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7 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Gemeinde Oltingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht
aus den Parzellen Nr. 1489, 1524 und 1537 des Grundbuchs Oltingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet und auf dem Geoportal
des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche
des Naturschutzgebiets beträgt 8,08 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Lebensraummosaiks mit der vielfältigen
Verzahnung von Gehölzen und Offenland;
b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden sowie der
Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung und Förderung der Feld- und Ufergehölze sowie der Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
d. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und der Weiher in naturnahem Zustand;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Arten der Mager- und Feuchtwiesen und
der Gewässer.
1) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.050
2 790.528
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen entsprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Verlassen der Wege;
e. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
f. Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
g. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
h. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen;
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
j. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie
Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherinformation und -lenkung, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung
von gebietsfremden und weiteren Problemarten.
4 Der Unterhalt und weitere erforderliche Massnahmen im Zusammenhang mit
der Gasleitung bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
5 Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch sowie
Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
5bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. h bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.050
3 790.528
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
7 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
§ 4
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der
Einwohnergemeinde Oltingen, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17,
27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19912). Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
3 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 5
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 6
Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
§ 7
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.050
4 790.528
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.050
5 790.528
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.09.2017 01.10.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.050
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. h. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.050
6 790.528
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.09.2017 01.10.2017 Erstfassung GS 2017.050
§ 3 Abs. 2, Bst. h. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.050
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Naturschutzgebiet
Name: Schafmatt
Diqihlisiere LZE|PF 06.09.2017
1:5000 (A3)
Gemeinde: Oltingen
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Vom Regierungsrat des Kantons BaseFlandschaft
genehmigt
mit Beschruss w,. Ä31CI ,"' I 9, Sgp. Ag17
Puplikation des Regierungsratsbeschlusses
im Arntsblaft Nr- _ vom _
Der Landschreiber:
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