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15 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich
Geltungsbereich
1Dieses Reglement gilt für die Schwimmlehrerinnen und
Schwimmlehrer (Fachlehrpersonen Schwimmen) sowie die Vikarinnen und Vikare Schwimmen des Sportamtes der Stadt Zürich.
2Es enthält in Ergänzung zum Personalrecht und dessen Ausführungsbestimmungen besondere Bestimmungen über die Anstellungsbedingungen, welche sich durch die Besonderheiten
des Schulbetriebes ergeben.
II. Beginn, Beschäftigungsumfang und Beendigung des
Art. 2 Arbeitsverhältnisses
Beginn der Anstellung
Die Fachlehrpersonen Schwimmen werden in der Regel auf den
Beginn eines Schuljahres (Kalenderwoche 34) angestellt.
Art. 3
Beschäftigungsumfang
Ein Vollzeitpensum (100 %) umfasst pro Schuljahr:
a) 27 Lektionen à 45 Minuten während 39 Schulwochen
(1053 Schwimmlektionen);
b) die notwendige Zeit für die Vor- und Nachbereitung;
c) die Pflege von Kontakten mit Vorgesetzten, Lehrkräften,
Schülerinnen / Schülern und Eltern.
Art. 4
Lektionenkonto
1Das Lektionenkonto wird für Fachlehrpersonen Schwimmen
geführt, welche im Monatslohn besoldet sind.
2Lektionen, die während eines Schuljahres gegenüber dem vereinbarten Pensum geplant ausfallen und im gegenseitigen Einvernehmen als Freizeit bezogen werden (z. B. Nichterscheinen
von Klassen ab 4 zusammenhängenden Lektionen, unbezahlter
Kurzurlaub, etc.) oder darüber hinaus gehen (z. B. Übernahme
eines Vikariates, etc.), werden in einem Lektionenkonto mit Faktor 1,0 geführt.
3Bewilligte Weiterbildungsmassnahmen, Mitarbeit in Projektgruppen, Sitzungen und OK-Einsätze werden mit Faktor 0,6 im
Lektionenkonto geführt.
4Zusatz- oder Fehlstunden von Betriebsleitungsaufgaben werden mit Faktor 0,5 im Lektionenkonto geführt.
5Wartungsstunden von Fachlehrpersonen Schwimmen ohne
Betriebsleitung und Helfer-Einsätze von Fachlehrpersonen
Schwimmen werden mit Faktor 0,35 im Lektionenkonto geführt.
6Grundsätzlich wird ein allfälliger Saldo Ende Schuljahr abgerechnet.
Art. 5
Kündigung, Fristen und Termine
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach dem
städtischen Personalrecht mit der Besonderheit, dass der Austritt jeweils auf Ende eines Schuljahres zu erfolgen hat.
Art. 6
Altersrücktritt und gestaffelte Pensionierung
Der Altersrücktritt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
altershalber richten sich nach dem städtischen Personalrecht
mit der Besonderheit, dass der Rücktritt jeweils auf Ende eines
Schuljahres zu erfolgen hat.
Art. 7 III. Lohn
Lohn, Lohnbestandteile und Lohnanpassung
1Bei Fachlehrpersonen Schwimmen
a) wird der Lohn pro Lektion mit 1/1053 des Jahreslohns berechnet;
b) werden die Entschädigung für die Betriebsleitung sowie die
Wartungsstunden monatlich als Zulage abgegolten. Die
Zulage gilt als fester Lohnbestandteil. Es besteht kein Anspruch auf Nacht- oder Sonntagszulagen.
c) wird für die Übernahme zusätzlicher Lektionen keine Überzeitentschädigung ausgerichtet.
2Bei Vikarinnen und Vikaren im Stundenlohn werden
a) die Ferien mit einem Zuschlag von 25 Prozent (Schulferien:
13 Wochen) abgegolten;
b) Wartungsstunden als Zulage abgegolten;
c) geplante Lektionen und Wartungsstunden entschädigt, welche nicht mindestens eine Woche im Voraus abgesagt wurden.
Art. 8
Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch
(ZBG)
1Das Sportamt kann für die Fachlehrpersonen Schwimmen mit
Gesamtbeurteilung C bezüglich Rhythmus und Zeitpunkt des
Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgesprächs von Art. 141
Abs. 1 Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht abweichen. Spätestens alle 2 Jahre findet eine Beurteilung statt.
2In dem Jahr, in welchem keine Beurteilung erfolgt, wird bei der
individuellen Lohnanpassung auf die Gesamtbeurteilung des
letzten Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgesprächs abgestellt. Bei auffälligen positiven oder negativen Leistungs- oder
Verhaltensveränderungen erfolgt eine Zwischenqualifikation.
