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21 provisions
Art. 2
Die Schulkonferenz jeder Schuleinheit erlässt in Ergänzung dieser allgemeinen Rahmenhausordnung eine spezifische
Schulhausordnung für ihre Schuleinheit. Diese enthält mindestens Bestimmungen über die konkrete Benutzungsordnung der
verschiedenen Räumlichkeiten sowie die Aufsicht und regelt
darüber hinaus weitere betriebliche Fragen dieser Schulanlage.
Art. 3
1 Zuständig für die Durchsetzung der Hausordnung innerhalb der schulischen Betriebszeiten ist die Schulleitung, wobei
sie weiteres Schulpersonal und externe Dienste beiziehen kann.
Den Anordnungen der Schulleitung und der von ihr beigezogenen Organe ist Folge zu leisten.
2 Ausserhalb der schulischen Betriebszeiten werden die Schulanlagen schulseits nicht überwacht. Neben dem Einsatz der
Polizei im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags kann das Schul-
und Sportdepartement private Sicherheitsdienste mit der Durchführung von Kontrollgängen auf Schulanlagen beauftragen.
1 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
Zweck und
Geltungsbereich
Schulhausordnungen
Zuständigkeiten
2Hausordnung
412.110
3 Für Videoüberwachungen ist Immobilien Stadt Zürich nach
Massgabe des stadträtlichen Reglements für den Einsatz von
Videoüberwachung bei Schulgebäuden und -anlagen2 zuständig.3
4 Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen zur Benützung der Schulanlage zu schulfremden Zwecken richtet sich
Art. 4 nach Art. 16a und 16b.4
1 Die schulische Betriebszeit der Schulanlagen dauert
an Werktagen ausserhalb der Schulferien in der Regel von
07.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends.
2 In dieser Zeit steht die Schulanlage vorrangig der Schule für
ihre Aktivitäten zur Verfügung. Sofern der Schulbetrieb nicht gestört wird, kann die Schulleitung die Benützung von Aussenanlagen insbesondere Schülerinnen und Schülern für Freizeitaktivitäten gestatten.
3 Nach den schulischen Betriebszeiten stehen die dafür geeigneten Aussenanlagen den Kindern und Jugendlichen sowie der
weiteren Bevölkerung für Aufenthalt und Freizeitaktivitäten bis
22.00 Uhr zur Verfügung; ausnahmsweise kann die Kreisschulbehörde aus besonderen Gründen für das Benützungsende
einen früheren Zeitpunkt festlegen. In den Schulferien und an
den Wochenenden beginnt die zulässige ausserschulische Benützung ab 08.00 Uhr.5
4 Die Leitung Hausdienst und Technik kann aufgrund der Witterung sowie mit Zustimmung der Schulleitung auch aus anderen
betrieblichen Gründen einzelne Plätze vorübergehend für die
Benützung sperren.
5 Die Benützung von Schulanlagen zu schulfremden Zwecken
bedarf einer Bewilligung gemäss Art. 16a und 16b. Die gelegentliche Benützung der Aussenanlagen durch Privatpersonen gemäss Abs. 3 ist nicht bewilligungspflichtig.6
6 Die Betriebszeiten von Sporthallen für schulfremde Zwecke
richten sich nach Art. 16e.7
2 vom 8. Juli 2009, AS 410.200.
3 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025;
4 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
5 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025;
6 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
7 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
Öffnung der
Schulanlagen /
Ausserschulische Benützung
3Hausordnung 412.110
Art. 5
1 Die Benützerinnen und Benützer der Schulanlagen verhalten sich anständig und rücksichtsvoll. Gewalt, Drohungen,
Belästigungen und Beschimpfungen werden nicht toleriert.
