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Polizeireglement

Uri · 3.8127 · regulation

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Contents: 31 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 c) die Rahmenbedingungen für den Dienstbetrieb
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 b) dem Verwaltungspersonal
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 c) Auszubildenden (Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter)
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14 Kanton Uri 3.8127
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27 Kanton Uri 3.8127
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31 von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Austritt aus dem Polizeikorps

31 provisions

Artikel 1

Absatz 3 der Personalverordnung vom 15. Dezember 1999 (PV, RB 2.4211), beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt: a) die Organisation und Führung des Amts für Kantonspolizei b) die besonderen Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei

Artikel 2 c) die Rahmenbedingungen für den Dienstbetrieb

Anwendbares Recht 1 Es gelten die Vorschriften des Personalreglements (RB 2.4213), sofern das Polizeireglement nicht abweichende Vorschriften enthält. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten Rechts, namentlich der Personalverordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.8127 Kanton Uri 2 Organisation und Führung

Artikel 3

Amt für Kantonspolizei 1 Das Amt für Kantonspolizei setzt sich zusammen aus: a) dem Polizeikorps und

Artikel 4 b) dem Verwaltungspersonal

Polizeikorps 1 Das Polizeikorps besteht aus den Mitarbeitenden mit hoheitlicher Befugnis (Polizeiangehörige).

Artikel 5

Verwaltungspersonal 1 Das Verwaltungspersonal besteht aus: a) Mitarbeitenden mit beschränkter hoheitlicher Befugnis im Rahmen ihres Pflichtenhefts (Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten sowie technische Kontrolleurinnen und Kontrolleure) b) Mitarbeitenden ohne hoheitliche Befugnis (Zivilangestellte, Mitarbeitende in den Zentralen und Mitarbeitende des Verkehrsdienstes) und

Artikel 6 c) Auszubildenden (Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter)

Führung 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, die direkt unterstellten Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Stabchefin oder der Stabchef bilden zusammen das Polizeikommando. Es steht unter der Leitung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten. 2 Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Direktunterstellte der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten als Stellvertretung. 3 Um die Polizeiführung ununterbrochen sicherzustellen, organisiert die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant mit den Direktunterstellten das Kommandopikett.

Artikel 7

Dienstrayon 1 Die räumliche Gliederung der Kantonspolizei bestimmt die Sicherheitsdirektion. Kanton Uri 3.8127 3 Besondere Rechte und Pflichten 3.1 Aufnahme und Ausbildung

Artikel 8

Aufnahme 1 Als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter für das Polizeikorps kann aufgenommen werden, wer: a) das Schweizer Bürgerrecht besitzt b) eine Berufsausbildung oder gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat c) über einen guten Leumund verfügt d) physisch und psychisch für den Dienst im Polizeikorps geeignet ist 2 Das Polizeikommando bestimmt das Auswahlverfahren. 3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, jedoch für den Polizeidienst besonders geeignet erscheint, ausnahmsweise trotzdem zur Aufnahme vorschlagen.

Artikel 9

Anstellung 1 Die Anstellung als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter für das Polizeikorps erfolgt auf Vorschlag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten durch die Sicherheitsdirektion. 2 Sie ist befristet auf die Dauer der Grundausbildung an einer anerkannten Polizeischule. 3 Die Sicherheitsdirektion regelt die Einzelheiten.

Artikel 10

Ausbildung 1 Die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter werden an einer anerkannten Polizeischule ausgebildet. 3.8127 Kanton Uri

Artikel 11

Aufnahme in das Polizeikorps 1 Für die unbefristete Anstellung und Aufnahme in das Polizeikorps ist der Erwerb des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin oder Polizist zusammen mit den übrigen Qualifikationen massgebend.

Artikel 12

Inpflichtnahme 1 Die Angehörigen des Polizeikorps werden nach ihrer Anstellung von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheitsdirektion mit folgender Formel in die Pflicht genommen: «Die Angehörigen des Polizeikorps Uri geloben, die Verfassung, die Gesetze und übrigen Vorschriften zu befolgen, ihre Amtspflichten mit Treue, Fleiss und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, die von den Vorgesetzten erhaltenen Weisungen und Aufträge zu beachten und zu besorgen und nach Kräften die Wohlfahrt und den Nutzen des Staates zu fördern und Schaden abzuwenden.» 2 Wer das Gelöbnis ablegt, spricht stehend: «Ich gelobe es».

Artikel 13

Rückerstattung der Ausbildungskosten: bei Übertritt in ein anderes Polizeikorps 1 Tritt eine an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch ausgebildete Person innerhalb von fünf Jahren nach Schulabschluss in ein Polizeikorps eines anderen Konkordatsmitglieds über, gilt für den Übertritt Artikel 32 des Konkordats über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (RB 3.8321). Die Abrechnung des geschuldeten Pauschalbetrags erfolgt direkt zwischen dem Amt für Kantonspolizei und dem anderen Polizeikorps. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber der oder dem Übertretenden entfällt. 2 Bei einem Übertritt innerhalb von fünf Jahren nach Schulabschluss in ein Polizeikorps, das nicht Konkordatsmitglied ist, ist die oder der Übertretende gegenüber dem Kanton, vertreten durch das Amt für Kantonspolizei, rückzahlungspflichtig. Der Rückzahlungsbetrag setzt sich zusammen aus den angefallenen Lohnkosten und den Ausbildungskosten in der Höhe des Pauschalbetrags. Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich pro absolvierten Dienstmonat beim Amt für Kantonspolizei nach Schulabschluss um 1/60.

Artikel 14 Kanton Uri 3.8127

Rückerstattung der Ausbildungskosten: bei Austritt aus dem Polizeikorps 1 Kündigt eine an einer anerkannten Polizeischule ausgebildete Person freiwillig oder wird ihr zufolge eigenen Verschuldens das Arbeitsverhältnis nach Artikel 15 f. der Personalverordnung innerhalb von fünf Jahren nach Schulabschluss gekündigt, ist in der Regel die Hälfte des Pauschalbetrags zurückzuzahlen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch bei einer Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss einer anerkannten Polizeischule sowie nach dem ersten Jahr als Polizistin oder Polizist. Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich pro absolvierten Dienstmonat beim Amt für Kantonspolizei nach Schulabschluss um 1/60. 2 Ausnahmsweise kann die Sicherheitsdirektion die Rückzahlung ganz oder teilweise erlassen, bspw. wenn das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde. 3.2 Einstufung, Einreihung, besondere Zulagen und Vergütungen

Artikel 15

Dienstgradeinstufung 1 Es bestehen folgende geschlechtsneutrale Dienstgrade: a) Polizist (Pol) b) Gefreiter (Gfr) c) Korporal (Kpl) d) Wachtmeister (Wm) e) Feldweibel (Fw) f) Adjutant (Adj) g) Adjutant mit besonderer Verantwortung (Adj m b V) h) Leutnant (Lt) i) Oberleutnant (Oblt) j) Hauptmann (Hptm) k) Major (Maj) 2 Die Sicherheitsdirektion regelt die Dienstgradeinstufung. 3 Die Einreihung in die Lohnklassen richtet sich nach der Personalverordnung und dem Personalreglement (RB 2.4213). 3.8127 Kanton Uri

Artikel 16

Übertragung der hoheitlichen und der beschränkten hoheitlichen Befugnis 1 Die hoheitliche und die beschränkte hoheitliche Befugnis werden den entsprechenden Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei zusammen mit der Funktionszuweisung oder dem Arbeitsvertrag übertragen. 2 Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter erhalten für kommandierte Einsätze zugunsten des Amts für Kantonspolizei die hoheitliche Befugnis mit dem Einsatzbefehl.

Artikel 17

Spesen- und Auslagenentschädigung 1 Sind mit dienstlichen Obliegenheiten unvermeidliche Spesen und Auslagen verbunden, ohne dass diese Auslagen besonders geregelt sind, werden die effektiven Auslagen vergütet. 2 Bei unvorhersehbarem Einsatz vor 06:00 Uhr, der mindestens fünf Stunden dauert, besteht Anspruch auf Entschädigung für das Frühstück. 3 Anspruch auf eine Rucksackentschädigung besteht auch bei: a) mindestens acht zusammenhängenden Stunden Arbeit b) mindestens fünf zusammenhängenden Stunden Arbeit bis länger als 13:00 Uhr oder bis länger als 20:00 Uhr 4 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten.

Artikel 18

Diensthunde 1 Angehörige des Polizeikorps, die einen für den Polizeidienst tauglichen Hund halten und diesen nach Weisung des Polizeikommandos einsetzen, haben Anrecht auf eine Entschädigung. 2 Die Sicherheitsdirektion regelt die Einzelheiten. 3.3 Arbeitsort, Wohnsitz, Arbeitszeit und Pikettdienst

Artikel 19

Arbeitsort 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann den Mitarbeitenden einen Arbeitsort zuweisen. Kanton Uri 3.8127 2 Vor der Zuweisung ist den Mitarbeitenden das rechtliche Gehör zu gewähren; der Entscheid ist zu begründen. 3 Auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

Artikel 20

Wohnsitz 1 Sofern ein dienstliches Interesse besteht, kann die Sicherheitsdirektion den Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei einen bestimmten Wohnsitz oder Aufenthaltsort vorschreiben.

Artikel 21

Arbeitszeiten, Überstunden 1 Die Arbeitszeiten richten sich nach dem Dienstplan oder sind auf die besonderen Umstände der Auftragserfüllung ausgerichtet. Soweit erforderlich, haben die Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei unregelmässig Dienst zu leisten. 2 Überstunden sind zu leisten, wenn die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher sie anordnet. 3 Die geleisteten Überstunden sind nach Möglichkeit mit Freizeit zu kompensieren. Erlaubt der Dienstbetrieb keine Kompensation, besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Personalverordnung. 4 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann bei dienstlicher Notwendigkeit Freitage- und Feriensperren erlassen. 5 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten.

