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23 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Diese Ordnung regelt
a) die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu leistenden Beiträge für die
Erschliessung von Grundstücken durch öffentliche Gemeindestrassen und Kanalisation;
b) die Erhebung einer Gebühr zur Deckung der Kosten für die Ableitung des Abwassers;
c) die Zuständigkeit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für die Erstellung und
die Instandhaltung von Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation;
d) die Erteilung von Kanalisationsbewilligungen.
§ 2
Massgeblichkeit des kantonalen Rechts
1 Soweit diese Ordnung nichts Abweichendes festlegt, sind die entsprechenden Bestimmungen des
Bau- und Planungsrechts und des Gewässerschutzrechts des Kantons direkt anwendbar.
§ 3 II. Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren
Beitragspflicht und Verfahren zur Festsetzung der Abgaben
1 Für die Erschliessung von Grundstücken durch Strassen und Kanalisationen und für die Ableitung
des Abwassers erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Abgaben.
2 Die Pflicht zur Leistung einer Abgabe entsteht
a) für die Strassenbeiträge durch den Baubeschluss oder durch nachträgliches Zuordnen eines Grundstücks zur Bauzone gemäss § 5 Abs. 3;
b) für die Kanalisationsbeiträge durch die Erteilung einer Baubewilligung oder einer separaten Kanalisationsbewilligung;
c) für die Abwasserableitungsgebühr von dem Tag an, an dem das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 25. 11. 2008.
2) SG 730.100.
3) SG 783.200
4) SG 153.800.
5) RiE 610.100
6) RiE 111.100.
Strassen- und Kanalisationsordnung RiE 750.100
3 Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Abgaben in einem
Reglement.
§ 4 A. Strassenbeiträge
Grundlage
1 An die Erstellung von öffentlichen Gemeindestrassen haben die Eigentümerinnen und Eigentümer
der an die Strasse anstossenden Grundstücke oder der über diese zu erschliessenden, hinterliegenden
Grundstücke einen Beitrag zu leisten.
2 Für ein bereits anderweitig erschlossenes Grundstück sind Beiträge nur dann zu leisten, wenn für das
betreffende Grundstück durch die Neuerstellung oder den Ausbau einer Strasse ein Mehrwert oder
Sondervorteil entsteht.
3 Die Gesamtheit der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer hat folgende Kosten zu
tragen:
a) bei Verbindungsstrassen 40 Prozent der Erstellungskosten;
b) bei Sammelstrassen 60 Prozent der Erstellungskosten;
c) bei Erschliessungsstrassen die vollen Erstellungskosten.
4 Der Gemeinderat definiert die Strassenkategorien in einem Reglement. Er legt im Einzelfall die ent -
sprechende Strassenkategorie im Planauflageverfahren fest.
§ 5
Sonderfälle
1 Grenzt ein Grundstück an mehr als eine Strasse, werden die Erschliessungsbeiträge anteilmässig auf
jene Strassen aufgeteilt, an welche das Grundstück anstösst oder über welche es erschlossen wird.
2 Grenzt ein Grundstück ganz oder teilweise an eine Kantonsstrasse, so richtet sich der Strassenbeitrag
für den betreffenden Anstoss nach kantonalem Recht.
3 Können Strassen nur einseitig bebaut werden, übernimmt die Gemeinde für die nicht bebaubare
Strassenseite die Hälfte der massgeblichen Erstellungskosten des betreffenden Strassenabschnitts.
Wird die Strassenseite zu einem späteren Zeitpunkt bebaubar, stellt die Gemeinde den betreffenden
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die vorfinanzierten Erstellungskosten anteilmässig in
Rechnung.
4 Das Nähere regelt der Gemeinderat in einem Reglement.
§ 6
Massgebliche Erstellungskosten
1 Die für die Berechnung massgeblichen Erstellungskosten setzen sich aus den tatsächlichen Baukos -
ten sowie den Kosten für den Landerwerb zusammen.
2 Zu den Baukosten zählen neben den Kosten für die Strassenentwässerung auch die Kosten für die
Gestaltung des Strassenraums sowie die Vermarkungs- und Vermessungskosten. Nicht zu den für die
Berechnung massgeblichen Erstellungskosten gehören die Baukosten für Werkleitungen, Kabelnetz,
öffentliche Beleuchtung und Kanalisation.
3 Für den Anteil Landerwerb ist die gesamte für die Strasse benötigte Fläche massgeblich. Es werden
die effektiv für den Landerwerb angefallenen Kosten berücksichtigt. *
4 Können die Erwerbskosten für bestehende Allmend nicht mehr zweifelsfrei ermittelt werden, so wird
die Allmend mit einem vom Gemeinderat im Reglement festzusetzenden Landpreis in die Berechnung
der Strassenbeiträge miteinbezogen. Der Gemeinderat orientiert sich dabei an der Praxis der Stadt Basel. *
§ 7 Strassen- und Kanalisationsordnung RiE 750.100
Bemessung der Beiträge
1 Die massgeblichen Erstellungskosten werden proportional auf die betroffenen Grundstücke verteilt.
Dabei werden ausschliesslich Grundstücke oder Grundstücksteile einbezogen, die einer Bauzone zugehören.
