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Gewerbeverordnung (GewV) vom 15. Dezember 2020

Liechtenstein · 930.11 · ordinance

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 3 Einteilung der Gewerbe
  4. Art. 4 Grundsatz
  5. Art. 5 Praktische Tätigkeit
  6. Art. 6 Baumeisterin bzw. Baumeister und Holzbaumeisterin bzw. Holzbaumeister
  7. Art. 7 Bergführerin bzw. Bergführer
  8. Art. 8 Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. Berufs-, Studien- und Laufbahnberater
  9. Art. 9 Elektroinstallateurin bzw. Elektroinstallateur, Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sowie Montage-Elektrikerin bzw. Montage-Elektriker
  10. Art. 10 Elektroprojektleiterin bzw. Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit
  11. Art. 11 Gastgewerbe, Catering und Party-Service
  12. Art. 12 Hörgeräte-Akustikerin bzw. Hörgeräte-Akustiker
  13. Art. 13 Inkassoexpertin bzw. Inkassoexperte
  14. Art. 14 Konstrukteurin bzw. Konstrukteur und Metallbaukonstrukteurin bzw. Metallbaukonstrukteur
  15. Art. 15 Kosmetikerin bzw. Kosmetiker
  16. Art. 16 Lebensmittelherstellung und -verarbeitung
  17. Art. 17 Netzelektrikerin bzw. Netzelektriker
  18. Art. 18 Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv und Sicherheitsfachfrau bzw. Sicherheitsfachmann
  19. Art. 19 Pyrotechnikerin bzw. Pyrotechniker
  20. Art. 20 Sprengfachfrau bzw. Sprengfachmann
  21. Art. 21 Tätowiererin bzw. Tätowierer und Piercerin bzw. Piercer
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Nachprüfung der fachlichen Eignung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
  25. Art. 25 Anmeldung und Antragstellung
  26. Art. 26 Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen
  27. Art. 27 Fachliche Eignung
  28. Art. 28 Nachsicht
  29. Art. 29 Änderung der Ausübungsvoraussetzungen
  30. Art. 30 Ruhen
  31. Art. 31 Verabreichung bestimmter Speisen
  32. Art. 32 Grundsatz
  33. Art. 33 Anhörung der Landespolizei
  34. Art. 34 Legitimationspflicht
  35. Art. 35 Inhalt des Gewerberegisters
  36. Art. 36 Registerauszug und Bescheinigung
  37. Art. 37 Öffentlich zugängliche Informationsplattform
  38. Art. 38 Gebührenhöhe
  39. Art. 39 Gebührenentrichtung und -rückerstattung
  40. Art. 40 Übertretungen
  41. Art. 41 Rückgabe nach bisherigem Recht erteilter Gewerbebewilligungen
  42. Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
  43. Art. 43 Änderung von Bezeichnungen
  44. Art. 44 Inkrafttreten

44 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere: a) die qualifizierten, die verbundenen, die bewilligungspflichtigen und die sicherheitsrelevanten Gewerbe; b) die Voraussetzungen und die Verfahren zur Erlangung der Gewerbeberechtigung; c) die Führung des Gewerberegisters; d) die Einhebung von Gebühren.

Art. 2 Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; b) Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt; c) Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. 2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 3 Einteilung der Gewerbe

Die Gewerbe werden wie folgt eingeteilt: a) qualifizierte Gewerbe (und deren Tätigkeitsbereich) nach Anhang 1; b) verbundene Gewerbe nach Anhang 2; c) bewilligungspflichtige Gewerbe nach Anhang 3; d) sicherheitsrelevante Gewerbe nach Anhang 4.

Art. 4 Grundsatz

1) Die fachliche Eignung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes besitzt, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) erfolgreicher Abschluss einer höheren Fachausbildung, die mit dem auszuübenden Gewerbe in enger Beziehung steht. Als höhere Fachausbildungen gelten Studien- und Lehrgänge an Hochschulen oder Höheren Fachschulen; b) erfolgreicher Abschluss einer zwei bis vier Jahre dauernden beruflichen Grundbildung im betreffenden Gewerbe und anschliessende zweijährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe; c) dreijährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe und anschliessender erfolgreicher Abschluss einer zwei bis vier Jahre dauernden beruflichen Grundbildung im betreffenden Gewerbe; d) erfolgreiche Ablegung der Maturaprüfung und anschliessende fünfjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe; oder e) mindestens achtjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe. 2) Vorbehalten bleiben Art. 6 bis 21.

