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Verordnung zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben

Glarus · VII D/11/4 · ordinance

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 SBE II/10 468 1
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 16
  15. Art. 18
  16. Art. 20
  17. Art. 21
  18. Art. 23
  19. Art. 24
  20. Art. 26
  21. Art. 27
  22. Art. 28
  23. Art. 29

23 provisions

Art. 1

Provisorische Immatrikulation 1 Bei der provisorischen Immatrikulation von Fahrzeugen ist die Verkehrssteuer bis zum Ende des Monats der im Versicherungsnachweis angegebenen Dauer des Versicherungsschutzes zu bezahlen.

Art. 2

Pauschale Besteuerung 1 Bei Fahrzeugkategorien, für die eine Pauschalsteuer zu entrichten ist, deckt sich die Steuerperiode mit dem Kalenderjahr. Bei Beginn der Steuerpflicht vor dem 1. Juli ist die ganze, nachher die halbe Jahressteuer zu entrichten. 1) GS VII D/11/1 2) GS VII D/11/2

Art. 3 SBE II/10 468 1

Auswechselbare Karosserien 1 Bei Motorfahrzeugen mit auswechselbaren Karosserien wird das Fahrzeug nach dem steuermässig höheren Ansatz besteuert.

Art. 4

Fahrzeugwechsel 1 Der Halter, der sein Fahrzeug ausser Verkehr setzt und am gleichen Tag unter der gleichen Kontrollschildnummer ein anderes Fahrzeug in den Verkehr bringt, hat für das neu eingelöste Fahrzeug ab diesem Tage die entsprechende Verkehrssteuer zu entrichten.

Art. 5

Fälligkeit der Verkehrssteuer, Ausserbetriebsetzung 1 Für Fahrzeuge, die auf Jahresende nicht ausser Verkehr gesetzt werden, wird die Steuer am 1. Januar fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 2 Setzt der Halter sein Fahrzeug ausser Verkehr, so hat er die Verkehrsabgabe noch für den Tag zu entrichten, an dem er die Kontrollschilder zurückgibt. 3 Bei vorzeitiger Rückgabe der Kontrollschilder wird dem Halter die Verkehrssteuer für diejenigen Tage, an denen das Fahrzeug nicht mehr im Verkehr steht, auf Verlangen zurückerstattet.

Art. 6

Rückerstattungsansprüche 1 Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von drei Jahren.

Art. 7

Berechnungsmodus 1 Die sich bei der Berechnung ergebenden Beträge werden auf den nächsten Franken aufgerundet. Bei Rückzahlungen werden die sich ergebenden Beträge auf den nächsten Franken abgerundet. 2 Beträge von weniger als 10 Franken werden nicht zurückbezahlt. 3 Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde nicht oder nur unvollständig zur Steuerleistung herangezogen worden ist, hat er den während der letzten drei Jahre zu wenig bezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen.

Art. 8

Standortwechsel 1 Für Fahrzeuge, deren Standort von einem anderen Kanton in den Kanton Glarus verlegt wird, ist die Verkehrssteuer vom Beginn des Kalendermonats an, in welchem der Standort verlegt wird, im Kanton Glarus zu entrichten. 2 Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Glarus in einen anderen Kanton verlegt wird, sind vom Zeitpunkt an, in welchem der neue Standortkanton Verkehrssteuern erhebt, frühestens jedoch vom Beginn des Kalendermonats an, in welchem der Standort verlegt wird, im Kanton Glarus abgabefrei. Verkehrssteuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, werden zurückerstattet. 3 Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kanton Glarus verlegt wird, ist die Verkehrssteuer vom Bezug der Kontrollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist. 4 Für Fahrzeuge, deren Standort vom Kanton Glarus ins Ausland verlegt wird, ist die Verkehrssteuer bis zur Rückgabe der schweizerischen Kontrollschilder zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge.

Art. 9

Halterwechsel 1 Für Fahrzeuge, deren Halter wechselt, hat der neue Halter die Verkehrssteuer von jenem Tag an zu entrichten, an welchem er die Kontrollschilder bezieht. Art. 10 * Ersatzfahrzeuge 1 Kommt ein Fahrzeug infolge Beschädigung, Reparatur, Revision oder Umbaus vorübergehend ausser Verkehr, kann das Amt die Benützung eines geprüften und versicherten Ersatzfahrzeuges während der Reparaturzeit gestatten, in der Regel aber nicht länger als für 30 Tage. Die Benützung eines Ersatzfahrzeuges hat auf die Verkehrssteuer keinen Einfluss.