3Vikarinnen und Vikare Schwimmen werden nicht beurteilt.
Art. 9 IV. Rechte und Pflichten der Angestellten
Ferien
1Die Ferien sind während der Schulferien der Volksschule zu
beziehen.
2Mit Ausnahme für die Verrichtung der Ferienwartung ist die Anwesenheit während den Schulferien nicht erforderlich.
3Bei Ein- oder Austritt während des Schuljahres berechnet sich
der Ferienanspruch anteilmässig und wird über die Besoldungsausrichtung geregelt.
4Fachlehrpersonen Schwimmen sowie Vikarinnen und Vikare
Schwimmen mit Betriebsleitung haben während der Schulferien
Aufgaben gemäss Ferienwartungs-Journal wahrzunehmen.
5Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall bewirken keine
Kürzung des Ferienanspruches.
6Absenzen sowie Feier- und Betriebsferientage, welche in die
Zeit der Schulferien fallen, können nicht nachbezogen werden.
Art. 10
Betriebsferien
1Betriebsferientage, welche nicht in die schulfreie Zeit fallen und
nicht bezogen werden können, werden dem Lektionenkonto gutgeschrieben.
2Schulfreie Tage, welche nicht unter Betriebsferien fallen und im
gegenseitigen Einvernehmen als Freizeit bezogen werden, werden im Lektionenkonto in Abzug gebracht.
Art. 11
Urlaub
1Die Anrechnung des bezahlten Urlaubs erfolgt aufgrund einer
Umrechnungstabelle in Lektionen. Fachlehrpersonen Schwimmen sowie Vikarinnen und Vikare Schwimmen mit Betriebsleitung erhalten für die Betriebsleitung einen pauschalen Zeitzuschlag von 25 %.
2Schwimmlehrerinnen und Vikarinnen haben keinen Anspruch
auf bezahlten Stillurlaub.
Art. 12
Altersentlastung
1Das Sportamt entlastet Fachlehrpersonen Schwimmen auf ihr
Begehren hin während ihres 57. bis 60. Altersjahres und während längstens 4 Jahren, sofern sie in den vergangenen 5 Jahren durchschnittlich:
a) 25 Lektionen oder mehr erteilt haben um 3 Lektionen;
b) zwischen 19 und 24 Lektionen erteilt haben um 2 Lektionen;
c) zwischen 14 und 18 Lektionen erteilt haben um 1 Lektion.
2Die Ankündigung hat schriftlich, unter Einhaltung der Fristen
gemäss Art. 5 (Kündigung, Fristen und Termine), zu erfolgen.
3Anschliessend erfolgt entweder:
a) eine Herabsetzung des Beschäftigungsumfanges im Rahmen der bis anhin gewährten Altersentlastung;
b) oder auf Antrag der Fachlehrpersonen Schwimmen ein
gleitender oder voller Altersrücktritt. Dieser richtet sich nach
den Bestimmungen des Personalrechts und dem Vorsorgereglement der Pensionskasse.
4Die gewährte Variante kann nicht widerrufen werden. Jede Art
von Altersentlastung aus einer Nebenbeschäftigung ist zudem
dem Personaldienst zu melden. Ist der Sinn und Zweck einer Altersentlastung verfehlt, kann die Anstellungsinstanz Korrekturen
vornehmen.
Art. 13
Anstellungsvoraussetzungen, Aus- und
Weiterbildung
1Die Fachlehrpersonen Schwimmen sind für die Gültigkeit ihrer
Fachausweise (SI, SLRG, CPR) selbst verantwortlich. Eine Verletzung dieser Pflicht kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben.
2Die Fachlehrpersonen Schwimmen sind verpflichtet, sich regelmässig fachlich und methodisch-didaktisch weiterzubilden.
3An den Schulkapiteln finden in der Regel Weiterbildungen statt.
4Das Sportamt führt bei Bedarf eigene Aus- und Weiterbildungen durch. Es entscheidet ferner über die Anrechnung von Aus
und Weiterbildungsmassnahmen im Lektionenkonto sowie über
die Beteiligung an den Kurskosten und Spesen.
Art. 14 V. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Der Direktor des Sportamtes kann Übergangsbestimmungen erlassen.
Art. 15
Aufhebung bisheriges und Inkraftsetzung neues
Recht
Das Reglement über die Anstellungsbedingungen der Schwimmlehrkräfte (StRB Nr. 1400 vom 10. Juli 19961 mit Änderung
Nr. 1492 vom 1. September 1999) wird aufgehoben. Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 2010 / 2011 in Kraft.
1 AS 42, 261.