Art. 1
1 Die im Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken werden durch die Seelsorger der Kirchgemeinde Häggenschwil pastoriert.
Intercantonal · 1.9-12 · intercantonal agreement
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1 Die im Gebiet des Hofes Ruggisberg wohnhaften Katholiken werden durch die Seelsorger der Kirchgemeinde Häggenschwil pastoriert.
1 Diese Katholiken werden als vollberechtigte Glieder der Kirchgemeinde Häggenschwil anerkannt. 2 Sie stehen in den Rechten und Pflichten der st. gallischen Kirchbürger gemäss der für die Kirchgemeinden und den Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen geltenden Gesetzgebung.
1 Die Steuern werden von den Katholiken auf dem Gebiet des Hofes Ruggisberg nach thurgauischem Recht erhoben. Die von der Kirchgemeinde Häggenschwil festzulegende Höhe der Steuer entspricht in der Regel dem Steuerfuss der Kirchgemein - de Arbon. 2 Das Kirchen- und Zentralsteuerbetreffnis wird jährlich der Kirchgemeinde Häggenschwil überwiesen. 1) RB 188.21 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 188.34 Vereinbarung SG/TG - Kirchgemeinde Arbon
1 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende 1992, aufgelöst werden. 2 Bei einer Auflösung des Vertrages bestehen für die Katholiken des Hofes Ruggisberg keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem Grundeigentum und dem übrigen Vermögen der Kirchgemeinde Häggenschwil. Art. 5 1 Diese Vereinbarung bedarf1): a. der Zustimmung durch die Bürgerschaften der Katholischen Kirchgemeinden Häggenschwil und Arbon; b. der Genehmigung durch das Katholische Kollegium gemäss Art. 24 Abs. 2 VKK; c. der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen gemäss
Konfessionengesetzes; d. der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau gemäss § 56 Abs. 1 Kantonsverfassung2). 1) Von der Kirchgemeindeversammlung Arbon am 28. Juni 1983, von der Kirchgemeindeversammlung Häggenschwil am 25. März 1983 genehmigt, vom Katholischen Kollegium des Kantons SG am 8. November 1983, vom RR des Kantons SG am 10. Januar 1984, vom RR des Kantons TG am 16. Januar 1984 genehmigt. 2) Kantonsverfassung vom 28. Februar 1869. Vereinbarung SG/TG - Kirchgemeinde Arbon 188.34 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.11.1983 16.01.1984 Erstfassung 3/1984