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9 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über
die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe2) durch die kantonalen Behörden.
2 Die Bestimmungen zur stationären Therapie und Rehabilitation im
Suchtbereich gemäss Betreuungsgesetzgebung3) bleiben vorbehalten.
§ 2
Zuständigkeiten
1. Direktion
1 Die Direktion übt gemäss Art. 29d Abs. 1 lit. f BetmG4) die Aufsicht
über den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung aus.
2 Sie bezeichnet die fachlich qualifizierten Behandlungs- und Sozialhilfestellen und schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab.
3 Sie vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
1) SR 812.121
2) SR 812.121
3) NG 761.2
4) SR 812.121
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
716.1
§ 3
2. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung bezüglich Aufbewahrung, Abgabe, Bezug
und Verwendung von Betäubungsmitteln.
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Beratung der Direktion in Fragen über Betäubungsmittel sowie psychotrope Stoffe;
2. die Entgegennahme von Meldungen, Betäubungsmittel zu anderen als den zugelassenen Indikationen abzugeben und zu verordnen (Art. 11 Abs. 1 bis BetmG5));
3. den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln; die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist zu informieren
(Art. 12 BetmG);
4. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen an Krankenanstalten, Institute sowie kantonale und kommunale Behörden
(Art. 14 und 14a BetmG);
5. die Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen der eigenen
Zuständigkeit (Art. 16–18 BetmG);
6. die Entsorgung veränderter, verfallener, nicht mehr verwendeter
oder beschlagnahmter kontrollierter Substanzen der Verzeichnisse a, d und e gemäss Art. 3 der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV)6);
7. unter Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit die Überwachung
der Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse
b, c, f und g gemäss Art. 3 BetmKV;
8. die Erteilung von Betriebsbewilligungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b
BetmKV);
9. die Entgegennahme von Bescheinigungskopien und die Erteilung
von Auskünften an das Schweizerische Heilmittelinstitut oder an
Art. 4 die ausländischen Behörden (
BetmKV);
10. die Entgegennahme von Protokollen über die Notfallabgaben von
Art. 5 Betäubungsmitteln (
BetmKV).
§ 4 3. kantonales Sozialamt
1 Das kantonale Sozialamt fördert die Aufklärung und Beratung zur Verhütung von suchtbedingten Störungen und deren negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen.
5) SR 812.121
6) SR 812.121.1
716.1
§ 5 4. Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt:
1. erteilt Bewilligungen an Ärztinnen und Ärzte für die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen gemäss Art. 3e
Abs. 1 BetmG7);
2. führt ein Verzeichnis über erteilte Bewilligungen;
3. erteilt anderen Ärztinnen und Ärzten über Bewilligungen Auskunft,
sofern medizinische Gründe dies erfordern;
4. übt zusammen mit dem Bund die Kontrolle über Institutionen aus,
die heroingestützte Behandlungen durchführen gemäss Art. 25
der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV)8).
§ 7 § 6 * …
Änderung bisherigen Rechts
1. Gebührenverordnung
1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV)9) wird wie
§ 8 folgt geändert: …
2. Regierungsratsverordnung
1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz
über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)10) wird wie folgt geändert: …
§ 9
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Einführungsverordnung vom 12. Dezember 2000 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Kantonale
Betäubungsmittelverordnung)11) wird aufgehoben.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
7) SR 812.121
8) SR 812.121.6
9) NG 265.51
10) NG 152.11
11) A 2000, 1774
716.1
2 Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu
bringen.
716.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.04.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung A 2016, 722
10.06.2025 01.07.2025 § 6 aufgehoben 2025-027
716.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.04.2016 01.07.2016 Erstfassung A 2016, 722
§ 6 10.06.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-027