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21 provisions
Art. 1 Ziel und Zweck
1
Ziel und Zweck dieser Verordnung ist eine auf die Bedürfnisse der Gemeindeentwicklung ausgerichtete Regelung über das Parkieren auf öffentlichem Grund.
2
Die Strassenräume sollen entlastet, der Suchverkehr minimiert und die Parkplätze optimal genutzt werden.
3
Mit den vorliegenden Regelungen wird sichergestellt, dass die Parkplätze bestimmungsgemäss und zweckmässig genutzt werden können und der gesteigerte Gemeingebrauch abgegolten wird.
Art. 2 Geltungsbereich
1
Die Verordnung behandelt das Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund und auf allgemein zugänglichen Parkplätzen im ganzen Gebiet der Gemeinde Glarus. *
Art. 3 Definitionen
1
Als Parkieren gilt das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
2
Als Fahrzeuge gelten neben Personen-, Liefer- und Lastwagen auch andere Motorwagen sowie weitere Fahrzeuge wie Wohnmotorwagen, losgelöste Anhänger, Anhängerzüge, dreirädrige Fahrzeuge und Motorräder. *
Art. 4 Grundsätze
1
Das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund ist im Rahmen der jeweiligen Signalisation und Markierung ohne spezielle Bewilligung gestattet. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen. *
2
Die Bewirtschaftung wird unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Benutzergruppen und der örtlichen Verhältnisse mittels Parkraumzonen geregelt. Der Gemeinderat regelt die Parkraumzonen im Vollzugsreglement.
3
Die Einnahmen, die sich aus Gebühren und der Ausstellung von Bewilligungen ergeben, sind für Bau, Betrieb und Unterhalt der dem privaten und öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen und Einrichtungen sowie für Verkehrsberuhigungsmassnahmen zu verwenden.
Art. 5 Zone 1 (Zentrum)
1
In der Zone 1 gelten die Regeln der Blauen Zone gemäss Signalisationsverordnung (SSV Art. 48 Abs. 2a).
2
Es darf nur in markierten Parkfeldern und bezeichneten Anlagen parkiert werden.
3
Auf einzelnen Strassen und Anlagen können Gebühren erhoben und / oder eine weitergehende Parkzeitbeschränkung eingeführt werden. Der Gemeinderat regelt diese Strassen und Anlagen und ihre Gebühren und Parkzeitbeschränkung im Vollzugsreglement.
Art. 6 Zone 2 (Zentrumsnahe Gebiete)
1
Das Parkieren in der Zone 2 ist in der Regel gebührenfrei. Werktags zwischen 08:00 und 19:00 Uhr ist die maximale Parkzeit auf drei Stunden beschränkt. *
2
Der Nachweis über die Einhaltung der maximal zulässigen Parkdauer erfolgt über die Parkscheibe, welche im Fahrzeug hinterlegt werden muss.
3
Auf einzelnen Strassen und Anlagen können Gebühren erhoben und / oder eine weitergehende Parkzeitbeschränkung eingeführt werden. Der Gemeinderat regelt diese Strassen und Anlagen und ihre Gebühren und Parkzeitbeschränkung im Vollzugsreglement.
Art. 7 Übrige Gebiete
1
Das Parkieren in den übrigen Gebieten ist in der Regel gebührenfrei. Die maximale Parkdauer ist nicht beschränkt.
2
Auf einzelnen Strassen und Anlagen können Gebühren erhoben und / oder eine Parkzeitbeschränkung eingeführt werden. Der Gemeinderat regelt diese Strassen und Anlagen und ihre Gebühren und Parkzeitbeschränkung im Vollzugsreglement.
3
Für das Abstellen von Wohnmotorwagen und Wohnanhängern können auf dem gesamten Gemeindegebiet Gebühren erhoben und/oder eine Parkzeitbeschränkung eingeführt werden. Der Gemeinderat regelt die Gebühren und Parkzeitbeschränkung im Vollzugsreglement. *
Art. 8 Dauerparkieren in Zonen mit Parkzeitbeschränkung
1
Jedes Parkieren über die festgeschriebene Parkzeitbeschränkung hinaus gilt als Dauerparkieren und bedarf der Bewilligung gegen Gebühr.
2
Als Bewilligungsausweis wird eine Parkbewilligung ausgestellt, die zum Dauerparkieren in den bezeichneten Parkraumzonen, Parkierungsanlagen und/oder Strassen berechtigt. *
Art. 9 Nächtliches Dauerparkieren
1
Das regelmässige Parkieren nachts im ganzen Gebiet der Gemeinde Glarus gilt als nächtliches Dauerparkieren und bedarf der Bewilligung gegen Gebühr. *
1.1
Fahrzeugbesitzer, die sich nicht darüber ausweisen können, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, ihre Fahrzeuge während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, sind grundsätzlich verpflichtet, eine Parkbewilligung für die entsprechende Zone zu beziehen. *
1.2
Regelmässigkeit im Sinne von Absatz 1 liegt auch vor, wenn festgestellt wird, dass ein Fahrzeug innerhalb einer Kontrollperiode mehrmals nachts auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen Parkplätzen parkiert ist. *
2
Als Bewilligungsausweis wird eine Nachtparkbewilligung ausgestellt, die zum nächtlichen Dauerparkieren in den bezeichneten Parkraumzonen, Parkierungsanlagen und/oder Strassen berechtigt. *
Art. 10 Parkbewilligungen <strong>*</strong>
1
Folgende Benutzergruppen können Parkbewilligungen zum Dauerparkieren in Zonen mit Parkzeitbeschränkung und/oder zum nächtlichen Dauerparkieren beziehen: *
a. *
Anwohnerinnen und Anwohner, d.h. Personen mit festem Wohnsitz Glarus
b. *
Pendlerinnen und Pendler, d.h. Personen mit Arbeitsort Glarus sowie Wochenaufenthalter: in der Zone 2
c. *
Besucherinnen und Besucher: in der Zone 2
d. *
Bau- und Serviceunternehmen (Handwerker): in den Zonen 1 und 2
2
In Gebieten mit Parkzeitbeschränkung gilt die Parkbewilligung für Dauerparkieren gemäss Art. 8 gleichzeitig als Nachtparkbewilligung gemäss Art. 9. In den übrigen Gebieten wird eine separate Nachtparkbewilligung ausgestellt. *
3
Der Gemeinderat regelt die Berechtigungen und Preise für die Parkbewilligungen sowie die Gebühren im Vollzugsreglement. *
Art. 11 Allgemeine Bestimmungen zu Parkbewilligungen <strong>*</strong>
1
Mit der Bewilligung wird weder ein Anspruch auf die Benützung eines Parkplatzes begründet noch entsteht dadurch eine Haftpflicht der Gemeinde. *
2
Die Parkbewilligung für Anwohner/-innen, Besucher/-innen und Pendler/-innen wird auf das Kontrollschild ausgestellt. Es besteht die Möglichkeit, eine Parkbewilligung auf maximal zwei Kontrollschilder auszustellen. Für Bau- und Serviceunternehmen wird die Bewilligung auf die Firma ausgestellt, die für alle registrierten Fahrzeuge der Firma gilt, wobei gleichzeitig maximal die in der Bewilligung angegebene Anzahl an registrierten Fahrzeugen abgestellt werden darf. *
3
Für schwere Motorwagen, losgelöste Anhänger, Anhängerzüge, schwere Arbeitsfahrzeuge und dergleichen werden keine Parkbewilligungen ausgestellt. Jedes vorübergehende oder dauerhafte Parkieren solcher Fahrzeuge bedarf einer Sondernutzungsbewilligung der zuständigen Stelle der Gemeinde. *
4
Der Gemeinderat kann die Anzahl Parkbewilligungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Vollzugsreglement beschränken. Anwohnende sind soweit möglich zu privilegieren. *
Art. 12 Spezialfälle
1
Der Gemeinderat kann Ausnahmeregelungen im Vollzugsreglement vorsehen.
Art. 12.1 <strong>*</strong> Gegenstand und Zweck
1
Die folgenden Normen regeln die Bearbeitung von Daten im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung der Gemeinde Glarus. Ergänzend zu den folgenden Normen richtet sich diese Datenbearbeitung nach dem übergeordneten Recht.
2
Die Datenbearbeitung dient der Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs auf öffentlichem Grund im ganzen Gebiet der Gemeinde Glarus, der Erhebung diesbezüglicher Gebühren und der Ausfällung diesbezüglicher Ordnungsbussen.
