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Richtlinien über die Unterstützung von Spielgruppen

Baar · 4.1-3 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Zuständigkeiten
  4. Art. 4 Charakter der Förderung
  5. Art. 5 Voraussetzungen
  6. Art. 6 Bedingungen für die Beitragsausrichtung
  7. Art. 7 Beitragshöhe
  8. Art. 8 Kürzung oder Einstellung des Beitrags
  9. Art. 9 Eingabe der Unterlagen
  10. Art. 10 Auszahlung des Beitrags

10 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Richtlinien definieren die Rahmenbedingungen für die Unterstützung der Spielgruppen. Diese fördern eine gesunde psychosoziale Entwicklung der Kinder, begünstigen den späteren Eintritt in Kindergarten und Schule und leisten Integrationshilfen für Kinder aus benachteiligten Familien. Sie sind ein wichtiger Teil der Angebote der Frühen Förderung. 2 Die Richtlinien legen einheitliche Kriterien für die Bemessung und Ausrichtung von finanziellen Beiträgen an die Spielgruppen fest und regeln das Verfahren.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Richtlinien gelten für jährlich wiederkehrende Unterstützungsbeiträge der Einwohnergemeinde Baar an die Spielgruppen. 2 Als Spielgruppen gelten konstante Gruppen von 8 bis 12 Kindern im Alter von ca. 2½ Jahren bis zum Kindergarteneintritt. Die Kinder treffen sich idealerweise zweimal pro Woche während 2½–4 Stunden zum Spielen, betreut von fachlich ausgebildeten Spielgruppenleiterinnen. 3 Diese Richtlinien sind nicht anwendbar für das Angebot «Deutsch macht Spass», da dieses im Rahmen der Integrationsprojekte der Gemeinde Baar anderweitig finanziert wird.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Der Gemeinderat ist für den Vollzug der Beitragszahlungen zuständig. Er kann seine Aufgaben und Kompetenzen ganz oder teilweise, frei oder unter Auflagen, an gemeindliche Verwaltungsstellen delegieren.

Art. 4 Charakter der Förderung

1 Die finanziellen Leistungen der Gemeinde an die Spielgruppen zur Unterstützung der Frühen Förderung erfolgen zusätzlich zu den Elternbeiträgen und allfälligen weiteren Einnahmen der Spielgruppen.

Art. 5 Voraussetzungen

1 Die Richtlinien basieren auf folgenden Grundlagen, was Grundsätze und Qualität anbetrifft: a) Leitbild des Spielgruppenverbandes Kanton Zug (SVKZ) (aktuell: Ausgabe März 2016) b) Qualitätsmerkmale für Spielgruppen des Schweizerischen Spielgruppenleiterinnen-Verbandes (SSLV), Ausgabe 2017

Art. 6 Bedingungen für die Beitragsausrichtung

1 Folgende Bedingungen gelten für die Ausrichtung eines Unterstützungsbeitrags nach diesen Richtlinien: a) Einsetzen der gemeindlichen Unterstützungsbeiträge für folgende Zwecke: 1. Gezielter Einsatz der Frühen Förderung 2. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (Aus- und Weiterbildung) 3. Elternbildung 4. Allfällige Anschaffungen 5. Allfällige Aktionen / Anlässe b) * Zertifizierung mit dem Qualitätslabel des SSLV c) Jährliche regelmässige Weiterbildungen der LeiterInnen, mindestens 12 Stunden pro Jahr

Art. 7 Beitragshöhe

1 Der Förderbeitrag pro Jahr und Kind wird im Rahmen der Budgetfestsetzung jährlich definiert.

Art. 8 Kürzung oder Einstellung des Beitrags

1 Bildet die Spielgruppe erhebliches Vermögen, können die Beiträge während eines Jahres eingestellt werden. Erheblich ist das Vermögen, wenn es mehr als das Zweifache der Jahreslohnsumme des vergangenen Jahres beträgt.

Art. 9 Eingabe der Unterlagen

1 Jeweils bis 15. April (mit Stichtag 1. März) und bis 15. Oktober (mit Stichtag 1. September) reichen die Spielgruppen ihre Liste der unterstützungsberechtigten Kinder unaufgefordert ein, zusammen mit einer Bestätigung, dass die Bedingungen gemäss Art. 6 erfüllt sind. Im Frühjahr ist jeweils ebenfalls die Rechnung des Vorjahres (Erfolgsrechnung und Bilanz) einzureichen. 2 Treffen die Unterlagen nach dem 15. April, resp. nach dem 15. Oktober ein, verfällt eine Beitragsleistung für das betreffende Semester.

Art. 10 Auszahlung des Beitrags

1 Bei termingerechter Einreichung der Unterlagen und Erfüllung der Anforderungen erfolgt die Auszahlung direkt an die Spielgruppe. 2 Die Unterstützungsbeiträge werden jeweils rückwirkend für das vergangene Schulsemester ausgerichtet.

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