1) Der Staat leistet Finanzhilfen von 50 % an die Kosten von Bewirtschaftungsmassnahmen, namentlich für:
a) die Wildschadenverhütung;
b) befristete waldbauliche Massnahmen im Privatwald wie Pflege, Holznutzung und Holzbringung in Höhe des nicht gedeckten Aufwandes;
c) die Erstellung von Gefahrenzonenplänen.
2) Der Staat leistet Finanzhilfen von 85 % der Kosten an die Erstellung, Anschaffung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen innerhalb des BGS-Raumes, soweit diese für die Alp- und Waldbewirtschaftung erforderlich sind.
Art. 42 Grundsatz
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind betraut:
a) die Regierung;
b) die Gemeinden;
c) das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft.
Art. 43 Regierung
1) Der Regierung obliegen insbesondere:
a) die Überwachung des Vollzugs dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen;
b) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Waldrodungen (Art. 6);
c) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Ausbeutungen und Ablagerungen (Art. 11);
d) die Ausscheidung von Waldreservaten (Art. 12);
e) die Einschränkung der Zugänglichkeit für Waldgebiete sowie die Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald (Art. 15);
f) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von Wald und Waldwegen (Art. 16);
g) die Ergreifung von Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Waldschäden und Katastrophen (Art. 18);
h) die Erteilung von Bewilligungen für einen verringerten Waldrandabstand (Art. 19);
i) die Anordnung von Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen vor Schädlings- und Krankheitsbefall des Waldes (Art. 21);
k) der Erlass von örtlichen und zeitlichen Feuerverboten (Art. 22);
l) die Ergreifung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden (Art. 23);
m) die Sicherung der Anrissgebiete von Lawinen sowie der Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete (Art. 24);
n) die Sicherstellung einer minimalen Pflege des Waldes (Art. 26);
o) die Organisation der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut (Art. 30);
p) die Erstellung eines Landesforstinventars (Art. 31);
q) die Genehmigung der Betriebspläne der Gemeinden (Art. 32);
r) die Unterstützung des Zusammenschlusses von Privatwäldern zur gemeinsamen Bewirtschaftung (Art. 33);
s) die Auftragsvergabe, Unterstützung oder Beteiligung im Bereich der Forschung (Art. 35);
t) die Erstellung von periodischen Erhebungen über die Waldstandorte, die Funktionen und den Zustand des Waldes (Art. 36);
u) die Information der Öffentlichkeit (Art. 37).
2) Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte nach Abs. 1 an ihr unterstellte Organe übertragen.
Art. 44 Gemeinden
1) Den Gemeinden obliegen insbesondere:
a) die Einreichung von Rodungsgesuchen (Art. 6);
b) die Abgrenzung von Wald- und Bauzonen (Art. 9);
c) die Kennzeichnung der Anrissgebiete von Lawinen- sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten als Gefahrenzonen in den Zonenplänen (Art. 25);
cbis) die Holzanzeichnung im privaten Wald (Art. 27);
d) die Erstellung von Betriebsplänen (Art. 32);
e) die Unterstützung des Zusammenschlusses von Privatwäldern zur gemeinsamen Bewirtschaftung (Art. 33);
f) die Führung einer forstlichen Betriebsabrechnung sowie die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes (Art. 34).
2) Die Gemeinden richten einen Forstbetrieb ein, dem ein Gemeindeförster vorsteht, welcher Inhaber eines Diploms einer durch die Regierung anerkannten Försterschule sein muss. Die Wahl, Anstellung und Entlassung eines Gemeindeförsters bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 45 Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft
Dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft obliegen insbesondere:
a) die Führung eines Katasters der mit Waldbäumen und -sträuchern bestockten Flächen (Art. 2 Abs. 3 Bst. f);
abis) die Waldfeststellung (Art. 8);
b) die Festlegung der Waldgrenze (Art. 9);
c) die Entscheidung über die Zuordnung eingewachsener Flächen (Art. 9);
d) die Bewilligung von Neubewaldungen (Art. 13);
e) die Entscheidung über die zu treffenden Verhütungs- und Schutzmassnahmen gegen Wildschäden (Art. 23);
f) die Holzanzeichnung im öffentlichen Wald (Art. 27);
g) die Mitwirkung an Betriebsgutachten sowie die Beratung von Eigentümern von Privatwaldungen (Art. 33);
h) die Ahndung von Übertretungen (Art. 50).