Artikel 22

Pikettdienst 1 Soweit dienstlich erforderlich, sind die Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei verpflichtet, Pikettdienst zu leisten. 2 Sie können bei Bedarf auch ausserhalb des Pikettdienstes aufgeboten werden. 3 Der Pikettdienst wird entschädigt. Das Kommandopikett hat für den an dienstfreien Wochenenden und allgemeinen Feiertagen geleisteten Pikettdienst zusätzlich Anspruch auf 40 Franken pro Tag. 4 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Einzelheiten der Pikettstellung und der Alarmbereitschaft. 3.8127 Kanton Uri 4 Dienstbetrieb

Artikel 23

Dienstweg 1 Polizeiliche Aufträge sowie Ersuchen von Behörden und Verwaltungsstellen sind an das Polizeikommando zu richten.

Artikel 24

Verhalten im und ausser Dienst 1 Die Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei haben sich innerhalb und ausserhalb des Polizeidienstes vorbildlich zu verhalten.

Artikel 25

Befangenheit und Ausstand 1 Die Dienstpflicht ist ohne Ansehen der betroffenen Personen zu erfüllen. 2 Erkennen Mitarbeitende des Amts für Kantonspolizei Umstände, die sie als befangen erscheinen lassen, melden sie dies der oder dem Vorgesetzten. 3 Sie oder er entscheidet über den Ausstand.

Artikel 26

Beanstandungen 1 Beanstandungen über Mitarbeitende des Amts für Kantonspolizei sind dem Polizeikommando schriftlich einzureichen. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nimmt die Beanstandung entgegen und entscheidet über deren Weiterbehandlung. Die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter ist anzuhören. 3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts, ob ein fehlbares Verhalten oder eine fehlbare Handlung vorliegt und wie diese weiterzuverfolgen ist. Bei gravierenden Fällen ist die Sicherheitsdirektion zu informieren. 4 Über das Ergebnis gibt die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant der beanstandenden Person Auskunft. 5 Vorbehalten bleibt die Aufsichtsbeschwerde nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 27 Kanton Uri 3.8127

Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung 1 Polizeiangehörige, Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten, Mitarbeitende in den Zentralen und Mitarbeitende des Verkehrsdienstes werden entsprechend ihrer Funktion uniformiert und ausgerüstet. 2 Polizeiangehörige werden bewaffnet. 3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt, in welcher Funktion und für welchen Dienst die Uniform getragen wird und wann der Polizeidienst bewaffnet erfolgt. 4 Der Uniformnachbezug erfolgt über ein Punktesystem. 5 Die Sicherheitsdirektion erlässt Ausführungsvorschriften über das Punktesystem sowie die Uniform- und Kleiderentschädigung. 6 Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung bleiben Eigentum des Kantons. 5 Rechtsschutz

Artikel 28

Rechtsschutz und psychologische Betreuung 1 Der Regierungsrat kann den Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei unentgeltlich Rechtsschutz gewähren, wenn sie für die Folgen aus dienstlichem Handeln in Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich gemacht werden oder wenn sie als Geschädigte Forderungen einzuklagen haben. 2 Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung entscheidet der Regierungsrat, ob die im Rahmen des unentgeltlichen Rechtsschutzes gewährten Leistungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind. 3 Der Regierungsrat kann den Mitarbeitenden des Amts für Kantonspolizei in begründeten Fällen unentgeltlich psychologische Betreuung gewähren. 6 Rechtsmittel

Artikel 29

1 Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann innerhalb von zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der verfügenden bzw. entscheidenden Behörde Einsprache erhoben werden. 3.8127 Kanton Uri 2 Verfügungen und Entscheide der verfügenden bzw. entscheidenden Behörde sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) zu erlassen. 7 Schlussbestimmungen

Artikel 30

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Richtlinien vom 28. Dezember 1987 über die Beförderung beim kantonalen Polizeikorps 2. Weisungen vom 1. Dezember 1996 an die Kantonspolizei bezüglich der Dienst- und Postenkreise, der Wohnsitzpflicht und des Versetzungswesens 3. Weisungen vom 2. Dezember 1991 über die Zulagen und besonderen Vergütungen für die Korpsangehörigen und Zentralisten der Kantonspolizei Uri, mit Ausnahme der Wohnsitzzulage, die bis Ende 2010 weiterhin unverändert gilt 4. Regierungsratsbeschluss vom 26. Juni 2007 über die Rückerstattung

Artikel 31 von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Austritt aus dem Polizeikorps

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Kanton Uri 3.8127 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 20.04.2010 01.05.2010 Erlass Erstfassung AB 30.04.2010 3.8127 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 20.04.2010 01.05.2010 Erstfassung AB 30.04.2010

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