Law

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel

Nidwalden · 716.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 01ff601565e0701ba0cf9bf1ca6d96e59c768434a02b73c222b2f830379be993

Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. Art. 4 die ausländischen Behörden (
  5. Art. 5 Betäubungsmitteln (
  6. § 7 § 6 * …
  7. § 8 folgt geändert: …
  8. § 9
  9. § 10

9 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe2) durch die kantonalen Behörden. 2 Die Bestimmungen zur stationären Therapie und Rehabilitation im Suchtbereich gemäss Betreuungsgesetzgebung3) bleiben vorbehalten.

§ 2

Zuständigkeiten 1. Direktion 1 Die Direktion übt gemäss Art. 29d Abs. 1 lit. f BetmG4) die Aufsicht über den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung aus. 2 Sie bezeichnet die fachlich qualifizierten Behandlungs- und Sozialhilfestellen und schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab. 3 Sie vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 1) SR 812.121 2) SR 812.121 3) NG 761.2 4) SR 812.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 716.1

§ 3

2. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker 1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung bezüglich Aufbewahrung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln. 2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für: 1. die Beratung der Direktion in Fragen über Betäubungsmittel sowie psychotrope Stoffe; 2. die Entgegennahme von Meldungen, Betäubungsmittel zu anderen als den zugelassenen Indikationen abzugeben und zu verordnen (Art. 11 Abs. 1 bis BetmG5)); 3. den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln; die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist zu informieren (Art. 12 BetmG); 4. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen an Krankenanstalten, Institute sowie kantonale und kommunale Behörden (Art. 14 und 14a BetmG); 5. die Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen der eigenen Zuständigkeit (Art. 16–18 BetmG); 6. die Entsorgung veränderter, verfallener, nicht mehr verwendeter oder beschlagnahmter kontrollierter Substanzen der Verzeichnisse a, d und e gemäss Art. 3 der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV)6); 7. unter Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit die Überwachung der Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b, c, f und g gemäss Art. 3 BetmKV; 8. die Erteilung von Betriebsbewilligungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b BetmKV); 9. die Entgegennahme von Bescheinigungskopien und die Erteilung von Auskünften an das Schweizerische Heilmittelinstitut oder an

Art. 4 die ausländischen Behörden (

BetmKV); 10. die Entgegennahme von Protokollen über die Notfallabgaben von

Art. 5 Betäubungsmitteln (

BetmKV). § 4 3. kantonales Sozialamt 1 Das kantonale Sozialamt fördert die Aufklärung und Beratung zur Verhütung von suchtbedingten Störungen und deren negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen. 5) SR 812.121 6) SR 812.121.1 716.1 § 5 4. Kantonsärztin oder Kantonsarzt 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt: 1. erteilt Bewilligungen an Ärztinnen und Ärzte für die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen gemäss Art. 3e Abs. 1 BetmG7); 2. führt ein Verzeichnis über erteilte Bewilligungen; 3. erteilt anderen Ärztinnen und Ärzten über Bewilligungen Auskunft, sofern medizinische Gründe dies erfordern; 4. übt zusammen mit dem Bund die Kontrolle über Institutionen aus, die heroingestützte Behandlungen durchführen gemäss Art. 25 der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV)8).

§ 7 § 6 * …

Änderung bisherigen Rechts 1. Gebührenverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV)9) wird wie

§ 8 folgt geändert: …

2. Regierungsratsverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)10) wird wie folgt geändert: …

§ 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung vom 12. Dezember 2000 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Kantonale Betäubungsmittelverordnung)11) wird aufgehoben.

§ 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. 7) SR 812.121 8) SR 812.121.6 9) NG 265.51 10) NG 152.11 11) A 2000, 1774 716.1 2 Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen. 716.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.04.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung A 2016, 722 10.06.2025 01.07.2025 § 6 aufgehoben 2025-027 716.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.04.2016 01.07.2016 Erstfassung A 2016, 722 § 6 10.06.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-027

← Find another law