Art. 46 Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung und der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.
Art. 47 Zwangsmassnahmen
Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die zuständige Behörde die entsprechende Verfügung. Wird dieser nicht nachgekommen, kann nötigenfalls die ersatzweise Ausführung anstelle und auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten angeordnet werden.
Art. 48 Anzeigepflicht
Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind und die eine Widerhandlung im Sinne von Art. 49 wahrnehmen oder davon dienstlich Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Art. 49 Landgericht
1) Wer vorsätzlich ohne Berechtigung rodet, durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung erwirkt, die ihm nicht zusteht oder eine vorgeschriebene Erhaltung und Schaffung von Wald unterlässt oder verhindert, ist vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 50 Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft
1) Vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) Bauten und Anlagen im Wald erstellt, welche den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schaden (Art. 11 Abs. 1);
b) im Wald ohne Ausnahmebewilligung Steine, Kies, Lehm und dergleichen ausbeutet sowie Stoffe aller Art ablagert (Art. 11 Abs. 2);
c) Neubewaldungen, die nicht aus Schutz- und Wohlfahrtsgründen geboten sind, ohne Bewilligung vornimmt (Art. 13);
d) unberechtigt die Zugänglichkeit des Waldes für die Allgemeinheit einschränkt (Art. 15 Abs. 1);
e) ohne Bewilligung eine schädigende Nutzung des Waldes vornimmt (Art. 15 Abs. 3);
f) ohne Bewilligung Wald und Waldwege mit Motorfahrzeugen zu anderen als forstlichen, jagdlichen, land- und alpwirtschaftlichen Zwecken befährt (Art. 16);
g) Nutzungen, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, vornimmt (Art. 17 Abs. 1);
h) ausgeschiedene Waldflächen mit Klein- und Grossvieh beweidet (Art. 17 Abs. 2);
i) unberechtigt umweltgefährdende Stoffe in und entlang von Wäldern, Hecken und Feldgehölzen lagert oder verwendet (Art. 20);
k) Feuer nicht an den geeigneten Stellen entfacht, die Feuerstelle nicht beaufsichtigt oder das Feuer nicht vor Verlassen des Platzes löscht (Art. 22 Abs. 1);
l) gegen von der Regierung zur Verhinderung von Feuerschäden erlassene örtliche und zeitliche Feuerverbote verstösst (Art. 22 Abs. 2);
m) ohne Bewilligung der Forstorgane im Wald Bäume fällt (Art. 27);
n) Kahlschläge oder Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahekommen, ausführt (Art. 28);
o) Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt.
2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 50a Strafverfahren
1) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, ansonsten nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes.
2) Für die Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen bzw. Verwaltungsstrafentscheide des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
Art. 51 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 52 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Waldordnung vom 8. Oktober 1865, LGBl. 1866 Nr. 2;
b) Gesetz vom 12. August 1896 betreffend die Anlage von Bannwäldern, LGBl. 1896 Nr. 5;
c) Gesetz vom 24. Januar 1903 betreffend die Abänderung der Waldordnung, LGBl. 1903 Nr. 2;
d) Gesetz vom 12. Januar 1917 betreffend die teilweise Abänderung des § 25 der Waldordnung vom 8. Oktober 1865, LGBl. 1917 Nr. 4;
e) Gesetz vom 6. Juni 1957 über die teilweise Abänderung des § 3 der Waldordnung vom 8. Oktober 1865, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Januar 1903, LGBl. 1903 Nr. 2, und die Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 1927, LGBl. 1927 Nr. 4, über die Neufestsetzung der Waldaufsehergehalte, LGBl. 1957 Nr. 11;
f) Gesetz vom 19. November 1980 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die teilweise Abänderung von § 3 der Waldordnung, LGBl. 1981 Nr. 4;
g) Verordnung vom 8. März 1944 betreffend Windschutzpflanzungen, LGBl. 1944 Nr. 6;
h) Verordnung vom 25. September 1952 betreffend die Triesenberger Bannwälder, LGBl. 1952 Nr. 23;
i) Verordnung vom 20. Dezember 1965 zur Waldordnung, LGBl. 1966 Nr. 5;
k) Verordnung vom 1. Juli 1968 über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, LGBl. 1968 Nr. 24, soweit sie auf Bestimmungen der Waldordnung vom 8. Oktober 1865 fussen.
Art. 54 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen