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20 provisions
Art. 1 *
Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung betrifft:
A. Kinder- und Jugendheime, die gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung über zivilrechtlichen Kindesschutz, Strafrecht, Invalidenversicherung
und Jugendhilfe Unmündige aufnehmen;
B. Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen Invalidenversicherung
als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten oder Wohnheime für Behinderte
anerkannt sind.
2 Jeder beitretende Kanton kann sich der Vereinbarung entweder nur für Kinder- und Jugendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B) unterstellen.
3 Arbeitserziehungsanstalten gemäss Art. 100bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches1
* G 1987 100. Die von der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren eingesetzte Kommission für die
Vorbereitung einer Heimvereinbarung bereinigte am 2. Februar 1984 diese Vereinbarung. Der Regierungsrat des Kantons Luzern trat der Heimvereinbarung am 23. September 1986 bei; gleichzeitig erklärte er seinen Beitritt zur Kategorie Kinder- und Jugendheime (A) sowie zur Kategorie Erwachseneneinrichtungen (B).
fallen nicht unter diese Vereinbarung.
1 SR 311.0
2 Nr. 894a
Art. 2
Zweck
Die der Vereinbarung beigetretenen Kantone (im nachfolgenden Vereinbarungskantone
genannt) wollen die Unterbringung Betreuungsbedürftiger in einem Heim oder einer
Einrichtung ausserhalb des Kantons erleichtern:
a. wenn im eigenen Kanton nicht genügend geeignete Plätze vorhanden sind;
b. wenn das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen Umkreises
oder den Aufenthalt in einem besonders spezialisierten Heim erfordert.
Art. 3
Mittel
a. Vergütungen
1 Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefizite für in einem Heim
oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Untergebrachte anteilmässig nach den
Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen
zwischen einzelnen Kantonen.
2 Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort der Einrichtung hebt die
Vergütungspflicht nicht auf.
3 Die Vereinbarungskantone verzichten darauf, diese Vergütungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger2 oder
Art. 4b des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges3
Zusammenarbeit
zurückzufordern.
1 Die Vereinbarungskantone:
a. tauschen Informationen über Massnahmen, Erfahrungen und Ergebnisse ihrer
Heimpolitik aus;
b. lassen nach Bedarf gemeinsame Grundlagen und Empfehlungen erarbeiten, namentlich zur Führung von Statistiken und Kontrollen und zur Planung eines verbesserten
Platzangebotes in Heimen und Einrichtungen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten mit Bundesstellen und privaten Vereinigungen zusammen.
3 Vorbehalten bleibt die regionale Zusammenarbeit mehrerer Kantone.
Art. 5
Organisation
a. Verbindungsstellen
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet zur Anwendung dieser Vereinbarung eine Verbindungsstelle, die mit den Verbindungsstellen der andern Vereinbarungskantone verkehrt.
2 SR 851.1
3 SR 342
Nr. 894a 3
2 Er regelt das Verhältnis der Verbindungsstelle zu den zuständigen Stellen des eigenen
Kantons und kann sie ermächtigen, unmittelbar mit den Heimen und Einrichtungen zu
verkehren.
Art. 6b
Konferenzen der Verbindungsstellen
1 Die Verbindungsstellen der Vereinbarungskantone behandeln Fragen der Anwendung
dieser Vereinbarung in Regionalkonferenzen und in der schweizerischen Konferenz.
2 Einer Regionalkonferenz gehören die Verbindungsstellen von mindestens sechs Vereinbarungskantonen an.
3 Die schweizerische Konferenz besteht aus je zwei Delegierten der Regionalkonferenzen. Sie achtet auf eine einheitliche Anwendung dieser Vereinbarung.
Art. 7c
Konferenz der Regierungsvertreter
1 Die Konferenzen der kantonalen Fürsorge-, Erziehungs-, Gesundheits- und Justiz- und
Polizeidirektoren entsenden im Einvernehmen mit den Regierungen der Vereinbarungskantone je zwei Mitglieder in eine Konferenz der Regierungsvertreter. Dieser soll aus
einem Kanton nur je ein Mitglied angehören. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Konferenz der Regierungsvertreter behandelt auf Vorschlag der Konferenz der
Verbindungsstellen oder eines Vereinbarungskantons oder von sich aus grundsätzliche
Fragen dieser Vereinbarung.
3 Sie kann Fachausschüsse zur Erarbeitung von gemeinsamen Grundlagen und Empfehlungen einsetzen.
Art. 8 II. Vergütungen von Betriebsdefizit-Anteilen
Liste der Heime und Einrichtungen
1 Jeder Vereinbarungskanton führt eine Liste der von ihm anerkannten Heime und Einrichtungen, für die aufgrund dieser Vereinbarung Gutsprachen beantragt und Vergütungen beansprucht werden können.
2 Die Liste unterscheidet Kinder- und Jugendheime (A) und Einrichtungen für Erwachsene (B). Sie enthält die erforderlichen Angaben für unterbringende Behörden und Private sowie für die Unterbringerkantone.
