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Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht

Nidwalden · 121.1 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 7
  6. Art. 8
  7. Art. 9
  8. Art. 14

8 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. 2 Die Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das Schweizer Bürgerrecht2) gelten auch für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält. 2 Erwerb von Gesetzes wegen

Art. 2

Findelkind 1 Das im Kanton gefundene minderjährige Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht der Gemeinde, in welcher es aufgefunden wurde. 1) SR 141.0 2) SR 141.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 3 Erwerb durch behördlichen Beschluss 3.1 Ordentliche Einbürgerung

Art. 3

Gesuch 1. allgemein 1 Die Gesuche um ordentliche Einbürgerung sind beim Amt einzureichen. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die erforderlichen Gesuchsunterlagen fest. 2 Ist das Gesuch nicht vollständig oder nicht gültig unterzeichnet, wird es zur Verbesserung zurückgewiesen. 3 Das Amt tritt auf das Einbürgerungsgesuch nicht ein, wenn: 1. * die Gesuchsunterlagen zur Person nicht oder nicht vollständig vorhanden sind oder das Gesuch nicht gültig unterzeichnet ist; 2. die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; 3. * es im Strafregister-Informationssystem VOSTRA3) gestützt auf das Erwachsenenstrafrecht Einträge zu Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden oder hängigen Strafverfahren feststellt, über einen Zeitraum von: a) * zehn Jahren vor der Gesuchseinreichung durch volljährige ausländische Bewerberinnen und Bewerber; b) * fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung durch volljährige Schweizer Bewerberinnen und Bewerber; 3a. * es im Strafregister-Informationssystem VOSTRA gestützt auf das Jugendstrafrecht Einträge zu Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden oder hängigen Strafverfahren feststellt, über einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung durch alle Bewerberinnen und Bewerber; 4. der erforderliche Sprachnachweis nicht vorliegt, soweit die Bewerberin oder der Bewerber davon nicht befreit ist; oder 5. ein ungenügender Sprachnachweis vorliegt. Art. 4 2. selbständige Einbürgerung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft 1 Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft können frühestens nach dem erfüllten 16. Altersjahr selbständig eingebürgert werden. 3) SR 331 2 Sie werden im Einbürgerungsverfahren durch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Art. 5 Einbürgerungsvoraussetzungen 1. allgemein 1 Jede Bewerberin oder jeder Bewerber, die oder der in ein Einbürgerungsgesuch einbezogen ist, hat die Einbürgerungsvoraussetzungen altersentsprechend und während der gesamten Dauer des Einbürgerungsverfahrens zu erfüllen. 2 Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen in einem gemeinsamen Gesuch nicht oder nicht mehr, kann das Verfahren von den übrigen einbezogenen Bewerberinnen und Bewerbern selbständig fortgeführt werden. * 3 Wird gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber während eines hängigen Einbürgerungsverfahrens ein Strafverfahren eröffnet, wird deren oder dessen Einbürgerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens sistiert. Bei einem gemeinsamen Gesuch kann das Verfahren von den übrigen einbezogenen Bewerberinnen und Bewerbern selbständig fortgeführt werden. * Art. 6 2. formelle Voraussetzungen 1 Die Gemeinden und der Kanton sichern die Einbürgerungsbewilligung zu oder erteilen diese, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: 1. die Voraussetzungen gemäss Art. 9 beziehungsweise Art. 10 BüG4) erfüllt; und 2. unmittelbar vor der Einreichung des Gesuches einen ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Kanton und in der Gemeinde nachweist. 2 Art. 9 Abs. 2 BüG ist für die Berechnung der Aufenthaltsdauer in der Gemeinde nicht anwendbar. Art. 7 3. materielle Voraussetzungen a) ausländische Bewerberinnen und Bewerber * 1 Die Gemeinden und der Kanton sichern die Einbürgerungsbewilligung zu beziehungsweise erteilen diese, wenn ausländische Bewerberinnen und Bewerber: * 1. * die Voraussetzungen gemäss Art. 11 und 12 BüG5) erfüllen; 4) SR 141.0 5) SR 141.0 2. * erfolgreich integriert sind, indem sie insbesondere: a) * mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut sind; b) * die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten; und c) * fähig sind, sich im Alltag in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständlich auszudrücken; 3. * ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und voraussichtlich auch inskünftig nachkommen können; und 4. * sich wirtschaftlich erhalten können sowie geordnete finanzielle Verhältnisse ausweisen. 