2 Die Bemessung der zu leistenden Beiträge berücksichtigt sowohl die Grundstücksfläche als auch die
gemäss Ausnutzungsziffer zulässige Geschossfläche der betroffenen Grundstücke.
3 Nicht an die Grundstücksfläche angerechnet werden Grundstücksteile, die zur Abtretung an die Allmend bestimmt sind.
4 Grundlage für die Berechnung der einzelnen Beiträge ist die Fläche, die sich aus der Summe der anrechenbaren Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche des jeweiligen Grundstücks ergibt.
5 Ist für ein Grundstück keine Ausnutzungsziffer festgelegt oder ist die Zoneneinteilung für die bauliche Nutzung nicht massgebend, richtet sich die Berechnung nach der Geschossfläche der zugelassenen
Bebauung.
§ 8 B. Kanalisationsbeiträge
Grundlage
1 Für den Anschluss einer Baute an die öffentliche Kanalisation wird ein Beitrag erhoben.
2 Bei nachträglichem Um- oder Ausbau einer bestehenden Baute wird nach Massgabe von § 9 Abs. 2
lit. b eine weitere Abgabe erhoben.
§ 9
Bemessung der Beiträge
1 Massgebend für die Berechnung des Kanalisationsbeitrags ist der von der Gebäudeversicherung des
Kantons Basel-Stadt festgesetzte Versicherungswert der betreffenden Baute.
2 Der Kanalisationsbeitrag beträgt:
a) 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts für neu anzuschliessende Bauten;
b) bei nachträglichen Um- oder Ausbauten 2 Prozent der um einen Freibetrag von CHF
100'000 pro Baute und Umbauvorhaben verminderten Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts. Dienen die Um- oder Ausbauten der Gebäudeisolation, der Effizienzverbesserung von Energieanlagen, dem Einbau von Energieanlagen mit erneuerbaren Energieträgern oder der Verminderung der Abwassermenge, wird der Freibetrag um die entsprechenden Kostenanteile erhöht.
3 Erhöhungen des Gebäudeversicherungswerts, die nicht im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen erfolgen, lösen keine weitere Abgabe aus.
§ 10 C. Abwasserableitungsgebühren
Grundlage
1 Wer Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleitet, muss für die Ableitung eine Gebühr bezahlen.
2 Die Gebühren werden wie folgt berechnet:
a) für die Ableitung von verschmutztem Abwasser nach Massgabe des bezogenen Wassers
in Kubikmetern;
b) für die Ableitung von nicht verschmutztem Niederschlagswasser nach Massgabe der versiegelten Grundstücksfläche in Quadratmetern.
§ 11
Bemessung der Gebühr
1 Der Gemeinderat legt die Gebühren und die Einzelheiten des Gebühreneinzugs in einem Reglement
fest.
§ 12 Strassen- und Kanalisationsordnung RiE 750.100
Fördermassnahmen zur Entlastung der öffentlichen Kanalisation
1 Der Gemeinderat kann Massnahmen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die der Versickerung, der Retention oder Nutzung von Regenwasser dienen, durch Beiträge fördern.
D. Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung *
§ 12a *
1 Die Gemeinde führt für die Abwasserentsorgung eine Spezialfinanzierung. Aus der Spezialfinanzierung werden finanziert:
a) Planung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Kanalisationsnetzes und der Spezialbauwerke inkl. Kosten für Abschreibungen und Wertberichtigungen;
b) kalkulatorische Zinskosten für das eingesetzte Kapital;
c) kalkulatorische Mieten und Verwaltungskosten.
2 Die Kanalisationsbeiträge und Abwasserableitungsgebühren werden als Einnahmen der Spezialfinanzierung verbucht.
3 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierung werden in der Erfolgsrechnung verbucht und die Saldi
beim Jahresabschluss bilanziert. Die bilanzierten Verpflichtungen oder Vorschüsse der Spezialfinanzierung sind zu verzinsen.
4 Für Ausgabenbewilligungen zu Lasten der Spezialfinanzierung gelten die ordentlichen Zuständigkeiten gemäss der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002.
§ 13 III. Kanalisationsanschlussleitungen
Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Beseitigung der Kanalisationsanschlussleitungen
1 Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Beseitigung der Kanalisationsleitungen bis zum Anschlussstück am öffentlichen Kanal sind Sache der zum Anschluss verpflichteten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer.
2 Für alle Bauten, die neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, muss ein Kontrollschacht erstellt werden. Bei bestehenden Bauten muss der Kontrollschacht erstellt werden, wenn die
öffentliche Kanalisation oder die Anschlussleitungen saniert werden.