Art. 12.2 <strong>*</strong> Datenbearbeitungssystem
1
Die Gemeinde Glarus setzt ein Datenbearbeitungssystem ein. Es dient der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung. Das Datenbearbeitungssystem kann Schnittstellen zu anderen Verwaltungssystemen der Gemeinde Glarus enthalten.
2
Die Gemeinde Glarus ist verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Sie entscheidet über die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Betroffenen.
3
Im Datenbearbeitungssystem werden Personendaten gemäss Art. 12.3 dieser Verordnung bearbeitet.
Art. 12.3 <strong>*</strong> Umfang der Datenbearbeitung und beteiligte Personen
1
Die Datenbearbeitung erfolgt durch:
a.
die von der Gemeinde mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Personen
b.
die für die Parkraumbewirtschaftung zuständige Verwaltungseinheit der Gemeinde Glarus, deren Stellvertretung und die diesen Stellen vorgesetzten Verwaltungseinheiten
c.
die für das Finanz- und Rechnungswesen zuständigen Verwaltungseinheiten der Gemeinde Glarus
2
Die zuständigen Stellen der Gemeindeverwaltung dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug der Parkraumbewirtschaftung geeignet und erforderlich ist. Die Datenbearbeitung umfasst insbesondere die folgenden Daten:
a.
Grunddaten:
1.
E-Mail-Adresse
2.
Name und Vorname / Firmenname
3.
Adresse
4.
Autokennzeichen
5.
Parkuhrnummer
6.
Parkzeit und Parkgebühr
7.
Referenz zum Twint-Konto (pseudonymisierte ID)
b.
Falldaten und weitere personenbezogene Daten: Die Gemeinde ist befugt, fallbezogene und weitere personenbezogene Daten zu bearbeiten, um ihre Aufgaben recht- und zweckmässig zu erfüllen. Es werden insbesondere folgende Daten erfasst:
1.
Ereignis
2.
Ort und Zeit
3.
Sachverhalt
4.
Fahrzeuge
Art. 12.4 <strong>*</strong> Aufbewahrung von Personendaten
1
Die Personendaten werden nur so lange aufbewahrt, wie die Gemeinde diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs, der Erhebung diesbezüglicher Gebühren und der Ausfällung diesbezüglicher Ordnungsbussen, benötigt, maximal jedoch für 12 Monate. Vorbehalten bleibt die Aufbewahrung zu Sicherungs- und Beweiszwecken.
Art. 12.5 <strong>*</strong> Rechte der betroffenen Personen
1
Die Rechte der betroffenen Personen, namentlich auf Einsicht, Berichtigung und Löschung der gesammelten Daten, richten sich nach dem übergeordneten Recht.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts; Vollzug <strong>*</strong>
1
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle früheren, ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. *
2
Der Gemeinderat bezeichnet die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Stellen. *
Art. 14 Rechtsschutz
1
Der Rechtsschutz gegen Entscheide nach dieser Verordnung richtet sich nach der Strassenverkehrs- und Strafrechtsgesetzgebung des Bundes, nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz und nach allfälligen kantonalen Spezialbestimmungen. *
Art. 15 <strong>*</strong> Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
1
Wer den mit der Abklärung der Bewilligungs- und Gebührenpflicht betrauten Organen unwahre Angaben zu für die Bewilligungs- und/oder Gebührenpflicht relevanten Tatsachen macht, Bewilligungen missbraucht oder die Kontrolle erschwert, wird mit Busse bestraft.
2
Andere Strafbestimmungen des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.
Art. 16 <strong>*</strong> Gebühren bei Parkieren ohne gültige Bewilligung
1
Soweit keine Bestrafung des Fahrzeuglenkers nach Strafbestimmungen des Bundes oder des Kantons erfolgt, müssen Halter von Fahrzeugen, für die sie keine gültigen Parkbewilligungen vorweisen können, erstens die Bewilligungsgebühren oder eine Bewilligungspauschale und zweitens einen Zuschlag im Sinne einer pauschalen Umtriebsentschädigung bezahlen.
2
Der Gemeinderat legt die Höhe der Bewilligungspauschale und des Zuschlags im Vollzugsreglement fest.
3
Die Höhe des Zuschlags richtet sich insbesondere nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall, den Fahrzeughalter ohne gültige Parkbewilligung bewirken, und nach dem Aufwand, den sie verursachen. Der Zuschlag kann erhöht werden, wenn der Fahrzeughalter zum wiederholten Mal keine gültige Parkbewilligung vorweist.