1 Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung vollziehen diese Verordnung.
2 Das EFD erlässt auf Antrag des Vorstands der BKB Weisungen für sämtliche Beschaffungs- und Bedarfsstellen. Zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes erlässt es auf Antrag des Vorstands der BKB zudem Weisungen zu Beschaffungen ausserhalb des Wettbewerbs, namentlich bei Monopolsituationen.
3 Das BBL kann Weisungen über die Beschaffungsprozesse, die Delegationen, das Beschaffungscontrolling sowie den dazu gehörigen Einsatz digitaler Instrumente erlassen. Es hört dazu vorgängig die Departemente und die Bundeskanzlei an. Die Weisungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands der BKB.
Art. 42 Aufsicht
Die Departemente und die Bundeskanzlei beaufsichtigen den Vollzug dieser Verordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich; sie arbeiten zu diesem Zweck mit den zentralen Beschaffungsstellen sowie den Koordinationsstellen zusammen.
Art. 43 Verfahren bei Differenzen
1 Meinungsverschiedenheiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen.
2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheiden bei folgenden Differenzen die nachstehenden Stellen:
a. bei Differenzen dazu, ob Waren und Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle zu beschaffen sind: der Vorstand der BKB oder, mangels Einstimmigkeit, die BKB;
b. bei Differenzen über die Erteilung von unterschwelligen Delegationen oder von Projektdelegationen: der Vorstand der BKB oder, mangels Einstimmigkeit, die BKB;
c. bei Differenzen über die Erteilung von Sonderdelegationen: das EFD;
d. bei Differenzen im Beschaffungscontrolling: die GSK;
e. bei anderen Differenzen: das EFD nach Konsultation der BKB.
Art. 44 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…
[AS 2012 5935; 2015 549, 4873; 2018 2429; 2020 691 Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2, 5871 Anhang Ziff. 9]
Die Änderungen können unter AS 2024 224 konsultiert werden.