Art. 5 Praktische Tätigkeit

1) Die praktische Tätigkeit muss geeignet sein, die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. 2) Die angegebene Dauer der praktischen Tätigkeit gilt für einen Beschäftigungsgrad von mindestens 60 % und verlängert sich entsprechend bei niedrigerem Beschäftigungsgrad. 3) Bei sicherheitsrelevanten Gewerben nach Anhang 4 muss die praktische Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Gewerbebewilligung absolviert worden sein.

Art. 6 Baumeisterin bzw. Baumeister und Holzbaumeisterin bzw. Holzbaumeister

Wer das Gewerbe der Baumeisterin bzw. des Baumeisters oder der Holzbaumeisterin bzw. des Holzbaumeisters ausüben will, muss nachweisen: a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Höheren Fachprüfung oder Bauleiterin- bzw. Bauleiterprüfung im betreffenden Gewerbe; b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Bau); oder c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bauwesen besteht.

Art. 7 Bergführerin bzw. Bergführer

Wer das Gewerbe der Bergführerin bzw. des Bergführers ausüben will, muss nachweisen: a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Berufsprüfung; oder b) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a gleichwertigen Ausbildung.

Art. 8 Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. Berufs-, Studien- und Laufbahnberater

Wer das Gewerbe der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. des Berufs-, Studien- und Laufbahnberaters ausüben will, muss den erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Hochschulausbildung nachweisen.

Art. 9 Elektroinstallateurin bzw. Elektroinstallateur, Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sowie Montage-Elektrikerin bzw. Montage-Elektriker

Wer das Gewerbe der Elektroinstallateurin bzw. des Elektroinstallateurs, der Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. des Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten oder der Montage-Elektrikerin bzw. des Montage-Elektrikers ausüben will, muss nachweisen: a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten höheren Fachprüfung; b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik); oder c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der Elektrotechnik besteht.

Art. 10 Elektroprojektleiterin bzw. Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit

Wer das Gewerbe der Elektroprojektleiterin bzw. des Elektroprojektleiters Installation und Sicherheit ausüben will, muss nachweisen: a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Berufsprüfung; oder b) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a gleichwertigen Ausbildung.

Art. 11 Gastgewerbe, Catering und Party-Service

Wer ein Gastgewerbe ausüben oder einen Catering- oder Party-Service-Betrieb führen will, muss die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung über die fachliche Eignung im Gastgewerbe nachweisen.

Art. 12 Hörgeräte-Akustikerin bzw. Hörgeräte-Akustiker

Wer das Gewerbe der Hörgeräte-Akustikerin bzw. des Hörgeräte-Akustikers ausüben will, muss nachweisen: a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Berufsprüfung; b) den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in zwei Stufen gemäss der europäischen Akademie für Hörakustik, Audio-Kommunikation und auditive Informatik (AHAKI); oder c) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a oder b gleichwertigen Ausbildung.

Art. 13 Inkassoexpertin bzw. Inkassoexperte

Wer das Gewerbe der Inkassoexpertin bzw. des Inkassoexperten ausüben will, muss nachweisen: a) die erfolgreiche Ablegung einer kaufmännischen Ausbildung und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Inkassowesens; b) die erfolgreiche Ablegung einer kaufmännischen Ausbildung mit integrierter oder gesonderter Zusatzausbildung zur Sachbearbeiterin bzw. zum Sachbearbeiter Inkasso sowie eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Bereich des Inkassowesens; oder c) den erfolgreichen Abschluss einer höheren Fachausbildung an einer Hochschule, die in enger Beziehung mit dem Inkassowesen steht.

Art. 14 Konstrukteurin bzw. Konstrukteur und Metallbaukonstrukteurin bzw. Metallbaukonstrukteur

Wer das Gewerbe der Konstrukteurin bzw. des Konstrukteurs oder der Metallbaukonstrukteurin bzw. des Metallbaukonstrukteurs ausüben will, muss nachweisen: a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten höheren Fachprüfung im betreffenden Gewerbe; b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Maschinenbau); oder c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich des Maschinenbaus besteht.

