namentlich:
a) Gestaltung der Gottesdienste;
b) Religionsunterricht;
c) Seelsorge;
d) Kasualien;
e) Pflege der ökumenischen Beziehungen;
f) Betreuung der Diasporanen;
g) Betreuung des Pfarramtsarchivs.
Art. 25
Neubesetzung
1 Bei einer Vakanz der Pfarrstelle erfolgt die Neubesetzung in der Regel auf dem
Berufungsweg nach Rücksprache mit dem Bischof. Der Kirchenrat kann eine Ausschreibung der Stelle beschliessen.
2 Die Neuwahl erfolgt so rasch als möglich in schriftlicher Abstimmung an einer
Kirchgemeindeversammlung.
Art. 26
Installation
1 Die Installation der gewählten Pfarrerin/des gewählten Pfarrers geschieht durch
den Bischof oder dessen Stellvertreter gemäss der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz.
Art. 27
Weitere geistliche Personen
1 Die Kirchgemeinde kann weitere geistliche Personen (Priesterin/Priester, Diakonin/Diakon) anstellen. Solche Personen üben ihre geistlichen Funktionen in Verkündigung und Seelsorge gemäss ihrer Beauftragung und den Richtlinien von Bischof und Synodalrat aus. Sie gehören nicht dem Kirchenrat an.
2 Sie stehen in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis.
Art. 28 VIII. Finanzen (8.)
Einnahmen
1 Die Einnahmen der Kirchgemeinde bestehen aus:
a) der Kirchensteuer, die im Kanton St. Gallen aufgrund der Veranlagung nach
kantonalem Steuergesetz erhoben und durch die Gemeinden eingezogen wird;
b) freiwilligen Kirchenbeiträgen der Gemeindeglieder in den Kantonen Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh., Glarus, Graubünden und Thurgau Ost;
c) Schenkungen;
d) Erbschaften;
e) dem Vermögensertrag.
Art. 29
Kirchenopfer
1 Die Kollekten aus den Gottesdiensten (Kirchenopfer) werden in der Regel für
soziale und karitative Zwecke bestimmt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer und der
Kirchenrat entscheiden über die Verwendung.
Art. 30
Finanzhaushalt
1 Die Führung des Finanzhaushaltes erfolgt sachgemäss nach den einschlägigen
Vorschriften des Gemeindegesetzes (Art. 106 ff.) sowie der Verordnung über den
Finanzhaushalt der Gemeinden.
Art. 31 IX. Verschiedene Bestimmungen (9.)
Verschwiegenheitspflicht
1 Die Mitglieder von Kirchenrat, Geschäftsprüfungskommission, Kommissionen
und Arbeitsgruppen, Pfarrerin/Pfarrer, Angestellte, Beauftragte und Freiwillige
sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, welche gemäss besonderer Vorschrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind. Der Kirchenrat kommuniziert seine Beschlüsse, soweit dies mit der Verschwiegenheitspflicht
vereinbar ist. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt nach Beendigung des Amts-
oder Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
Art. 32
Bekanntmachungen
1 Der Kirchenrat bestimmt das amtliche Publikationsorgan.
Art. 33
Ergänzendes Recht
1 Als ergänzendes Recht zu dieser Gemeindeordnung gelten:
a) die Verfassung des Kantons St.Gallen7;
b) das Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften8;
c) die Steuerverordnung vom 20. Oktober 19989.
Art. 34 X. Schlussbestimmungen (10.)
Änderungen der Gemeindeordnung
1 Die Gemeindeordnung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit abgeändert werden, Art. 5 jedoch nur auf Beginn einer neuen Amtsperiode.
Art. 35
10
Art. 36 11
7 sGS 111.1.
8 sGS 171.0.
9 sGS 811.11.
10 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
11 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2021-073 25.10.2020 25.10.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.10.2020 25.10.2020 Erlass Grunderlass 2021-073