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Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Luzern · 897b · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Inhalt 1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten im Sinn von § 1 Absatz 2c des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 19832.

§ 2

Massnahmen 1 Der Kanton kann an die Erstellung, die Änderung und die Sanierung von Wohnungen in Berggebieten im Rahmen der verfügbaren Kredite Baukostenbeiträge ausrichten, sofern die anfallenden Kosten je Wohnung mindestens 130 000 Franken betragen. 2 Die Baukostenbeiträge betragen unter Einschluss des Gemeindeanteils gemäss § 4 pauschal a. 40 000 Franken für die Betriebsleiterwohnung, b. 30 000 Franken für eine betriebsnotwendige weitere Wohnung. 3 Die Beiträge gemäss Absatz 2 können kumuliert werden. 1 SRL Nr. 897 2 SRL Nr. 897 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 432 2 Nr. 897b

§ 3

Anforderungen 1 Die betrieblichen, baulichen, persönlichen und finanziellen Anforderungen, wie sie gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 19983 zur Leistung von Bundesbeiträgen an einzelbetriebliche Massnahmen gelten, müssen sinngemäss auch zur Gewährung von Baukostenbeiträgen erfüllt sein.

§ 4

Beteiligung der Gemeinden 1 Die Gemeinden haben sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss § 2 Absatz 2 zu beteiligen. 2 Die Gemeinden können zusätzliche Beiträge leisten, wenn die Massnahmen ihnen einen hohen Nutzen bringen.

§ 5

Gesuch 1 Gesuche um Ausrichtung von Baukostenbeiträgen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten sind bei der Gemeinde einzureichen. 2 Die Gemeinde prüft das Vorhaben, sichert ihren Anteil gemäss § 4 zu und leitet das Gesuch der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern zum Entscheid weiter.

§ 6

Entscheid 1 Über die Ausrichtung von Baukostenbeiträgen entscheidet der Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern.

§ 7

Rechtsmittel 1 Die Entscheide des Vorstandes der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19724 angefochten werden.

§ 8

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Verordnung II zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) vom 7. November 19835 wird aufgehoben.

§ 9

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 3 SR 913.1 4 SRL Nr. 40 5 G 1983 215 (SRL Nr. 897b) Nr. 897b 3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 30.11.2007 01.01.2008 Erstfassung G 2007 432 4 Nr. 897b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 30.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 432

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