Art. 15 Kosmetikerin bzw. Kosmetiker

Wer das Gewerbe der Kosmetikerin bzw. des Kosmetikers ausüben will, muss nachweisen: a) den erfolgreichen Abschluss einer drei Jahre dauernden beruflichen Grundbildung; oder b) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a gleichwertigen Ausbildung.

Art. 16 Lebensmittelherstellung und -verarbeitung

Wer das Gewerbe der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung ausüben will, muss nachweisen: a) Kenntnisse in Lebensmittelhygiene im Umfang der fachlichen Eignung nach Art. 11; oder b) ein Berufsattest in einem Lebensmittelberuf.

Art. 17 Netzelektrikerin bzw. Netzelektriker

Wer das Gewerbe der Netzelektrikerin bzw. des Netzelektrikers ausüben will, muss nachweisen: a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten höheren Fachprüfung; b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik); oder c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der Elektrotechnik besteht.

Art. 18 Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv und Sicherheitsfachfrau bzw. Sicherheitsfachmann

Wer das Gewerbe der Privatdetektivin bzw. des Privatdetektivs oder der Sicherheitsfachfrau bzw. des Sicherheitsfachmanns ausüben will, muss nachweisen: a) eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Polizeibeamtin bzw. Polizeibeamter bei der Landespolizei oder bei einer anderen Sicherheitsbehörde mit entsprechender Ausbildung; b) den erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Grundbildung und eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe; oder c) die erfolgreiche Ablegung der Maturaprüfung und eine anschliessende fünfjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe.

Art. 19 Pyrotechnikerin bzw. Pyrotechniker

Wer das Gewerbe der Pyrotechnikerin bzw. des Pyrotechnikers ausüben will, muss nachweisen: a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Fachprüfung und die Mitarbeit an mindestens zehn Grossfeuerwerken bei einer anerkannten Pyrotechnikfirma; oder b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Physik/Chemie) und eines pyrotechnischen Lehrgangs sowie die Mitarbeit an mindestens zehn Grossfeuerwerken bei einer anerkannten Pyrotechnikfirma.

Art. 20 Sprengfachfrau bzw. Sprengfachmann

Wer das Gewerbe der Sprengfachfrau bzw. des Sprengfachmanns ausüben will, muss nachweisen: a) den Besitz eines Sprengausweises oder den erfolgreichen Abschluss einer Sprengausbildung sowie in beiden Fällen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Sprengwesens; b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Bauingenieurwesen/Geologie) und einer Sprengausbildung sowie eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Bereich des Sprengwesens; oder c) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Fachprüfung, die eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Sprengwesens voraussetzt.

Art. 21 Tätowiererin bzw. Tätowierer und Piercerin bzw. Piercer

Wer das Gewerbe der Tätowiererin bzw. des Tätowierers oder der Piercerin bzw. des Piercers ausüben will, muss über einen anerkannten Befähigungsnachweis verfügen und eine anschliessende zweijährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe nachweisen.

Art. 22

Aufgehoben

Art. 23

Aufgehoben

Art. 24 Nachprüfung der fachlichen Eignung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung

Das Amt für Volkswirtschaft kann insbesondere bei Gewerben nach Anhang 5 eine Nachprüfung im Sinne von Art. 30 des Gesetzes durchführen.

Art. 25 Anmeldung und Antragstellung

1) Für die Anmeldung eines Gewerbes oder den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist das vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden; das Formular ist von der anmeldenden bzw. antragstellenden Person zu unterzeichnen. 2) Das Formular nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten: a) Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit sowie gegebenenfalls Firma der anmeldenden bzw. antragstellenden natürlichen Person; b) gegebenenfalls Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters; c) eine genaue Beschreibung des Gewerbezwecks; d) gegebenenfalls Angaben über das Arbeitspensum der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters sowie der in der Betriebsstätte zu verbringende Anteil davon; e) den Standort der Betriebsstätte oder der Betriebsstätten; f) die Zustelladresse; g) Angaben über allfällige Ausschlussgründe nach Art. 12 des Gesetzes; und h) Angaben über die Handlungsfähigkeit. 3) Bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften hat das Formular nach Abs. 1 neben den Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis g Folgendes zu enthalten: a) Firma und Rechtsform; b) Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers; c) das Arbeitspensum der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie der in der Betriebsstätte zu verbringende Anteil davon.