2 Die Benützerinnen und Benützer tragen zu den Schulanlagen
und deren Einrichtungen Sorge. Sie betreten die Sporthallen nur
mit sauberen Sportschuhen. Sie haften für von ihnen vorsätzlich
oder fahrlässig verschuldete Schäden. Sachbeschädigungen
sind der Schulleitung und der Leitung Hausdienst und Technik
unverzüglich zu melden.8
3 Die Benützerinnen und Benützer entsorgen Abfälle und
benützen auf der Schulanlage die dafür bestimmten Abfalleimer.
Die Entsorgung erfolgt gemäss Entsorgungskonzept.
4 Das Tragen von Waffen und Waffenattrappen in Schulanlagen
ist verboten.
5 Der Konsum von Alkohol, Raucherwaren, anderen Suchtmitteln
sowie E-Zigaretten / E-Shishas ist auf der ganzen Schulanlage
verboten. Die Schulkonferenz kann vorsehen, dass das Schulpersonal in einem von ihr festgelegten Bereich der Aussenanlagen rauchen darf. Alkoholkonsum von Erwachsenen an besonderen Anlässen ist gestattet.9
6 Das Laufenlassen und Mitführen von Hunden auf der Schulanlage ist verboten. Ausgenommen davon ist das Mitführen von
Hunden an der Leine auf Durchgangswegen. Für den Bereich
der Wohnung der Leitung Hausdienst und Technik kann die
Schulleitung im Einvernehmen mit Immobilien Stadt Zürich eine
Art. 6 Ausnahmebewilligung erteilen.10
1 Die Schulanlagen dürfen – ausser für Fahrten aus betrieblichen Gründen – mit Motorfahrzeugen (einschliesslich Motorfahrrädern) nicht befahren werden. Motorfahrzeuge und Fahrräder
dürfen nur auf den hierfür bezeichneten Flächen abgestellt werden. Ausnahmen für besondere Anlässe und Veranstaltungen
kann die Schulleitung in begründeten Fällen bewilligen; die Zufahrt für Notfallfahrzeuge muss jederzeit gewährleistet bleiben.
Allfällige Einschränkungen für Fahrräder, Kickboards usw. sind in
der spezifischen Schulhausordnung zu regeln.
8 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
9 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
10 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025;
Allgemeine Verhaltensregeln
Befahren der
Schulanlage
4Hausordnung
412.110
2 Die Benützung von Personalparkplätzen richtet sich nach dem
Reglement über die Erhebung von Parkplatzgebühren für die
Benützung von Parkplätzen auf Schulanlagen der städtischen
Volksschulen.11
Art. 6a12 1 Modellluftfahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur so
betrieben werden, dass das Leben, die Gesundheit oder Sachen
Dritter nicht gefährdet werden. Vorbehalten bleibt höherrangiges
Recht, insbesondere die Regelungen des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL).
2 Die Aufnahme von Film-, Bild- und Tonaufnahmen mit Modellluftfahrzeugen über Schulanlagen bedarf einer Bewilligung der
Schulleitung.
3 Der Einsatz von Modellluftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor
auf Schulanlagen ist generell verboten.
Art. 7
1 Der Verkauf von Ess- und Trinkwaren in Pausenkiosken
und dergleichen ist mit Bewilligung der Schulleitung gestattet.
Es sind dabei die Ernährungsrichtlinien der Schulgesundheitsdienste zu beachten. Die Verpflegung in den Betreuungseinrichtungen richtet sich nach den dafür geltenden Regeln.
2 Die Einnahme von Mahlzeiten und Zwischenverpflegungen ist
in den Unterrichtsräumen (Klassenzimmer, Spezialräume, Sporthallen) einschliesslich der Garderoben untersagt. Ausgenommen
davon sind Kindergartenlokale sowie Mehrfachnutzungen von
Räumen im Rahmen der Betreuung. Zudem sind bei besonderen
Anlässen wie Elternabenden, Geburtstagen usw. Ausnahmen
möglich, wobei die Grobreinigung der verantwortlichen Lehrperson obliegt.13
Art. 814 1 Der Aushang und das Verteilen von Werbeschriften und
sonstigen Werbematerialien für kommerzielle, parteipolitische
und konfessionelle Zwecke sowie das Unterschriftensammeln für
solche Zwecke sind in den Schulanlagen verboten. Im Übrigen
bedürfen diese Tätigkeiten einer Bewilligung der Schulleitung.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Drittmitteleinsatz gemäss § 19 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz sowie das Sammeln von Unterschriften bei Wahllokalen an Wahlsonntagen.