2 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, wie die Verpflichtungen gemäss Abs. 1 Ziff. 3 zu erfüllen sind. Art. 7a * b) Schweizer Bewerberinnen und Bewerber 1 Die Gemeinden und der Kanton sichern die Einbürgerungsbewilligung zu beziehungsweise erteilen diese, wenn Schweizer Bewerberinnen und Bewerber: 1. erfolgreich integriert sind, indem sie insbesondere: a) mit den kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut sind; b) die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten; und c) fähig sind, sich im Alltag in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständlich auszudrücken; 2. ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und voraussichtlich auch inskünftig nachkommen können; und 3. geordnete finanzielle Verhältnisse ausweisen. 2 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, wie die Verpflichtungen gemäss Abs. 1 Ziff. 2 zu erfüllen sind. Art. 8 c) besondere Fälle * 1 Reicht eine minderjährige Person selbständig ein Einbürgerungsgesuch ein, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 beziehungsweise Art. 7a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bei den Eltern zu prüfen. * 2 Bewerberinnen oder Bewerber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die sich in Ausbildung befinden, haben entweder ihre wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit oder diejenige der Eltern im Rahmen der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche zu belegen. 3 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. Art. 9 d) Sprachnachweis * 1 Zum Nachweis der erfolgreichen Verständigung in Wort und Schrift hat die Bewerberin oder der Bewerber auf eigene Kosten einen Sprachnachweis einer durch die Direktion anerkannten Sprachinstitution zu erbringen. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Befreiung von dieser Verpflichtung. Stellt eine Einbürgerungsbehörde fest, dass die Sprachkompetenz einer befreiten Bewerberin oder eines befreiten Bewerbers nicht den Erfordernissen entspricht, kann sie einen Sprachnachweis verlangen. 3 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung: 1. den Inhalt des Sprachnachweises; und 2. das minimal nötige Referenzniveau gemäss des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). 4 Analphabeten haben einen Alphabetisierungskurs zu absolvieren und den erforderlichen mündlichen Sprachnachweis zu erbringen. Art. 9a * e) Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 1 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt von den Bewerberinnen und Bewerbern als beachtet, sofern im Strafregister-Informationssystem VOSTRA6) kein Eintrag gemäss Art. 3 Abs. 3 Ziff. 3 oder 3a besteht. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber haben in einer Erklärung zusätzlich zu bestätigen, dass sie auch im Ausland keine strafbaren Handlungen begangen haben, die in der Schweiz zu einem Eintrag im Strafregister- Informationssystem VOSTRA führen würden. Art. 10 Einbürgerungsverfahren 1. gemeinsamer Bürgerrechtserwerb 1 Ausländische Bewerberinnen und Bewerber können das Schweizer Bürgerrecht nur gemeinsam mit dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht erwerben. * 2 Schweizer Bewerberinnen und Bewerber können das Kantonsbürgerrecht nur gemeinsam mit dem Gemeindebürgerrecht erwerben. * 6) SR 331 Art. 11 2. Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs 1 Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids erwerben: 1. * die Schweizer Bewerberinnen und Bewerber das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht; 2. * die ausländischen Bewerberinnen und Bewerber das Bürgerrecht der Schweiz, des Kantons und der Gemeinde. 2 Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger erwerben das Gemeindebürgerrecht mit Eintritt der Rechtskraft des kommunalen Einbürgerungsentscheids. Art. 12 3. Zuständigkeit a) Gemeindebürgerrecht 1 Der Gemeinderat entscheidet über: * 1. * die Erteilung des Gemeindebürgerrechts für Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger; 2. * die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in den übrigen ordentlichen Einbürgerungsverfahren. 3. * … 2 Die Gemeinden können diese Zuständigkeit in der Gemeindeordnung einer vom Gemeinderat gewählten Einbürgerungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern übertragen. Ein Mitglied hat dem Gemeinderat anzugehören. * Art. 13 b) Kantonsbürgerrecht 1 Die Direktion entscheidet über: * 1. * die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Schweizer Bürgerinnen und Bürger, wenn die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorliegt; 2. * die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Bewerberinnen und Bewerbern, wenn die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorliegt. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Bewerberinnen und Bewerber, sobald die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt. * Art. 14 c) Eintritt der Volljährigkeit * 1 Die Zuständigkeit der Instanzen richtet sich im kantonalen und im kommunalen Einbürgerungsverfahren ausländischer Bewerberinnen oder Bewerber nach dem Alter zum Zeitpunkt des jeweiligen Einbürgerungsentscheides. Art. 15 4. Zusicherung des Gemeindebürgerrechts 1 Sind in einem Einbürgerungsverfahren die Bürgerrechte mehrerer Gemeinwesen erforderlich, wird das Gemeindebürgerrecht zugesichert, bis die kantonale Instanz darüber entscheidet. 2 Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verliert nach Ablauf von zwei Jahren ihre Gültigkeit, sofern das Kantonsbürgerrecht noch nicht erteilt worden ist; sie kann vom Gemeinderat in begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden. Art. 16–17 * … Art. 18 7. Meldepflicht 1 Bewerberinnen und Bewerber haben dem Amt während der Hängigkeit ihres Einbürgerungsverfahrens unverzüglich zu melden: 1. Änderungen im Personen- oder Familienstand, des Namens oder der Wohnadresse; 2. Tatsachen, welche für den Einbürgerungsentscheid erheblich sind wie insbesondere Betreibungen, Sozialhilfeabhängigkeit oder die Eröffnung eines Strafverfahrens. Art. 19 * … 3.2 Erleichterte Einbürgerung Art. 20 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht 1 Die Bewerberin oder der Bewerber erhält gemäss Art. 22 BüG7) in dieser Reihenfolge das Gemeindebürgerrecht: 1. der für den Irrtum verantwortlichen Gemeinde; 2. der Gemeinde, in der sie oder er zuletzt Wohnsitz hatte; 3. der Gemeinde, in der sie oder er sich aufgehalten hat. 7) SR 141.0 Art. 21 Anhörung 1 Das Amt kann bei der Anhörung durch den Bund gemäss Art. 25 Abs. 1 BüG8) vor der Gutheissung eines Gesuches um erleichterte Einbürgerung Stellung nehmen. 2 Es hört bei Bedarf die betroffene Gemeinde an. * 3.3 Wiedereinbürgerung Art. 22 Anhörung 1 Das Amt kann bei der Anhörung durch den Bund gemäss Art. 29 Abs. 1 BüG9) vor der Gutheissung eines Gesuches um Wiedereinbürgerung Stellung nehmen. 2 Es hört bei Bedarf die betroffene Gemeinde an. * 3.4 Gemeinsame Bestimmungen Art. 23 Verfahrenskoordination 1 Das Amt ist im Einbürgerungsverfahren die Koordinationsbehörde und insbesondere zuständig für: 1. die Entgegennahme aller bürgerrechtlichen Gesuche, soweit sie nicht beim Bund einzureichen sind; 2. die formelle Prüfung der Gesuche um ordentliche Einbürgerung; 3. die Koordination der kantonalen Erhebungen gemäss Art. 34 BüG10); 4. die Koordination mit kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Instanzen. 2 Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bürgerrechtsgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 8) SR 141.0 9) SR 141.0 10) SR 141.0 Art. 24 Nachträglicher Einbezug von Kindern 1 Wird die Einbürgerungsbewilligung des Bundes wegen des Einbezugs von Kindern, die nach der Einreichung des Gesuches geboren worden sind, gemäss Art. 13 Abs. 4 BüG11) nachträglich geändert, sind auch die kantonale und die kommunale Einbürgerungsbewilligungen beziehungsweise Zusicherungen anzupassen. 2 Kinder, die während eines kommunalen oder kantonalen Einbürgerungsverfahrens der Eltern geboren werden, sind ins Verfahren einzubeziehen. 3 Die Einbürgerungsbehörde orientiert unverzüglich die involvierten Instanzen. Art. 25 Nichtigerklärung 1 Ordentliche Einbürgerungen können vom Regierungsrat nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden sind. Die weiteren Voraussetzungen richten sich nach Art. 36 BüG12). 2 Er hört bei Bedarf die betroffene Gemeinde an. * 4 Verlust durch behördlichen Beschluss 4.1 Entlassung Art. 26 Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht 1 Die Direktion verfügt gemäss Art. 37 ff. BüG13) die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und erstellt die Entlassungsurkunde. Art. 27 Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht 1. Zuständigkeit 1 Die Direktion kann auf Gesuch hin Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die unter Beibehaltung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das Nidwaldner Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten wollen, aus diesem entlassen. * 11) SR 141.0 12) SR 141.0 13) SR 141.0 2 Die Gemeinde kann auf Gesuch hin Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die unter Beibehaltung eines anderen Nidwaldner Gemeindebürgerrechts auf ihr Bürgerrecht verzichten wollen, aus diesem entlassen. * Art. 28 2. Entlassung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft 1 Die Entlassung aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht erstreckt sich auch auf die minderjährigen Kinder der verzichtenden Person, sofern sie unter ihrer elterlichen Sorge stehen; Kinder über 16 Jahre werden in die Entlassung nur einbezogen, wenn sie dieser schriftlich zustimmen. 2 Für den Einbezug von Minderjährigen, die nicht unter der elterlichen Sorge der verzichtenden Person stehen, ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung erforderlich. 3 Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft, die selbständig ein Entlassungsgesuch einreichen, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden. 4.2 Entzug Art. 29 Zuständigkeit

