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7 provisions
Art. 1 Grundentschädigung
1
Die Mitglieder des Gemeinderates beziehen eine jährliche Grundentschädigung in der Höhe von CHF 90'000.00. Der Vorsteher / die Vorsteherin Planung / Bau erhält eine solche von CHF 126'000.00 und das Vizepräsidium wird mit zusätzlichen CHF 9'000.00 entschädigt. Der Gemeindepräsident / die Gemeindepräsidentin erhält eine Grundentschädigung von CHF 148'000.00. Diese Entschädigungen beinhalten die Abgeltung des Zeitaufwandes für die Gemeinderatssitzungen und Gemeindeversammlungen, deren Vorbereitung sowie die Erledigung der üblicherweise aus der fach- und führungsbezogenen Leitung der Abteilung anfallenden Aufgaben. Zudem sind darin alle zeitlichen Aufwendungen für Kommissionssitzungen, Delegationen, Veranstaltungen usw. enthalten. *
2
Bei mehr als drei Monate andauernder Übernahme einer Stellvertretung wegen Ausfalls eines Mitglieds des Gemeinderates oder bei einem ausserordentlichen Aufwand besteht Anspruch auf eine angemessene zusätzliche Entschädigung. Diese wird vom Gemeinderat, basierend auf der zeitlichen Dauer und Belastung, in Absprache mit der RGPK festgelegt. *
Art. 2 <strong>*</strong> Spesen
1
Der Gemeindepräsident / die Gemeindepräsidentin erhält eine jährliche pauschale Spesenentschädigung von CHF 12'000.00 der Vorsteher / die Vorsteherin Planung / Bau eine solche von CHF 10'000.00 und die übrigen Gemeinderäte / Gemeinderätinnen eine solche von CHF 8'000.00. *
Art. 3 <strong>*</strong> …
…
Art. 4 <strong>*</strong> Nichtwiederwahl und Todesfall
1
Beim Ausscheiden aus dem Amt vor Vollendung des AHV-Referenzalters infolge Nichtwiederwahl wird zulasten der Gemeindekasse eine Abgangsentschädigung in Form einer teilweisen Gehaltsfortzahlung ausgerichtet. Diese beträgt 6 Monatsgehälter. Bemessungsgrundlage ist das durchschnittlich bezogene Bruttogehalt der letzten 12 Monate einschliesslich Teuerungszulage und Sozialzulagen.
2
Verstirbt ein Gemeinderatsmitglied während der Amtsperiode wird zulasten der Gemeindekasse an die Hinterlassenen eine Entschädigung von 2 Monatsgehältern ausgerichtet. Als Hinterlassene im Sinne dieser Bestimmung gelten die Ehefrau oder der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner, wenn seit mindestens fünf Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht, und die minderjährigen, sich in Ausbildung befindlichen oder unterstützungspflichtigen Kinder. Bemessungsgrundlage ist das zuletzt bezogene Bruttogehalt einschliesslich Teuerungszulage und Sozialzulagen.
Art. 5 <strong>*</strong> Pensionskasse
1
Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Pensionskasse Kanton Zug nach den Vorschriften des Pensionskassengesetzes versichert.
Art. 6 Kompetenzregelung an den Gemeinderat
1
Auf dem Verordnungswege regelt der Gemeinderat für folgende Funktionen die Entschädigungen und Spesenansätze: *
a)
Kommissionsmitglieder und Delegierte (ohne Mitglieder des Gemeinderates)
b)
Präsidenten von Kommissionen
c)
Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission
d)
Stimm- und Urnenbüro
e)
Funktionäre der Feuerwehr
f)
übrige Funktionen
g)
diverse Zahlungen und Spesenentschädigungen
h)
Stundenlohnansätze
Art. 7 Anpassung an die Preisentwicklung <strong>*</strong>
1
Die Ansätze basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 2020 (= 100 Punkte). Für September 2022 liegt der Index bei 104.6 Punkten (=+ 4.6% Teuerungszulage). Der Gemeinderat ist berechtigt, je auf Jahresanfang hin die Teuerung ganz, teilweise oder nicht anzupassen. Er berücksichtigt dabei den entsprechenden Beschluss des Kantonsrates für die kantonalen Angestellten. *