11 AS 421.145.
12 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 15. September 2015; Inkrafttreten 1. November 2015.
13 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
14 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
Betrieb von
Modellluftfahrzeugen
Nahrungsmittel
Werbung
5Hausordnung 412.110
Art. 8a15 1 Foto-, Film- und Tonaufnahmen auf der Schulanlage
bedürfen einer Bewilligung der Schulleitung.
2 In Mehrfachhallen ausserhalb der schulischen Betriebszeit entscheidet das Sportamt über die Bewilligung.
Art. 9
1 Für Diebstähle auf der Schulanlage besteht keine Haftung der Schule. Bei Garderobediebstählen kann das Schulamt
in Härtefällen Beiträge leisten. Tatverdächtige müssen mit der
Verzeigung bei den Strafverfolgungsbehörden rechnen.
2 Fundgegenstände sind der Leitung Hausdienst und Technik abzugeben. Diese nimmt auch Meldungen über Verluste entgegen.
Über Gegenstände, die mehr als ein halbes Jahr liegen bleiben, kann die Schulleitung verfügen. Die weitere Organisation
der Aufbewahrung wird in der Schulhausordnung geregelt. Geschützte Schlüssel sollen in der Regel nach einer Woche dem
städtischen Fundbüro abgegeben werden.
3 Die Aufbewahrung von persönlichen Wertsachen erfolgt auf
eigene Gefahr.
B. Besondere Regeln für Schülerinnen / Schüler
Art. 10 und Schulpersonal
1 Die Schülerinnen und Schüler sind für einen geregelten
und geordneten Schulbetrieb mitverantwortlich. Sie tragen zur
Ordnung und Sauberkeit in der Schulanlage bei. Sie achten namentlich darauf, dass sie den Unterricht anderer Schülerinnen
und Schüler, der früher beginnt oder später endet, nicht stören.
2 Beim Betreten des Schulhauses reinigen sie verschmutzte
Schuhe.
3 Kleidungsstücke wie Jacken, Mäntel, Mützen, Schuhe und
Turnsachen werden während der Schulzeit in der Garderobe
deponiert und über Nacht nach Hause genommen, eventuell in
Garderobekästen, wo vorhanden, versorgt. Schulsachen werden so im Schulzimmer versorgt, dass die Zimmerreinigung
nicht gestört wird.
4 Mobiltelefone und andere elektronische Geräte dürfen von
Schülerinnen und Schülern während der schulischen Betriebszeiten im Schulhaus und auf den Aussenanlagen nur zu schulischen Zwecken benützt werden. Ohne ausdrückliche Erlaubnis
des Schulpersonals müssen die Geräte ausgeschaltet und nicht
sichtbar versorgt sein. Bei Verstoss gegen diese Regelung kann
15 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
vom 14. März 2017; Inkrafttreten 21. August 2017.
Fotografieren
sowie Film- und
Tonaufnahmen
Diebstähle
und Fundgegenstände
Besondere
Gebote für
Schülerinnen
und Schüler
6Hausordnung
412.110
das Gerät vom Schulpersonal vorübergehend eingezogen werden; es ist am gleichen Tag bis spätestens nach Schulschluss
Art. 11 zurückzugeben.16
Die Regeln zum Aufenthalt der Schülerinnen und Schüler
vor und nach dem Unterricht sowie während der Pausen werden
von der Schulkonferenz in der Schulhausordnung festgelegt.