Art. 26 Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen

1) Dem Formular nach Art. 25 Abs. 1 sind zum Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen beizulegen: a) in Bezug auf die anmeldende bzw. antragstellende natürliche Person: 1. eine Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses sowie bei Drittstaatsangehörigen zusätzlich eine Kopie des liechtensteinischen Aufenthaltsausweises; 2. ein Strafregisterauszug im Original; 3. ein Pfändungsregisterauszug im Original; und 4. ein Nachweis über die fachliche Eignung nach Art. 27 bei qualifizierten Gewerben; b) in Bezug auf die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer und die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter: 1. die Nachweise nach Bst. a; und 2. gegebenenfalls eine Kopie des Arbeitsvertrags; c) in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 19 des Gesetzes die Nachweise nach Bst. a Ziff. 1 bis 3; d) in Bezug auf die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft: 1. eine Kopie des Handelsregisterauszugs; und 2. ein Pfändungsregisterauszug im Original; e) in Bezug auf die Betriebsstätte: 1. ein Plan zum Nachweis des Standorts und der erforderlichen Räumlichkeiten der Betriebsstätte und der einzelnen Teile derselben; und 2. ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein schriftlicher Mietvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis der Nutzungsrechte; f) in Bezug auf die Reiseveranstalterin bzw. den Reiseveranstalter oder die Vermittlerin bzw. den Vermittler verbundener Reiseleistungen nach dem Pauschalreisegesetz ein Nachweis der Absicherung nach Art. 14 des Gesetzes; und g) der Nachweis über die Entrichtung der Anmelde- bzw. Bewilligungsgebühren. 2) Die Auszüge aus dem Straf- und dem Pfändungsregister oder die ihnen gleichwertigen ausländischen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Nachweis über nicht erfolgte fruchtlose Pfändungen oder Insolvenzeröffnungen muss zudem für die vergangenen drei Jahre erbracht werden. 3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Dokumente mangels Glaubhaftigkeit zurückweisen und im Einzelfall verlangen: a) weitere Dokumente zum Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen; b) Originaldokumente; und c) beglaubigte Übersetzungen bei fremdsprachigen Dokumenten. 4) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind als gleichwertige Nachweise anzuerkennen.

Art. 27 Fachliche Eignung

Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind dem Amt für Volkswirtschaft nach Massgabe von Art. 4 bis 21 Bescheinigungen vorzulegen über: a) den erfolgreichen Abschluss einer spezifischen Ausbildung, wie Diplome oder Prüfungszeugnisse; und b) die Art und Dauer der praktischen Tätigkeit, wie Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse.

Art. 28 Nachsicht

1) Wer trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des Art. 12 des Gesetzes ein Gewerbe ausüben will, muss beim Amt für Volkswirtschaft einen begründeten Antrag auf Nachsicht stellen. 2) Bei anmeldungspflichtigen Gewerben muss der Antrag auf Nachsicht vor der Anmeldung des Gewerbes erfolgen und rechtskräftig entschieden sein. 3) Bei bewilligungspflichtigen Gewerben kann der Antrag auf Nachsicht im Rahmen des Antrags auf Erteilung der Bewilligung gestellt werden.

Art. 29 Änderung der Ausübungsvoraussetzungen

1) Änderungen der Ausübungsvoraussetzungen sind dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung hat die erforderlichen Angaben und Nachweise nach Art. 25 und 26 zu enthalten. 2) Bei bewilligungspflichtigen Gewerben bedarf die Vornahme der Änderung einer Ausübungsvoraussetzung der vorgängigen Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft. 3) Als Änderungen im Sinne von Abs. 1 und 2 gelten insbesondere: a) Änderung des Gewerbezwecks; b) Änderung der Geschäftsführung oder Betriebsleitung; c) Änderung der Betriebsstätte; d) Änderung der Zustelladresse.

Art. 30 Ruhen

1) Die Erklärung des vorübergehenden Verzichts auf die Ausübung der gewerbsmässigen Tätigkeit hat unter Verwendung des vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Dabei sind anzugeben: a) Beginn und voraussichtliches Ende der Ruhendstellung; und b) die für die Dauer der Ruhendstellung massgebliche inländische Zustelladresse. 2) Die Wiederaufnahme der gewerbsmässigen Tätigkeit ist dem Amt für Volkswirtschaft unter Verwendung des amtlichen Formulars mitzuteilen. Änderungen der Ausübungsvoraussetzungen richten sich nach Art. 29.