Art. 4

BüG14). 5 Feststellungsverfahren Art. 30 Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat entscheidet gemäss Art. 43 BüG15) über den Besitz des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, wenn dieser fraglich ist. 2 Er hört die betroffenen Gemeinden an. * 14) SR 141.0 15) SR 141.0 6 Bearbeitung von Personendaten und Amtshilfe Art. 31 Bearbeitung von Personendaten 1 Kantonale und kommunale Einbürgerungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten, insbesondere über: 1. religiöse und weltanschauliche Ansichten; 2. politische Tätigkeiten; 3. die Gesundheit; 4. * Massnahmen der Sozialhilfe bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern; 5. Beachtung familienrechtlicher Unterhaltspflichten; 6. Betreibungs- und Konkursverfahren; 7. Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände, Steuerstrafen und Zahlungsverhalten bei Steuerrechnungen; 8. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; 9. schulisches Verhalten; 10. weitere personenbezogene Informationen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgabe notwendig und geeignet sind. Art. 32 Amtshilfe, Auskünfte 1 Kantonale und kommunale Ämter, Behörden und Instanzen leisten untereinander in Einbürgerungsverfahren die hierzu erforderlichen Auskünfte und Amtshilfe. 2 Sie können bei Dritten wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Schulen oder Privaten weitere Auskünfte einholen. 3 Die Gemeinden informieren das Amt regelmässig über den Stand der bei ihnen hängigen Einbürgerungsverfahren. 7 Rechtsschutz, Gebühren Art. 33 Beschwerde 1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz16). * 16) NG 265.1 2 Eine Beschwerde ist nur gegen ablehnende Entscheide zulässig. Vorbehalten bleibt die Kostenbeschwerde gemäss Gebührengesetzgebung17). * 3 … * Art. 34 Beschwerde auf Bundesebene 1 Für die Beschwerdeführung gemäss Art. 47 Abs. 2 BüG18) sind zuständig: 1. der Regierungsrat für den Kanton; 2. der Gemeinderat für die Gemeinde. Art. 35 Gebühren, Vorauszahlung 1 Die Erhebung amtlicher Kosten richtet sich nach der Gebührengesetzgebung19). 2 Kanton und Gemeinden können für ihre Verfahren einen Kostenvorschuss verlangen. 8 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 36 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung. 2 Die Direktion kann für den Vollzug der Bürgerrechtsgesetzgebung Richtlinien erlassen. Art. 37 Alte Landleute von Obwalden 1. Bestand 1 Für die alten Landleute von Obwalden bleiben die altrechtlichen Verhältnisse vorbehalten; als solche gelten die Nachkommen jener Geschlechter, die im Jahre 1563 das Obwaldner Landrecht besessen haben. 17) NG 265.5 18) SR 141.0 19) NG 265.5 2 Der von der zuständigen Behörde des Kantons Obwalden getroffene Entscheid über den Bestand eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts sowie über die Entlassung aus dem Schweizer- und Kantonsbürgerrecht wird in Bezug auf alte Landleute auch mit Wirkung für den Kanton Nidwalden anerkannt. 3 Das altrechtliche Doppelgemeindebürgerrecht bleibt im Rahmen des Gesetzes bestehen. Art. 38 2. Einbürgerung 1 Angehörige der alten Landleutegeschlechter, die sich in Nidwalden einbürgern wollen, haben im ordentlichen Verfahren die Zusicherung eines Gemeindebürgerrechts einzuholen. 2 Die Direktion stellt fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber Angehörige beziehungsweise Angehöriger eines alten Landleutegeschlechts von Obwalden und deshalb Nidwaldner Kantonsbürgerin beziehungsweise Kantonsbürger ist. Art. 39 Übergangsrecht 1 Für die Behandlung von Gesuchen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, ist das bisherige Recht anwendbar. Art. 40 Änderung des Gemeindesgesetzes 1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)20) wird wie folgt geändert: ... Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 27. April 196921) über Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG); 2. die Vollziehungsverordnung vom 14. Juni 196922) zum Gesetz über Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV). Art. 42 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 20) NG 171.1 21) A 1969, 469 22) A 1969, 714, 914 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest23). 23) in Kraft seit 1. Januar 2018 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 1159, 1612 27.08.2025 01.01.2026 Ingress geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3, 1. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3, 3. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3, 3., a) eingefügt 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3, 3., b) eingefügt 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3, 3a. eingefügt 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 2 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 3 geändert 2025-049