Art. 12
1 Das Schulpersonal führt während der schulischen Betriebszeit die Aufsicht in der Schulanlage.
2 Während des Unterrichts liegt die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler bei der Lehrperson, welche den Unterricht erteilt. Sie hat die direkte oder ausnahmsweise indirekte Aufsicht
über die Schülerinnen und Schüler sicherzustellen und zudem
eine persönliche Nachkontrolle für Klassenzimmer und für weitere benutzte Schulräume vorzunehmen.
3 Die nähere Organisation der Aufsicht ausserhalb des Unterrichts, insbesondere während der Pausen, sowie die Stellvertretung regelt die Schulkonferenz in der Schulhausordnung unter
Berücksichtigung der beruflichen Pflichtenhefte des betreffenden Schulpersonals.
Art. 13 C. Schulräumlichkeiten
1 Jedes Klassenzimmer wird, dem Unterricht seiner Stufe entsprechend, möbliert und eingerichtet. Das Einrichten von
Lernbereichen ist erlaubt. Persönliche Ergänzungen des Mobiliars sind im Einverständnis mit der Schulleitung möglich, wobei
sie die Reinigung und Sicherheit nicht behindern dürfen. Für die
Reinigung und Entsorgung von Privatmobiliar ist die bzw. der
betreffende Mitarbeitende selber zuständig.
2 Bilder und Dekorationen sind so anzubringen, dass Gebäude
und Mobiliar nicht beschädigt werden und die feuerpolizeilichen
Vorschriften eingehalten sind.
Art. 1417 Das Schulpersonal erhält Haus- und Zimmerschlüssel
Art. 15 gemäss dem von der Schulpflege erlassenen Schlüsselreglement.18
1 Das Schulpersonal ist für die Ordnung in den Schulräumen, Sporthallen und Spezialräumen verantwortlich. Es
sorgt für die angemessene Belüftung der Räume. Nach Unter-
16 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025;
17 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025;
18 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
17. Januar 2006.
Aufenthalt der
Schülerinnen
und Schüler
Aufsicht durch
das Schulpersonal
Einrichtung
Schlüssel
Benützung der
Schulräume
7Hausordnung 412.110
richtsschluss sind die Fenster zu schliessen und, wo nötig, die
Sonnenstoren hochzuziehen; Ausnahmen vom Schliessen der
Fenster sind, insbesondere in Hitzeperioden, in Absprache mit
der Leitung Hausdienst und Technik, möglich.19
2 Klassenzimmer sind am Ende des Vor- und Nachmittagsunterrichts und bei Abwesenheit der Klasse, Spezialräume (einschliesslich Sporthallen) nach jeder Unterrichtsstunde abzuschliessen.20
3 Zimmerpflanzen sind durch das Lehr- und Betreuungspersonal
zu betreuen und dürfen die Lüftung, Reinigung und Sicherheit
der Räume nicht behindern.
4 Das tierschutzgerechte Halten von Kleintieren zu Anschauungszwecken ist dem Schulpersonal mit Bewilligung der Schulleitung
gestattet, sofern dies die Reinigung nicht beeinträchtigt. Die Betreuung und Pflege der zugelassenen Tiere ist einschliesslich
der Ferienzeit dem sie haltenden Lehrpersonal überbunden.
5 Die Schulleitung bestimmt verantwortliche Personen für die
Unterrichts- und Spezialräume und sorgt für eine Übergabe bei
Rücktritten. Einzelheiten bezüglich Spezialräume werden im Reglement der Schulpflege über besondere Einrichtungen in den
Art. 16 Volksschulen der Stadt Zürich geregelt.21
1 Für Elternveranstaltungen stehen Schulräumlichkeiten
in der Regel bis längstens 22 Uhr zur Verfügung.
2 Elternveranstaltungen der Klassen meldet die Lehrperson der
Schulleitung und der Leitung Hausdienst und Technik.
3 Elterngremien teilt die Schulleitung auf deren Gesuch hin und
in Absprache mit der Leitung Hausdienst und Technik die für
Sitzungen und sonstige Veranstaltungen benötigten Schulräumlichkeiten zu.