Art. 31 Verabreichung bestimmter Speisen

Als bestimmte Speisen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes gelten: a) Speisen, die mit geringem Aufwand vor- und zubereitet werden können, insbesondere: 1. Würste, Hamburger, Pommes frites und dergleichen; 2. Pizza und Teigwaren; 3. belegte Brote und Sandwiches; 4. Salate; b) vorverpackte Speisen; und c) saisonale Eigenprodukte.

Art. 32 Grundsatz

1) Die Tätigkeiten der Privatdetektivin bzw. des Privatdetektivs oder der Sicherheitsfachfrau bzw. des Sicherheitsfachmanns dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Untersuchungsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten. 2) Die bei den Gewerbeberechtigten nach Abs. 1 angestellten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer müssen die für ihren Einsatz erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. 3) Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft. Diese wird erteilt, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie insbesondere der Landes- und Gemeindepolizei, der Zoll- und Grenzwache und des Postdienstes nicht zu befürchten ist.

Art. 33 Anhörung der Landespolizei

Vor Erteilung der Bewilligung nach Art. 21 des Gesetzes hat das Amt für Volkswirtschaft eine Stellungnahme der Landespolizei einzuholen.

Art. 34 Legitimationspflicht

1) Gewerbeberechtigte und ihre Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten ausserhalb der Betriebsstätte eine Legitimationskarte mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der Polizei vorzuweisen. 2) Gewerbeberechtigte haben sicherzustellen, dass ihre Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten ausserhalb der Betriebsstätte eine Legitimationskarte mit Lichtbild mitführen und diese auf Verlangen der Polizei vorweisen. 3) Die Legitimationskarte wird auf Antrag vom Amt für Volkswirtschaft befristet für die Dauer von längstens drei Jahren ab Ausstellungsdatum ausgestellt. Vor der Ausstellung hat das Amt für Volkswirtschaft die Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 zu prüfen und zu diesem Zweck die Landespolizei um Auskunft zu ersuchen, ob in den polizeilichen Informationssystemen Informationen enthalten sind, die gegen die Ausstellung der Legitimationskarte sprechen könnten. 4) Der Antrag muss von den Gewerbeberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem ersten geplanten Einsatz beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden und hat zu enthalten: a) die Nachweise nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 3; und b) die Einwilligung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, dass das Ergebnis der Prüfung durch die Landespolizei dem Amt für Volkswirtschaft und der bzw. dem Gewerbeberechtigten mitgeteilt wird. 5) Die Gewerbeberechtigten sind verpflichtet, die Legitimationskarte dem Amt für Volkswirtschaft zurückzugeben, wenn: a) die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr gegeben sind; b) das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer beendet ist; c) die Gültigkeitsdauer der Legitimationskarte abgelaufen ist; oder d) die Gewerbeberechtigung endet.

Art. 35 Inhalt des Gewerberegisters

1) Über Gewerbeberechtigte werden folgende Daten im Gewerberegister erfasst: a) bei natürlichen Personen: 1. Name, Vorname und Geburtsdatum; 2. gegebenenfalls Firma; 3. inländische Zustelladresse; 4. Standort der Betriebstätte oder Betriebsstätten; 5. Gewerbezweck; 6. gegebenenfalls Name, Vorname und Geburtsdatum der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters; 7. Datum des Beginns und Endes der Gewerbeberechtigung; 8. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Gewerbeberechtigung; und 9. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen; b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: 1. Firma und Rechtsform; 2. inländische Zustelladresse; 3. Standort der Betriebstätte oder Betriebsstätten; 4. Gewerbezweck; 5. Datum des Beginns und Endes der Gewerbeberechtigung; 6. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Gewerbeberechtigung; 7. Name, Vorname und Geburtsdatum der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters; 8. Beginn und Ende der Funktion der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters; und 9. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen. 2) Über gemeldete und bewilligte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer werden folgende Daten im Gewerberegister erfasst: a) bei natürlichen Personen: 1. Name, Vorname und Geburtsdatum; 2. gegebenenfalls Firma; 3. Zustelladresse; 4. Standort der Niederlassung; 5. Gewerbezweck; 6. Datum des Beginns und Endes der Dienstleistungserbringung in Liechtenstein; und 7. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen; b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: 1. Firma und Rechtsform; 2. Zustelladresse; 3. Standort der Niederlassung; 4. Gewerbezweck; 5. Datum des Beginns und Endes der Dienstleistungserbringung in Liechtenstein; 6. Name, Vorname und Geburtsdatum der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters; und 7. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.

