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6 provisions
§ 1
1 Neuanschlüsse oder Arbeiten an Netzanschlüssen, die Änderungen des Verteilnetzes in Strassen oder
Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind von den IWB terminlich so weit hinauszuschieben, bis allfällige Sperrfristen im Sinne der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 5. November 1974 abgelaufen sind.
§ 16 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 16
Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Verteilnetzes gehen zu
Lasten der Jahresrechnung der IWB.
11) SR 817.022.102
12) SG 772.400
§ 19 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
§ 19
5 Benutzungs-, Durchgangs-, Durchfahrts- und Durchleitungsrechte werden durch Dienstbarkeiten begründet, die zu Lasten der Jahresrechnung der IWB im Grundbuch eingetragen werden (Art. 676 und
730ff. ZGB).
§ 36 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
§ 36
2 Insbesondere verweigern oder sperren die IWB den Netzanschluss elektrischer Heizungs-, Lüftungs-,
Klima- und Kühlanlagen, solange die in der Verordnung zum Energiegesetz vorgeschriebenen Bewilligungen nicht erteilt sind.
§ 41 Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 42 erhält folgende neue Fassung:
§ 42
Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum der IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 des IWB-
Gesetzes.
§ 43 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 43
1 Die Instandhaltung der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, erfolgt ausschliesslich durch
die IWB oder deren Beauftragte zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
§ 47 erhält folgende neue Fassung:
§ 47
1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch die Netznutzerin resp. den Netznutzer bezweifelt,
so kann sie resp. er jederzeit eine Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie massgebend.
Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch
das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.
§ 53 Abs. 1 lit. d erhält folgende neue Fassung:
§ 53
d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB
stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
§ 58 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
§ 58
4 Gegen Verfügungen der IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
§ 62 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
§ 62
2 Die Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten entsprechend dem Stromverbrauch in ihrem Gebiet den
von den IWB gemäss § 61 Abs. 5 erhobenen Gebührenzuschlag zurück. Die Einzelheiten werden zwischen den IWB und den Gemeinden Bettingen oder Riehen bilateral geregelt.
3. Verordnung betreffend die Abgabe von Gas vom 22. August 1989 13)
§§ 9 und 13 erhalten folgende neue Fassung:
§ 9
1 Reklamationen sind schriftlich an die Geschäftsleitung der IWB zu richten.
§ 13
Neuanschlüsse oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind von den IWB terminlich so weit hinauszuschieben,
bis allfällige Sperrfristen im Sinne der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend vom 5. November 1974 abgelaufen sind.
§ 14 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 14
Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen
zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
§ 22 erhält folgende neue Fassung:
§ 2
1 Als Anschlussleitung wird das für die Speisung einzelner Liegenschaften bestimmte Leitungsstück
von der Versorgungsleitung bis und mit der Übergabestelle bezeichnet. Diese besteht aus dem Hauptabsperrorgan, das unmittelbar nach der Hauseinführung montiert wird.
§ 27 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 27
Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die Kosten für die innerhalb der Parzelle liegenden Teile der
Anschlussleitung und des Hauptabsperrorgans anlässlich der Erstellung zu tragen, ohne dass diese Teile
in sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Leitungslänge ab Parzellengrenze und des Rohrdurchmessers pauschal festgesetzt. Mit der Anschlussgebühr sind sämtliche Kosten
für Erstellung, Erweiterung, Unterhalt, Abbruch und Erneuerung abgegolten.
§ 32 erhält folgende neue Fassung:
§ 3
Reparaturen gehen unter Vorbehalt des Schuldprinzips zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
13) SG 772.500
§ 37 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
§ 37
2 Insbesondere verweigern oder sperren die IWB den Netzanschluss gasbetriebener Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kühlanlagen, solange die in der Verordnung zum Energiegesetz vorgeschriebenen
Bewilligungen nicht erteilt sind.
§ 42 Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 43 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
§ 4
2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum der IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 IWB-
Gesetzes.
§ 49 erhält folgende neue Fassung:
§ 49
1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch den Benützer bezweifelt, so kann er jederzeit eine
Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt
wird.
§ 61 Abs. 1 lit. d erhält folgende neue Fassung:
§ 61
d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB
stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
§ 66 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
§ 66
Gegen Verfügungen der IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
4. Verordnung betreffend Gastarife vom 5. September 1989 14)
§ 3 Ziffer 3.2 wird aufgehoben.
5. Verordnung betreffend die Abgabe von Fernwärme vom 22. August 1989 15)
§ 3 der erste Teilsatz erhält folgende neue Fassung:
§ 3
Eine Liegenschaft befindet sich im Nahbereich der Fernwärmeversorgung,
14) SG 772.530
15) SG 772.600
§§ 10 und 14 erhalten folgende neue Fassung:
§ 10
Reklamationen sind schriftlich an die Geschäftsleitung der IWB zu richten.
§ 14
Neuanschlüsse oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs mit neuen Belägen bedingen, sind von den IWB terminlich soweit hinauszuschieben,
bis allfällige Sperrfristen im Sinne der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend vom 5. November 1974 abgelaufen sind.
§ 15 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 15
1 Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen
zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
§§ 19 und 20 werden aufgehoben.