3 Ungenügend unterhaltene oder schadhafte Abwasseranlagen müssen instand gestellt werden.
§ 14
Überwachung
1 Der Kanalisationsanschluss sowie die Erstellung und Sanierung von Kanalisationsanschlussleitungen
werden von der Gemeindeverwaltung überwacht.
§ 15
Aufgrabungsbewilligung
1 Werden für die Erstellung oder Sanierung von Kanalisationsanschlussleitungen Arbeiten auf der Allmend notwendig, ist vorgängig bei der Gemeindeverwaltung die dafür erforderliche Bewilligung einzuholen.
2 Bei Arbeiten auf Kantonsstrassen wird die Bewilligung durch die zuständige Stelle der kantonalen
Verwaltung erteilt.
§ 16 IV. Kanalisationsbewilligungen
Bewilligungspflicht und Zuständigkeit
1 Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation ist bewilligungspflichtig.
Strassen- und Kanalisationsordnung RiE 750.100
2 Die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kanalisationsbewilligungen richten sich nach dem
kantonalen Recht.
3 Kanalisationsbewilligungen werden von der Gemeindeverwaltung erteilt. Wird über die Gebäude-
und Grundstückentwässerung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entschieden, ist die Kanalisationsbewilligung Teil dieses Verfahrens.
4 Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
§ 17
Gebühren für Kanalisationsbewilligungen
1 Für die Bearbeitung der Kanalisationsbegehren werden Gebühren erhoben. Die Gebühr schuldet, wer
die Bewilligung beantragt.
2 Die Gebühren decken den Verwaltungsaufwand. Sie werden nach Zeit- und Sachaufwand bemessen.
3 Der Gemeinderat legt die Gebühren in einem Reglement fest.
§ 18 V. Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Fälligkeit der Beiträge, Zinsausgleich und Haftung der Grundstücke
1 Die Zahlungstermine der Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie die Modalitäten des Zinsausgleichs bei vorzeitiger oder verspäteter Zahlung richten sich nach dem kantonalen Recht. Als Zinssatz
gelten die entsprechenden Ansätze bei den Gemeindesteuern.
2 Die Haftung der Grundstücke für die Erschliessungsbeiträge richtet sich nach dem kantonalen Recht.
§ 19
Zwangsmassnahmen
1 Müssen zur Vollstreckung von Verfügungen eine Ersatzvornahme auf Kosten von säumigen oder
verhinderten Pflichtigen oder andere Zwangsmassnahmen ergriffen werden, richten sich diese nach
dem kantonalen Recht, insbesondere nach dem Übertretungsstrafrecht und der Gewässerschutzverordnung.
§ 20
Rekursverfahren
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach § 8 der Gemeindeordnung und nach den Bestimmungen des
kantonalen Rechts.
§ 21
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Ordnung ersetzt die Ordnung betreffend Beiträge an Gemeindestrassen vom 23. Januar 1985
sowie das Reglement über die Ausführung des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet
vom 28. März 1912 in der Gemeinde Riehen vom 12. Dezember 1913.
§ 22
Übergangsbestimmungen
1 Entsteht die Pflicht zur Leistung eines Strassen- oder Kanalisationsbeitrags vor Wirksamwerden die -
ser Ordnung, kommt zur Festsetzung der Beiträge das zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht geltende Recht zur Anwendung.
§ 23
Wirksamkeit
1 Diese Ordnung wird nach Genehmigung durch den Regierungsrat publiziert; sie unterliegt dem Referendum.
2 Nach Eintritt der Rechtskraft werden die §§ 10 und 11 am 1. Januar 2009 wirksam. Den Zeitpunkt
der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen legt der Gemeinderat fest. 7)
7) Wirksam seit 1. 1. 2009.
Strassen- und Kanalisationsordnung RiE 750.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 06.12.2008
28.09.2017 08.02.2018 § 6 Abs. 3 geändert KB 11.10.2017
28.09.2017 08.02.2018 § 6 Abs. 4 geändert KB 11.10.2017
29.03.2023 01.01.2024 Ingress geändert KB 01.04.2023
29.03.2023 01.01.2024 Titel D. eingefügt KB 01.04.2023
29.03.2023 01.01.2024 § 12a eingefügt KB 01.04.2023
Strassen- und Kanalisationsordnung RiE 750.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.10.2008 01.01.2009 Erstfassung KB 06.12.2008
Ingress 29.03.2023 01.01.2024 geändert KB 01.04.2023
§ 6 Abs. 3 28.09.2017 08.02.2018 geändert KB 11.10.2017
§ 6 Abs. 4 28.09.2017 08.02.2018 geändert KB 11.10.2017
Titel D. 29.03.2023 01.01.2024 eingefügt KB 01.04.2023
§ 12a 29.03.2023 01.01.2024 eingefügt KB 01.04.2023