3 Die Konferenzen der Verbindungsstellen sorgen für einen gesamthaften Katalog der
anerkannten Heime und Einrichtungen.
4 Nr. 894a
Art. 9
Berechnungsgrundlagen
a. Abrechnungen
Die Heime und Einrichtungen erstellen ihre Abrechnungen im Rahmen dieser Vereinbarung entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Verbindungsstellen.
Art. 10b
Betriebsaufwand
1 Als Betriebsaufwand gelten die tatsächlichen Kosten, die durch eine wirtschaftliche
Betriebsführung gerechtfertigt sind. Sie umfassen die Personal- und die Sachkosten des
Heimes oder der Einrichtung sowie der erforderlichen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe.
2 Zinsen und Abschreibungen werden im Rahmen der Richtlinien, die für die Betriebsbeiträge der eidgenössischen Invalidenversicherung gelten, berücksichtigt.
Art. 11c
Betriebsertrag
1 Als Betriebsertrag werden angerechnet:
a. Einnahmen aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben;
b. Betriebsbeiträge des Bundes und der eidgenössischen Invalidenversicherung;
c. andere Einnahmen.
2 Nicht angerechnet werden Leistungen an die individuellen Nettotageskosten gemäss
Art. 14 Buchstaben a und b dieser Vereinbarung, Beiträge des Heimkantons und seiner
Gemeinwesen sowie freiwillige Zuwendungen Privater, die nicht ausdrücklich für den
Betrieb bestimmt wurden.
Art. 12d
Nettotageskosten
Die Nettotageskosten ergeben sich aus dem anrechenbaren jährlichen Betriebsaufwand
nach Abzug des anrechenbaren Betriebsertrages, geteilt durch die Zahl der Aufenthaltstage der im Heim oder in der Einrichtung Untergebrachten.
Art. 13e
Kostgelder
1 Die Konferenzen der Verbindungsstellen oder die Konferenz der Regierungsvertreter
können Empfehlungen über die Kostgeldansätze erlassen.
2 Vorbehalten bleibt die Festsetzung der vom Versorger zu erbringenden Leistung nach
der Gesetzgebung des Unterbringerkantons.
Art. 14
Anteil am Betriebsdefizit
Der Anteil am Betriebsdefizit bemisst sich nach den Nettotageskosten abzüglich der
nachstehenden Leistungen:
Nr. 894a 5
a. für IV-Bezüger: Kostgeld, Schulgeldbeiträge von Gemeinde und Kanton sowie
Kostgeld- und Schulgeldbeiträge und vereinbarte Tagestarifansätze der eidgenössischen Invalidenversicherung;
b. für Nicht-IV-Bezüger: Kostgeld und allfällige andere Leistungen an die individuellen Nettotageskosten.
Art. 15
Gutsprache
1 Vor der Unterbringung ist bei der Verbindungsstelle des Unterbringerkantons die Gutsprache für den Betriebsdefizit-Anteil einzuholen.
2 Kann das Gesuch um Gutsprache wegen zeitlicher Dringlichkeit der Unterbringung
nicht vor Beginn des Heimaufenthaltes gestellt werden, so ist es so rasch als möglich
nachzuholen.
Art. 16
Vergütung
1 Die Verbindungsstelle des Unterbringerkantons sorgt für die Überweisung des Betriebsdefizit-Anteils, für den Gutsprache erteilt wurde.
2 Die Überweisung erfolgt in der Regel monatlich oder vierteljährlich in provisorischen
Beträgen.
3 Der endgültige Vergütungsanspruch soll innert sechs Monaten nach Abschluss der
Heimrechnung oder innert drei Monaten nach der Verfügung der eidgenössischen Subventionsbehörde geltend gemacht werden.
Art. 17 III. Schlussbestimmungen
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone auf Beginn eines Kalenderjahres zu erklären. Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren führt eine Liste der Vereinbarungskantone.
2 Die Beitrittserklärung gibt an, ob der Beitritt nur für Kinder- und Jugendheime (A)
oder gleichzeitig auch für Erwachseneneinrichtungen (B) erfolgt. Der Beitritt für Erwachseneneinrichtungen kann auch später erklärt werden.
3 Ist für die Anwendung dieser Vereinbarung eine Änderung der kantonalen Gesetzgebung erforderlich, so kann der Beitritt unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass diese
Änderung innert zwei Jahren zustande komme.
6 Nr. 894a
Art. 18
Bestellung der Organe
Die Organe gemäss den Art. 6 und 7 dieser Vereinbarung werden bestellt, nachdem
mindestens zwölf Kantone den Beitritt erklärt haben.
Art. 19
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann von einem Kanton auf Ende des nächsten Kalenderjahres durch
Mitteilung an die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen
Vereinbarungskantone gekündigt werden.
2 Die Kündigungserklärung gibt gegebenenfalls an, ob die Kündigung nur für Erwachsenenheime (B) oder auch für Jugendheime (A) erfolgt.
3 Vor dem Kündigungstermin vorbehaltlos erteilte Gutsprachen behalten ihre Gültigkeit.
Art. 20
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
2 Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den andern Partnern der Vereinbarung zu.