D. Benützung von Schulanlagen zu schulfremden
Art. 16a Zwecken22
1 Die Bewilligung für die Benützung von Schulanlagen
zu schulfremden Zwecken erfolgt durch die Präsidentin oder den
Präsidenten der Kreisschulbehörde, sofern diese oder dieser die
Bewilligungserteilung nicht an die Schulleitung delegiert hat.23
19 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 23. Juni 2026; Inkrafttreten
1. Juli 2026.
20 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
21 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025;
22 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
23 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025;
Elternveranstaltungen
Erteilen der
Bewilligung im
Allgemeinen
8Hausordnung
412.110
2 Die Gesuchstellenden haben der Bewilligungsinstanz auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen,
die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
3 Es werden Einzel-, Semester- und Jahresbewilligungen erteilt.
Für Sonntage werden nur Einzelbewilligungen, für schulfreie
Tage gemäss § 32 Abs. 2 Volksschulverordnung (VSV) keine
Bewilligungen ausgestellt.
4 Schuleigene Geräte wie Hellraumprojektoren, Musikanlagen,
Videoprojektoren/Beamer, Instrumente und Maschinen sowie
unter Verschluss aufbewahrte Werkzeuge und Sportmaterialien
dürfen nur mit entsprechender Bewilligung der Bewilligungsinstanz benutzt werden. Das Mitbringen und Betreiben von Elektrogeräten (Kaffeemaschinen, Mikrowellengeräte usw.) bedarf
ebenfalls einer Bewilligung der Bewilligungsinstanz.
5 Die Bewilligungsinstanz kann, insbesondere zur Sicherung des
angegebenen Nutzungszwecks, die Bewilligung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen.
Art. 16b
1 Für die Benützung der Sporthallen ausserhalb der
schulischen Betriebszeit wirkt das Schul- und Sportdepartement
als Koordinationsstelle. Es stellt die entsprechenden Einzel-, Semester- und Jahresbewilligungen aus.
2 Semester- und Jahresbewilligungen können auch unter der Auflage erteilt werden, dass die Benützung durch eine bestimmte
Mindestzahl von Personen erfolgt.
Art. 16c
1 Die Bewilligungsinstanz kann die Bewilligung bei anderweitiger zwingender Beanspruchung, insbesondere für schulische Zwecke, entschädigungslos entziehen. Den Benützerinnen und Benützern sind nach Möglichkeit gleichwertige Anlagen
im gleichen oder in einem anderen Schulkreis einzuräumen.
2 Die Bewilligungsinstanz kann die Bewilligung nach einmaliger
erfolgloser Mahnung überdies entschädigungslos entziehen,
wenn mit der Bewilligung verbundene Bedingungen oder Auflagen oder anderweitige Benutzungsvorschriften nicht eingehalten
werden.
Art. 16d
1 Semester- und Jahresbewilligungen werden jeweils
automatisch erneuert, sofern sie weder von der Bewilligungsinstanz noch von den Gesuchstellenden bis spätestens drei Monate vor Beginn der neuen Bewilligungsperiode für beendigt erklärt werden.
2 Auf Erneuerung einer Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.
Erteilen der
Bewilligung für
Sporthallen im
Besonderen
Entzug der
Bewilligung
Erneuerung der
Bewilligung
9Hausordnung 412.110
Art. 16e
1 An Wochentagen stehen die Sporthallen bis 22 Uhr,
die Aussenanlagen bis 21 Uhr für den Sportbetrieb offen (Schliessung der Garderoben 30 Minuten später).
2 Während der Weihnachtsferien und der Sommerferien bleiben
die Sporthallen in der Regel geschlossen. Während der Herbstferien, der Sportferien und der Frühlingsferien sind die Sporthallen bei Bedarf abends ab 18.00 Uhr geöffnet, sofern keine
Unterhalts- oder Reinigungsarbeiten getätigt werden.