Art. 11

Abgabe und Besteuerung von Wechselschildern 1 Für Fahrzeuge des gleichen Halters können Wechselschilder nach Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen abgegeben werden. Dabei ist die Steuer für das höher besteuerte Fahrzeug voll zu entrichten; für das zweite Fahrzeug werden 25 Prozent der entsprechenden Steuer erhoben. 2 Fahrzeuge, welche gemäss Artikel 15 EG SVG von der Bezahlung der Verkehrssteuer befreit sind, können nicht mit Wechselschildern ausgerüstet werden. Ausgenommen sind zwei gleichartige Fahrzeuge. 3 … * 4 Bei missbräuchlicher Verwendung der Wechselschilder ist für das zweite Fahrzeug die volle Jahressteuer nachzubezahlen; ausserdem kann die Abgabe von Wechselschildern in diesem Falle vorübergehend oder dauernd verweigert werden. 3. Kontrollschilder *

Art. 12

Kaution 1 Ausländer, die ein Motorfahrzeug im Kanton Glarus immatrikulieren und noch keine Niederlassung besitzen, haben für den Bezug der Schilder eine Kaution zu entrichten. Diese wird bei einer Deponierung der Kontrollschilder oder bei der Erteilung der Niederlassung auf entsprechendes Gesuch hin zurückerstattet.

Art. 13

Saisonniers 1 Saisonniers erhalten ausschliesslich befristete Kontrollschilder.

Art. 14

Schadenersatz 1 Beschädigte und unleserliche Kontrollschilder oder Kennzeichen werden auf Kosten des Halters ersetzt. Art. 15 * Rückgabe 1 Zieht ein Halter sein Fahrzeug aus dem Verkehr zurück, hat er die Schilder dem Amt sofort zurückzugeben.

Art. 16

Unrechtmässige Verwendung und Entzug 1 Unrechtmässig verwendete Kontrollschilder werden entzogen. Ein Entzug kann auch angeordnet werden, wenn der Aufforderung zur Prüfung oder Nachprüfung eines Fahrzeuges keine Folge geleistet wird. Art. 17 * Verlust 1 Der Verlust von Kontrollschildern, Kennzeichen und Ausweisen ist der Kantonspolizei und dem Amt unverzüglich zu melden.

Art. 18

Ungültigerklärung 1 Kontrollschilder, die nicht mehr beigebracht werden können, werden auf Kosten des Halters polizeilich ausgeschrieben und als ungültig erklärt. Art. 19 * Erlöschen der Haftpflicht 1 Meldet die Haftpflichtversicherung dem Amt das Erlöschen einer Versicherung, müssen die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis gemäss Artikel 7 der Verkehrsversicherungsverordnung konfisziert werden.

Art. 20

Pflichtwidrige Verwendung 1 Pflichtwidrig zurückbehaltene Kontrollschilder werden auf Kosten des Säumigen polizeilich und gegen entsprechende Gebühr abgeholt.

Art. 21

Änderungen 1 Das Zerschneiden oder Verändern von Kontrollschildern ist verboten. Art. 22 * Deponierungsdauer 1 Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate beim Amt deponiert bleiben, wird verfügt. 4. Zulassung der Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr *

Art. 23

Vertrauensärztliche Untersuchung 1 Gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr müssen alle Bewerber um einen Lernfahrausweis für die Kategorien B1, C und D1, alle Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben, die körperbehinderten Bewerber und die Gehörlosen ein Zeugnis eines Vertrauensarztes oder einer Spezialuntersuchungsstelle beibringen. 2 Einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterliegen alle Inhaber eines Führerausweises der Kategorien B1, C, D und D1, die Fahrlehrer, die Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren, Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen und nach schweren Krankheiten.

Art. 24

Anerkannte Ärzte * 1 Das Amt anerkennt die Ärzte für verkehrsmedizinische Untersuchungen. * 2–4 … * Art. 25 * Untersuchungsbericht 1 Der Untersuchungsbericht hat sich zur Frage der Fahrfähigkeit abschliessend zu äussern. Er ist dem Amt zuzustellen und dem Untersuchten durch dieses schriftlich zu eröffnen.

