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Reglement Öffnungszeiten und Wahrung der Nachtruhe

Balzers · 32_Reglement_Gastbetriebe_Oeffnungszeiten.pdf · communal act

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1 provision

DM il „Reglement der Gemeinde Balzers ALZERS über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe Die Gemeinde Balzers erlässt zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Regierungsverordnung vom 11. Dezember 2001 über die „Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe“ (LGBl. 2002 Nr. 3) dieses gegenständliche Reglement. 1. Zweck Dieses Reglement regelt die Dauer von Veranstaltungen sowie die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und von öffentlichen Veranstaltungen im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe. 2. Allgemeines Sowohl für öffentliche als auch für private Veranstaltungen und Versammlungen sowie für gastgewerbliche Betriebe gilt die Nachtruhe von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des Veranstalters bzw. Betreibers eines Betriebes fallenden Anlagen. Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin bei Veranstaltungen im (überwiegenden) öffentlichen Interesse Ausnahmen bewilligen. Gastgewerbliche Betriebe haben ihre Öffnungszeiten am Eingang von aussen gut sichtbar zu kennzeichnen. 3. Gastgewerbliche Betriebe Gastgewerbliche Betriebe können ohne Bewilligung am Freitag und Samstag (Vorabend eines Feiertages) von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr an den anderen Tagen von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes Gesuch hin längere Öffnungszeiten bewilligen. Am Freitagabend, Samstagabend und am Vorabend eines Feiertages kann eine unbeschränkte Verlängerung erteilt werden (an allen anderen Tagen in der Regel bis maximal 3.00 Uhr). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Einhaltung der Nachtruhe und die Bestimmungen des Jugendschutzes gewährleistet sind. Die Bewilligung kann diesbezüglich mit Auflagen versehen werden. Die Gemeinde behält sich zudem das Recht vor, die Bewilligung abzuändern oder mit zusätzlichen Auflagen zu versehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Seite 2 An folgenden Tagen sind für gastgewerbliche Betriebe in der Regel keine Verlängerungen möglich: Von Gründonnerstag bis und mit Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Heiligabend, Weihnachten (25. Dezember), an Tagen, an denen die Regierung Landestrauer anordnet sowie am Vorabend von Allerheiligen und Allerseelen. Die Öffnungs- und Schlusszeiten von gastgewerblichen Betrieben sind an den folgenden Tagen nicht bewilligungspflichtig bzw. aufgehoben (Freinächte): Am Staatsfeiertag, an Silvester, die Tage vom Schmutzigen Donnerstag bis Fasnachtsmontag und am Vorabend der Gemeinde- und Landeskilbe. Zudem kann der Gemeindevorsteher die Bewilligungspflicht an besonderen Anlässen, bei überwiegend öffentlichem Interesse, aufheben. 4. Gebühren Die Gebühren für die Bewilligung von Verlängerungen der Öffnungszeiten betragen: Für eine einmalige Verlängerung CHF 50.00 Für eine Verlängerung für einen Monat CHF 250.00 Für eine Jahresverlängerung (pro rata temporis) CHF 1'500.00 5. Öffentliche Veranstaltungen Öffnungs- und Schlusszeiten von öffentlichen Veranstaltungen sind nach 24.00 Uhr (freitags und samstags nach 1.00 Uhr) und vor 6.00 Uhr bewilligungspflichtig (mit Ausnahme der in diesem Reglement gemäss Artikel 3 aufgeführten Freinächte). Verlängerte Öffnungs- und Schlusszeiten können vom Gemeindevorsteher auf schriftliches Gesuch hin bewilligt werden. Um die Einhaltung der Nachtruhe (gemäss Artikel 2) dieses Reglements und die Bestimmungen des Jugendschutzes zu gewährleisten, wird die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen versehen. Für Bewilligungen von Verlängerungen bei öffentlichen Veranstaltungen von Vereinen wird keine Gebühr eingehoben. Seite 3 6. Kontrollen, Massnahmen und Übertretungen Allfällige Kontrollen über die Einhaltung dieses Reglements, die Anordnung der Massnahmen und die Ahndung von Übertretungen obliegen dem Gemeindevorsteher und/oder der Gemeindepolizei und/oder weiteren vom Gemeindevorsteher bezeichneten Personen. Übertretungen werden gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe (LGBl. 2002 Nr. 3) geahndet. a) mit einer Busse gemäss Artikel 10 des Gemeindegesetzes b) mit dem Entzug der Bewilligung gemäss Artikel 4 der Verordnung (LGBl. 2002 Nr. 3) c) mit Schliessung des Betriebes resp. mit der sofortigen Beendigung der Veranstaltung Die Kumulierung der Massnahmen von a) bis c) ist möglich. Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 12. April 2017 angepasst und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. / ZW 4A ansjörg Büchel Martin Büchel Gemeindevorsteher Vizevorsteher Balzers, 19. April 2017

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