3 Für Mehrfachhallen können abweichende Betriebszeiten durch
das Sportamt festgelegt werden.
Art. 16f
Das Erheben von Gebühren für die Benützung von
Schulanlagen richtet sich nach der jeweils anwendbaren Gebührenordnung.
Art. 17 E. Schlussbestimmungen
1 Diese Hausordnung sowie die Schulhausordnung der
Schuleinheit sind durch Aushang oder Auflage an einer geeigneten Stelle im Schulhaus allgemein bekannt zu geben.
2 Die Regeln für die Aussennutzung und die allgemeinen Verhaltensregeln sind ausserhalb der Gebäude gut sichtbar anzubringen.
3 Bei Bedarf werden zudem amtliche Verbotstafeln mit Bussenandrohung angebracht, die sich nach den Vorgaben der Kreisschulbehörden und von Immobilien Stadt Zürich richten.24
Art. 1825 Diese Hausordnung gilt sinngemäss auch für die
Schulanlagen der gemeindeeigenen Sonderschulen und von
Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ), sofern sie von den
zuständigen Schulkommissionen genehmigt wird und diese keine speziellen Vorschriften aufstellen.
Art. 19
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens26 dieser neuen
Hausordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
– Hausordnung für die Schulgebäude und -anlagen der Volksschule der Stadt Zürich (Beschluss der Zentralschulpflege
vom 26. März 1985, AS 412.110)
24 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege vom 30. September 2025;
25 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
26 Inkrafttreten Beginn Schuljahr 2010 / 2011.
Betriebszeiten
für die Benützung von
Sporthallen
Gebühren
Bekanntmachung
Anwendung auf
gemeindeeigene
Schulen
Aufhebung
alten Rechts
10Hausordnung
412.110
– Ergänzungen zur Hausordnung für die Schulgebäude und
-anlagen der Volksschule der Stadt Zürich (Beschlüsse der
Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 27. August
1985 und 11. Juli 1989).
– Verordnung über die Benützung von Schulgebäuden und
-anlagen zu schulfremden Zwecken (Beschluss der Zentralschulpflege vom 3. April 1990, AS 421.130)27
Befristete Anpassung der Hausordnung gemäss
Beschluss der Schulpflege vom 21. Mai 202428
Im Rahmen des Pilotprojekts «Nutzung der Schulanlagen ausserhalb der schulischen Betriebszeiten» gelten für die Schulanlagen Albisriederplatz, Grünau und Seefeld für den Zeitraum vom
1. August 2024 bis 31. Juli 2025 folgende Abweichungen von der
Hausordnung für die Schulanlagen der Volksschule der Stadt
Zürich (Hausordnung, AS 412.110) vom 3. November 2009:
a. Anstelle von Art. 4 Abs. 3 Hausordnung gilt folgende Bestimmung:
Ausserhalb der schulischen Betriebszeiten stehen die dafür
geeigneten Aussenanlagen den Kindern und Jugendlichen
sowie der weiteren Bevölkerung für Aufenthalt und Freizeitaktivitäten zur Verfügung.
b. Anstelle von Art. 5 Abs. 5 Hausordnung gilt folgende Bestimmung:
Der Konsum von Alkohol, Raucherwaren, anderen Suchtmitteln sowie E-Zigaretten / E-Shishas ist in den Gebäuden
generell sowie an Werktagen (Montag bis Freitag) von 7.00
bis 18.00 Uhr auch auf den Aussenanlagen verboten. Die
Schulkonferenz kann vorsehen, dass das Schulpersonal
in einem von ihr festgelegten Bereich der Aussenanlagen
auch tagsüber rauchen darf. Alkoholkonsum von Erwachsenen an besonderen Anlässen ist gestattet.
27 Fassung gem. Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom
14. März 2017; Aufhebung 21. August 2017.
28 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 26 vom 21. Mai 2024;
Inkrafttreten 1. August 2024, befristet bis 31. Juli 2025.