Art. 36 Registerauszug und Bescheinigung

1) Das Amt für Volkswirtschaft stellt auf formlosen Antrag aus: a) einen Auszug aus dem Gewerberegister, sofern: 1. eine Gewerbeberechtigung besteht, ruht oder früher bestanden hat; 2. eine Meldung oder Bewilligung einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung vorliegt oder früher vorgelegen hat; b) eine Bescheinigung, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gewerbeberechtigung bestanden hat oder eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung gemeldet oder bewilligt worden ist. 2) Der Registerauszug enthält keine Angaben über Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.

Art. 37 Öffentlich zugängliche Informationsplattform

1) Stellt das Amt für Volkswirtschaft über eine öffentlich zugängliche Informationsplattform Daten des Gewerberegisters zur Verfügung, so ist der Zugang gebührenfrei. 2) Über die Informationsplattform nach Abs. 1 werden zugänglich gemacht: a) in Bezug auf bestehende Gewerbeberechtigungen: 1. Name und Vorname bzw. Firma und Rechtsform des bzw. der Gewerbeberechtigten; 2. Zustelladresse; und 3. Standort der Betriebstätte oder Betriebsstätten; b) in Bezug auf gemeldete und bewilligte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer: 1. Name und Vorname bzw. Firma und Rechtsform; 2. Zustelladresse; und 3. Standort der Niederlassung.

Art. 38 Gebührenhöhe

1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für folgende Amtshandlungen nachstehende Pauschalgebühren: a) für die Bearbeitung einer Anmeldung nach Art. 20 des Gesetzes: 1. bei natürlichen Personen: 250 Franken; 2. bei juristischen Personen oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften: 500 Franken; b) für die Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung nach Art. 21 des Gesetzes: 1. bei natürlichen Personen: 500 Franken; 2. bei juristischen Personen oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften: 1 000 Franken; c) für die Bearbeitung einer Mitteilung über die Änderung der Ausübungsvoraussetzungen: 1. Änderung des Gewerbezwecks: 200 Franken; 2. Änderung der Geschäftsführung oder Betriebsleitung: 200 Franken; 3. Änderung der Betriebsstätte: 100 Franken; 4. Änderung der Zustelladresse: 30 Franken; d) für die Erstellung eines Auszugs oder einer Bescheinigung aus dem Gewerberegister, je gewerbeberechtigte oder dienstleistungserbringende Person: 30 Franken; e) für die Ausstellung einer Legitimationskarte nach Art. 34: 100 Franken. 2) Für weitere Amtshandlungen kann das Amt für Volkswirtschaft Gebühren verlangen, die sich nach dem Zeit- und Kostenaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 100 bis 300 Franken. 3) Bei einer ablehnenden Entscheidung oder bei Rückzug einer Anmeldung oder eines Antrages kann die Gebühr nach Abs. 1 herabgesetzt werden.

Art. 39 Gebührenentrichtung und -rückerstattung

1) Die Gebühren des Amtes für Volkswirtschaft sind wie folgt beim Amt für Finanzen zu entrichten: a) im Voraus bei Amtshandlungen nach Art. 38 Abs. 1 sowie sonstigen Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden; b) binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung bei Amtshandlungen nach Art. 38 Abs. 2. 2) In den Fällen nach Art. 38 Abs. 3 wird der zu viel entrichtete Gebührenbetrag zurückerstattet.

Art. 40 Übertretungen

Nach Art. 44 Abs. 2 Bst. f des Gesetzes wird bestraft, wer: a) den Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 oder Art. 34 Abs. 1, 2 und 5 zuwiderhandelt; b) ohne Genehmigung nach Art. 32 Abs. 3 eine Uniform verwendet.

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