Art. 26

Oberexpertise 1 Ist der Untersuchte oder das Amt mit dem Untersuchungsbericht gemäss Artikel 25 nicht einverstanden, so können diese innert 30 Tagen eine Oberexpertise durch den Kantonsarzt verlangen. *

Art. 27

Kostentragung 1 Die Kosten der Untersuchung trägt der Untersuchte, diejenigen einer Oberexpertise indessen die unterlegene Partei. 5. Versicherungen *

Art. 28

1 Das Amt ist ermächtigt, Versicherungsverträge über die Haftpflicht der Automobil- und Motorradfahrer aus Prüfungs-, Versuchs-, Ablieferungs- und Lernfahrten sowie als Inhaber kurzfristiger Verkehrsbewilligungen abzuschliessen, insbesondere folgende Verträge: * a. zur Deckung der Schäden, die bei Verwendung eines Motorfahrzeuges durch die amtlichen Organe und Sachverständigen entstehen; b. für Fahrzeughalter und -führer, die bei Bezug eines kurzfristigen Ausweises oder einer Tagesbewilligung zwecks Vorführung, Ausprobierung, Überführung eines Fahrzeuges oder Ersatzfahrzeuges und dergleichen keine eigene Haftpflichtversicherung eingegangen sind; c. Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Radfahrer und gleichgestellte Fahrzeuge gemäss Artikel 35 der Verkehrsversicherungsverordnung. 2 Die von diesen Versicherungen Gebrauch machenden Privatpersonen haben dem Kanton eine entsprechende Prämie zu vergüten. 5a. Datenbearbeitung * Art. 28a * Verknüpfung von Informationssystemen 1 Das Informationssystem CARI des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes darf zum Zweck einer vollständigen und aktuellen Datenhaltung mittels automatischem Abgleichverfahren mit der kantonalen Datenplattform der Einwohnerregister verknüpft werden. 2 Der automatisierte Zugriff und Abgleich betrifft die Personendaten der Merkmalsgruppen 1, 3 und 4 gemäss Anhang 2 der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gemäss dem Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz. 6. Inkrafttreten *

Art. 29

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. * 2 Der Beschluss vom 7. Juli 1975 über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei Verkehrsbeschränkungen wird damit aufgehoben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.11.1993 01.01.1994 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben SBE V/6 326 21.03.2006 07.05.2006 Erlasstitel geändert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Titel 1. geändert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Art. 1a eingefügt SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Art. 1b eingefügt SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Titel 2. geändert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Art. 10 totalrevidiert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Titel 3. geändert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Art. 15 totalrevidiert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Art. 17 totalrevidiert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Art. 19 totalrevidiert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Art. 22 totalrevidiert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Titel 4. geändert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Art. 25 totalrevidiert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Titel 5. geändert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 1 geändert SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Titel 6. eingefügt SBE IX/7 376 21.03.2006 07.05.2006 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE IX/7 376 03.05.2015 01.01.2018 Art. 1a Abs. 2 eingefügt SBE 2017 32 15.09.2015 01.10.2015 Titel 5a. eingefügt SBE 2015 39 15.09.2015 01.10.2015 Art. 28a eingefügt SBE 2015 39 18.12.2018 01.04.2019 Art. 24 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 52 18.12.2018 01.04.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2018 52 18.12.2018 01.04.2019 Art. 24 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 52 18.12.2018 01.04.2019 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben SBE 2018 52 18.12.2018 01.04.2019 Art. 24 Abs. 4 aufgehoben SBE 2018 52 18.12.2018 01.04.2019 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2018 52 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 376 Titel 1. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 376 Art. 1a 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 376 Art. 1a Abs. 2 03.05.2015 01.01.2018 eingefügt SBE 2017 32 Art. 1b 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 376 Titel 2. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 376 Art. 10 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 376 Art. 11 Abs. 3 02.11.1993 01.01.1994 aufgehoben SBE V/6 326 Titel 3. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 376 Art. 15 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 376 Art. 17 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 376 Art. 19 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 376 Art. 22 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 376 Titel 4. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 376 Art. 24 18.12.2018 01.04.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 52 Art. 24 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 376 Art. 24 Abs. 1 18.12.2018 01.04.2019 geändert SBE 2018 52 Art. 24 Abs. 2 18.12.2018 01.04.2019 aufgehoben SBE 2018 52 Art. 24 Abs. 3 18.12.2018 01.04.2019 aufgehoben SBE 2018 52 Art. 24 Abs. 4 18.12.2018 01.04.2019 aufgehoben SBE 2018 52 Art. 25 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 376 Art. 26 Abs. 1 18.12.2018 01.04.2019 geändert SBE 2018 52 Titel 5. 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 376 Art. 28 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 376 Titel 5a. 15.09.2015 01.10.2015 eingefügt SBE 2015 39 Art. 28a 15.09.2015 01.10.2015 eingefügt SBE 2015 39 Titel 6. 21.03.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/7 376 Art. 29 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 376

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