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12 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung legt die bedarfsgerechte und wirtschaftliche medizinische
Versorgung im Kanton in Form von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte mit
eidgenössischem Weiterbildungstitel fest, die zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) im ambulanten Bereich tätig sind (Zulassungsbeschränkung).
2 Die Höchstzahlen werden pro medizinisches Fachgebiet und Region festgelegt.
3 Das Gesundheitsamt (GA) der Gesundheits-, Sozial-. und Integrationsdirektion (GSI) publiziert und aktualisiert auf seiner Internetseite laufend die verfügbaren Vollzeitäquivalente im jeweiligen medizinischen Fachgebiet.
1) SR 832.10
2) SR 832.107
3) BSG 811.01
4) BSG 812.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-085
842.111.5 2
2 Festlegung und Anpassung der Höchstzahlen
Art. 2
Festlegung der Höchstzahlen
1 Der Regierungsrat bestimmt die Höchstzahlen nach Artikel 5 der Verordnung
über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten
Bereich.
2 Er legt die Regionen und den Versorgungsgrad fest, ab dem ein Zulassungsstopp erfolgt.
3 Die Höchstzahlen pro medizinisches Fachgebiet und pro Region werden wie
folgt festgelegt:
Medizinisches Fachgebiet Region Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten (bei Versorgungsgrad 115%)
Allgemeine Innere Medizin Bern-Mittelland 489,1
Chirurgie Emmental-Oberaargau 16,7
Chirurgie Biel-Seeland 16,4
Gastroenterologie Bern-Mittelland 19,0
Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates
Bern-Mittelland 63,2
Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates
Emmental-Oberaargau 15,5
Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates
Oberland 21,1
Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates
Biel-Seeland 18,6
Pneumologie Bern-Mittelland 17,7
4 Der maximale Versorgungsgrad für alle medizinischen Fachgebiete und Regionen wird auf 115 Prozent festgelegt.
3 842.111.5
Art. 3
Anpassung der Höchstzahlen
1 Der Regierungsrat überprüft die Versorgungssituation periodisch und nimmt
bei Bedarf eine Anpassung der Höchstzahlen vor, insbesondere wenn eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung in einem entsprechenden medizinischen Fachgebiet einer Region nicht gewährleistet ist.
Art. 4
Ausserordentlicher Zulassungsstopp
1 Der Regierungsrat kann ohne eine Anpassung der Höchstzahlen einen sofortigen Zulassungsstopp verfügen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 55a
Absatz 6 KVG erfüllt sind.
3 Zulassungsverfahren
Art. 5
Zuständigkeit
1 Das GA ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassungsbeschränkungen von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der OKP im ambulanten Bereich tätig sind.
Art. 6
Gesuchsverfahren
1 Gesuche um Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP werden nur im
Rahmen der zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs verfügbaren Vollzeitäquivalente nach Artikel 1 bewilligt.
2 Bewilligungspflichtig sind auch dauerhafte Erhöhungen des Beschäftigungsgrads im Rahmen der zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs verfügbaren Vollzeitäquivalente.
3 Das GA entscheidet über Gesuche um Berechtigung zur Tätigkeit zulasten
der OKP nach Absatz 1 und über Gesuche um Erhöhungen des Beschäftigungsgrades nach Absatz 2 aufgrund der ihm zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs verfügbaren Daten. Das GA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.
4 Ungenutzte Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen, wenn
sie zwölf Monate nicht genutzt werden. In begründeten Einzelfällen kann das
GA diese Frist auf Gesuch hin verlängern.
842.111.5 4
4 Datenbekanntgabe
Art. 7
Meldepflichten ambulanter Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bei Mutationen
1 Die Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und
Ärzte dienen, melden dem GA jeweils jede dauerhafte Mutation
a beim Beschäftigungsgrad ihrer Ärztinnen und Ärzte pro medizinischem
Fachgebiet,
b beim Ein- und Austritt von Ärztinnen und Ärzten, unter Angabe des medizinischen Fachgebiets und des Beschäftigungsgrads.
2 Die Spitäler melden dem GA jeweils jede dauerhafte Mutation
a beim Beschäftigungsgrad ihrer Ärztinnen und Ärzte pro medizinischem
Fachgebiet,
b beim Ein- und Austritt von Ärztinnen und Ärzten, unter Angabe des medizinischen Fachgebiets und des Beschäftigungsgrads.
3 Die freiberuflichen Ärztinnen und Ärzte melden dem GA jeweils
a jede dauerhafte Mutation beim Beschäftigungsgrad pro medizinischem
Fachgebiet,
b jede Aufgabe ihrer Tätigkeit, unter Angabe des medizinischen Fachgebiets und des Beschäftigungsgrads.
4 Artikel 6 bleibt vorbehalten.
Art. 8
Periodizität
1 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, deren Fachgebiet der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 2 Absatz 3 untersteht, haben dem GA Mutationen nach Artikel 7 unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der
Mutation zu melden.
2 Bei allen anderen Leistungserbringern erfolgt die Meldung von Mutationen
jährlich innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch das GA.
Art. 9
Sanktionen
1 Kommt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer seinen Pflichten
nach den Artikeln 7 und 8 nicht nach, ergreift das GA Massnahmen nach Artikel 48 des Gesundheitsgesetzes sowie Artikel 135 des Spitalversorgungsgesetzes.
5 842.111.5
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10
Besitzstand und Registrierungspflicht
1 Der Besitzstand von freiberuflichen Ärztinnen und Ärzten sowie von Ärztinnen
und Ärzten, die in Einrichtungen und Spitälern angestellt sind, richtet sich nach
Artikel 55a Absatz 5 KVG.
2 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die für sich oder für ihre angestellten Ärztinnen und Ärzte eine Besitzstandswahrung nach Absatz 1 geltend machen wollen,
a registrieren sich bis spätestens am 30. Juni 2025 auf der vom GA bezeichneten digitalen Plattform,
b geben die zum Zeitpunkt der Registrierung beanspruchten und bewilligten
Vollzeitäquivalente pro medizinischem Fachgebiet und Region an sowie
deren Zuordnung zu den einzelnen Ärztinnen und Ärzten unter Angabe
der Personalien.
3 Erfolgt keine Registrierung innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe a, verfügt das GA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Sanktion nach Artikel 9.
Art. 11
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 29. Januar 2014 über die Ausnahmen von der Zulassungseinschränkung für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur
Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV)5) wird
aufgehoben.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bern, 22. November 2023 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Müller
Der Staatsschreiber: Auer
5) BSG 842.111.5
842.111.5 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 23-085
7 842.111.5
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.11.2023 01.01.2024 Erstfassung 23-085