Art. 7

Titel geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, 1. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, 2. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, 2., a) geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, 2., b) geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, 2., c) geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, 3. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1, 4. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 7a eingefügt 2025-049

Art. 8

Titel geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert 2025-049

Art. 9

Titel geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 9a eingefügt 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 10 Abs. 2 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1, 1. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1, 2. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1, 1. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1, 2. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1, 2., a) aufgehoben 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1, 2., b) aufgehoben 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1, 3. aufgehoben 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 12 Abs. 2 eingefügt 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 1 geändert 2025-049 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.08.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 1, 1. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 1, 1., a) aufgehoben 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 1, 1., b) aufgehoben 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 1, 2. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2025-049

Art. 14

Titel geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 2 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 16 aufgehoben 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 17 aufgehoben 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 19 aufgehoben 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 21 Abs. 2 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 22 Abs. 2 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 25 Abs. 2 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 1 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 2 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 30 Abs. 2 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1, 4. geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 33 Abs. 1 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 33 Abs. 2 geändert 2025-049 27.08.2025 01.01.2026 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben 2025-049 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.06.2017 01.01.2018 Erstfassung A 2017, 1159, 1612 Ingress 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 3 Abs. 3, 1. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 3 Abs. 3, 3. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 3 Abs. 3, 3., a) 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-049 Art. 3 Abs. 3, 3., b) 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-049 Art. 3 Abs. 3, 3a. 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-049 Art. 5 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 5 Abs. 3 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 7 27.08.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-049 Art. 7 Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 7 Abs. 1, 1. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 7 Abs. 1, 2. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 7 Abs. 1, 2., a) 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 7 Abs. 1, 2., b) 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 7 Abs. 1, 2., c) 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 7 Abs. 1, 3. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 7 Abs. 1, 4. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 7a 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-049 Art. 8 27.08.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-049 Art. 8 Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 9 27.08.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-049 Art. 9a 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-049 Art. 10 Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 10 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 11 Abs. 1, 1. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 11 Abs. 1, 2. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 12 Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 12 Abs. 1, 1. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 12 Abs. 1, 2. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 12 Abs. 1, 2., a) 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-049 Art. 12 Abs. 1, 2., b) 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-049 Art. 12 Abs. 1, 3. 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-049 Art. 12 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-049 Art. 13 Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Art. 13 Abs. 1, 1. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 13 Abs. 1, 1., a) 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-049 Art. 13 Abs. 1, 1., b) 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-049 Art. 13 Abs. 1, 2. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 13 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-049 Art. 14 27.08.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-049 Art. 14 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 16 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-049 Art. 17 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-049 Art. 19 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-049 Art. 21 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 22 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 25 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 27 Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 27 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 30 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 31 Abs. 1, 4. 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 33 Abs. 1 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 33 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049 Art. 33 Abs. 3 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-049

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