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Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung

Confederation · 172.056.15 · ordinance

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Contents: 45 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Wirtschaftliche und nachhaltige Beschaffungen
  4. Art. 4 Harmonisierte Beschaffungsprozesse
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Bewirtschaftung der Beschaffungen
  7. Art. 7 Bündelung der Beschaffungen
  8. Art. 8 Waren- und Dienstleistungskataloge
  9. Art. 9 Anforderungen an die Beschaffung
  10. Art. 10 Ausnahmen nach Artikel 10 BöB
  11. Art. 11 Ausschreibungsunterlagen und Vertrag
  12. Art. 12 Sicherheitsempfindliche Aufträge
  13. Art. 13 Bedarfsermittlung
  14. Art. 14 Bedarfsmeldung
  15. Art. 15 Bedarfsdeckung
  16. Art. 16 Sicherheitsempfindliche Aufträge
  17. Art. 17 Grundsatz
  18. Art. 18 Delegationsvoraussetzungen
  19. Art. 19 Antrag und Verfahren
  20. Art. 20 Pflichten der Delegationsempfängerin
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Organisation
  23. Art. 23 Beschaffungsstellen für besondere Waren und Dienstleistungen
  24. Art. 24 Koordinationsstellen
  25. Art. 25 Ausschreibung und Vertrag
  26. Art. 26 Sicherheitsempfindliche Aufträge
  27. Art. 27 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
  28. Art. 28 Fachstelle für Beschaffungscontrolling
  29. Art. 29 Berichterstattung und Massnahmen
  30. Art. 30 Aufgaben
  31. Art. 31 Zusammensetzung
  32. Art. 32 Beobachter und Gäste
  33. Art. 33 Vorstand
  34. Art. 34 Fachgruppen und Arbeitsgruppen
  35. Art. 35 Geschäftsstelle
  36. Art. 36 Verfahren
  37. Art. 37 Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund
  38. Art. 38 Fachstelle für ökologische öffentliche Beschaffung
  39. Art. 39 Unterstützungsleistungen bei Fragen zu Arbeitsbedingungen
  40. Art. 40 Unterstützungsleistungen bei Fragen zur Gleichstellung von Frau und Mann
  41. Art. 41 Vollzug
  42. Art. 42 Aufsicht
  43. Art. 43 Verfahren bei Differenzen
  44. Art. 44 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  45. Art. 45 Inkrafttreten

45 provisions

Art. 41 Vollzug

1 Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung vollziehen diese Verordnung. 2 Das EFD erlässt auf Antrag des Vorstands der BKB Weisungen für sämtliche Beschaffungs- und Bedarfsstellen. Zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes erlässt es auf Antrag des Vorstands der BKB zudem Weisungen zu Beschaffungen ausserhalb des Wettbewerbs, namentlich bei Monopolsituationen. 3 Das BBL kann Weisungen über die Beschaffungsprozesse, die Delegationen, das Beschaffungscontrolling sowie den dazu gehörigen Einsatz digitaler Instrumente erlassen. Es hört dazu vorgängig die Departemente und die Bundeskanzlei an. Die Weisungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands der BKB.

Art. 42 Aufsicht

Die Departemente und die Bundeskanzlei beaufsichtigen den Vollzug dieser Verordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich; sie arbeiten zu diesem Zweck mit den zentralen Beschaffungsstellen sowie den Koordinationsstellen zusammen.

Art. 43 Verfahren bei Differenzen

1 Meinungsverschiedenheiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen. 2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheiden bei folgenden Differenzen die nachstehenden Stellen: a. bei Differenzen dazu, ob Waren und Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle zu beschaffen sind: der Vorstand der BKB oder, mangels Einstimmigkeit, die BKB; b. bei Differenzen über die Erteilung von unterschwelligen Delegationen oder von Projektdelegationen: der Vorstand der BKB oder, mangels Einstimmigkeit, die BKB; c. bei Differenzen über die Erteilung von Sonderdelegationen: das EFD; d. bei Differenzen im Beschaffungscontrolling: die GSK; e. bei anderen Differenzen: das EFD nach Konsultation der BKB.

Art. 44 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung wird aufgehoben. 2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: … [AS 2012 5935; 2015 549, 4873; 2018 2429; 2020 691 Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2, 5871 Anhang Ziff. 9] Die Änderungen können unter AS 2024 224 konsultiert werden.

Art. 45 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

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