§ 24 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 24
Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die Kosten für die innerhalb der Parzelle liegenden Teile der
Anschlussleitung und der Stationsventile anlässlich der Erstellung zu tragen, ohne dass diese Teile in
sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Leitungslänge ab Parzellengrenze und des Rohrdurchmessers pauschal festgesetzt. Mit der Anschlussgebühr sind sämtliche Kosten
für Erstellung, Erweiterung, Unterhalt, Abbruch und Erneuerung abgegolten.
§ 25 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 25
1 Reparaturen gehen unter Vorbehalt des Schuldprinzips zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
§ 25 Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 30 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
§ 30
Insbesondere verweigern oder sperren die IWB den Netzanschluss der mit Fernwärme betriebenen
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, solange die in der Verordnung zum Energiegesetz vorgeschriebenen Bewilligungen nicht erteilt sind.
§ 35 Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 36 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
§ 36
Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum der IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 IWB-
Gesetzes.
§ 37 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 37
1 Der Unterhalt der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, erfolgt ausschliesslich durch die
IWB oder deren Beauftragte zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
§ 42 erhält folgende neue Fassung:
§ 42
Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch den Benützer bezweifelt, so kann er jederzeit eine
Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt
wird.
§ 49 Abs. 1 Buchstabe d erhält folgende neue Fassung:
§ 49
d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB
stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
§ 54 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
§ 5
4 Gegen Verfügungen der IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
6. Verordnung betreffend Fernwärmetarife vom 5. September 1989 16)
§ 2 Ziffer 2.2 wird aufgehoben.
7. Verordnung betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 19. September 1989 17)
§ 10 erhält folgende neue Fassung:
§ 10
1 Reklamationen sind schriftlich an die Geschäftsleitung der IWB zu richten.
§ 15 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 15
Die Kosten für die Erstellung, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungsnetzes gehen
zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
16) SG 772.630
17) SG 772.800
§ 22 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 22
1 Der Grund- bzw. Hauseigentümer hat die Kosten für die innerhalb der Parzelle liegenden Teile der
Anschlussleitung und des Hauptabsperrorgans anlässlich der Erstellung zu tragen, ohne dass diese Teile
in sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühren werden aufgrund der Leitungslänge ab Parzellengrenze und des Rohrdurchmessers pauschal festgesetzt. Mit der Anschlussgebühr sind sämtliche Kosten
für Erstellung, Erweiterung, Unterhalt, Abbruch und Erneuerung abgegolten.
§ 27 erhält folgende neue Fassung:
§ 27
1 Reparaturen gehen unter Vorbehalt des Schuldprinzips zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
§ 37 Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 38 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
§ 38
Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht ins Eigentum der IWB im Sinne von § 18 Abs. 3 des IWB-
Gesetzes.
§ 39 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 39
1 Der Unterhalt der Messeinrichtungen, mit Ausnahme der privaten, erfolgt ausschliesslich durch die
IWB oder deren Beauftragte zu Lasten der Jahresrechnung der IWB.
§ 44 erhält folgende neue Fassung:
§ 44
1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Zähler durch den Benützer bezweifelt, so kann er jederzeit eine
Prüfung der Zähler durch die IWB oder ein anderes, amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Zähler trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt
wird.
§ 48 Abs. 2, 3 und 5 erhalten folgende neue Fassung:
§ 48
2 Das Trinkwasser hat hygienisch einwandfrei zu sein und den Anforderungen der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005,
Art. 3, zu entsprechen.
Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung präventivmedizinischer Fachleute über die Beimischung von Substanzen zum Trinkwasser aus volkshygienischen oder prophylaktischen Gründen und
teilt seinen Entscheid dem zuständigen Bundesamt mit. Er kann vor dem Entscheid den Verwaltungsrat
der IWB anhören. Die IWB vollziehen den Beschluss des Regierungsrates.
Die IWB übernehmen für die Einhaltung einer bestimmten Wasserzusammensetzung (Härte usw.),
Temperatur sowie für einen konstanten Druck keine Gewähr.
§ 52 Abs. 1 lit. d erhält folgende neue Fassung:
§ 52
d) wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB
stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
§ 57 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
§ 57
Gegen Verfügungen der IWB kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
§ 61 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
§ 6
Die Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten entsprechend dem Trinkwasserverbrauch in ihrem Gebiet den von den IWB gemäss § 60 Abs. 4 erhobenen Gebührenzuschlag zurück. Die Einzelheiten werden zwischen den IWB und den Gemeinden Bettingen und Riehen bilateral geregelt.
8. Verordnung betreffend die Wassertarife vom 30. Oktober 1990 18)
§ 3 Ziffer 3.3 wird aufgehoben.
§ 4 Ziffer 4.1.1 erhält folgende neue Fassung:
§ 4
4.1.1. Die Gebühren für das Wasser der öffentlichen Brunnen, das Schwemmen der Strassen und das
Begiessen oder Spülen anderer öffentlicher Anlagen werden dem jeweiligen Gemeinwesen in Rechnung
gestellt.
II.
Änderung weiteren bisherigen Rechts: 19)
Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 2. Februar 1918 20)
III.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2010 wirksam.
18) SG 772.830
19) Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
20) SG 771.310