§ 7c Finanzierung
1 Der Kostenanteil nach § 34 und der Verwaltungskostenanteil nach § 33 Abs. 2 werden der angeschlossenen Gemeinde ausgerichtet.32
2 Die angeschlossene Gemeinde leistet der SVA32 eine kostendeckende Vorfinanzierung für die voraussichtlich zu erbringenden Zusatzleistungen und die Verwaltungskosten.17
3 Erbringt eine Gemeinde die Vorfinanzierung der Zusatzleistungen
oder der Verwaltungskosten nicht rechtzeitig, bevorschusst der Kanton
die entsprechenden Leistungen. Die Ansprüche der SVA32 gegenüber
der Gemeinde gehen auf den Kanton über.17
4 Bleibt die Vorfinanzierung der Gemeinde länger als drei aufeinander folgende Monate aus, fallen die mit der Anschlussvereinbarung auf
die SVA32 übertragenen Zuständigkeiten auf die Gemeinde zurück.17
Revision§ 7 d.17 Die Revisionsstelle der SVA32 prüft auch die Erfüllung jener
Aufgaben, welche die Anstalt aufgrund von Anschlussvereinbarungen
übernommen hat.
Dritter Abschnitt: Vorschriften über die einzelnen Leistungsarten
A. Ergänzungsleistungen
Verhältnis zum
SLBG
§ 8.39, 26 1 Leistungen gemäss § 9 lit. b des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom
28. Februar 2022 (SLBG)2 gehen den Leistungen für Begleitung und Betreuung nach Art. 14 ELG vor.
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
2 Die individuelle Bedarfsermittlung gemäss §§ 12 und 13 SLBG
ist bindend für Leistungen für Begleitung und Betreuung nach Art. 14
ELG.
Krankheits- und
Behinderungskosten
§ 9.25 1 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
nach Art. 14 ELG ist beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung.
2 Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3–5 ELG gelten als Höchstbeträge.
3 Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere.
§ 10.26
Ansätze bei
Heim- oder
Spitalaufenthalt
§ 11.25 1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die
anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG
begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden.
2 Für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird höchstens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt
3 Der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern
nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG beträgt bei Altersrentnerinnen
und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.
Koordination
mit der
Krankenversicherung
§ 12.36 1 Die SVA zahlt für jede Person, die in die Bedarfsberechnung gemäss Art. 9–11 a ELG einbezogen wird, folgende Beträge aus:
a. den Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG, wenn die Bedarfsberechnung
einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ergibt, der dem
Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht oder diesen unterschreitet,
b. einen Betrag bis zur Höhe des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG, wenn die
Bedarfsberechnung einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ergibt, der den Betrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG überschreitet.
2 Überschreitet der in der Bedarfsberechnung ermittelte Anspruch
den Betrag, der von der SVA gemäss Abs. 1 lit. b höchstens ausbezahlt
wird, zahlt die Durchführungsstelle den Unterschied als Ergänzungsleistung aus.
B. Beihilfen
Anspruchsberechtigte
§ 13. 1 Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Person
die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG
erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während
einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre.25
2 Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen
hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren.
3 Bei der Berechnung der Karenzfrist werden angerechnet:23
a. dem überlebenden Ehegatten die Wohnsitzdauer des verstorbenen
Ehegatten,
b. der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden
eingetragenen Partner die Wohnsitzdauer der verstorbenen Partnerin oder des verstorbenen Partners,
c. einer Waise die Wohnsitzdauer ihrer Mutter oder ihres Vaters.
4 Kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn das gemäss ELG ermittelte Reinvermögen folgende Beträge übersteigt:36
a. Fr. 37 500 bei Einzelpersonen,
b. Fr. 60 000 bei Ehepaaren,
c. Fr. 15 000 bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen
Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV haben.
§ 14.16
Anwendbare
Bestimmungen
des ELG
§ 15.25 Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung
Art. 9ff nach
ELG gelten, finden entsprechende Anwendung, soweit
für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Umfang
der Beihilfe
§ 16. 1 Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken und für Ehepaare sowie für Paare in eingetragener Partnerschaft 3630 Franken. Er beträgt für minderjährige Waisen und Kinder 1210 Franken. Für volljährige Waisen und Kinder beträgt
er 2420 Franken.30
2 Der Regierungsrat kann jeweils auf den Zeitpunkt einer Anpassung der Ergänzungsleistungen durch den Bund den Höchstbetrag der
Beihilfen der Preisentwicklung anpassen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Berechnung
der Beihilfe
§ 17.15 1 Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei
a. die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden;
b. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird.
2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder
Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch
die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt.
§ 17 a.33
Fehlender
Bedarf
§ 18.32 Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit
sie für den Unterhalt nicht benötigt wird.
Rückerstattung § 19.23 1 Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurückzuerstatten,
a. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige
Verhältnisse gekommen sind,
b. aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person. Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen
Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25 000 Franken
übersteigt.
2 Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des
Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und
hiefür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde. Deckt die Hinterlassenschaft die Rückerstattungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung
bis zur Höhe der ihnen gemachten Zuwendungen.
3 Bei Ehegatten sowie bei eingetragenen Partnerinnen oder Partnern
entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 dann noch gegeben sind.
4 Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem
Entstehen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn
Jahren nach Entrichtung der einzelnen Beihilfezahlung.40
5 Unrechtmässig bezogene Beihilfen sind zurückzuerstatten. Art. 25
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)5 sowie Art. 2–5 der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts6 finden sinngemäss Anwendung.35
C. Zuschüsse24
Zuschüsse§ 19 a. 1 Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem
Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen
und Beihilfen nicht ausreichen, wird der fehlende Bedarf durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1
lit. c und Art. 11 Abs. 1bis ELG nicht überschritten werden.29
2 Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermögens- und Einkommensentäusserungen. Die Gemeinden und der Fachverband für Zusatzleistungen werden vorgängig angehört.
3 §§ 15, 19, 22, 33 Abs. 2 und 38 dieses Gesetzes betreffend die Beihilfen sind auch für Zuschüsse anwendbar.
D. Zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe
der Gemeinden25
Gemeindeeigene
Leistungen
§ 20. 1 Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
2 An Gemeindezuschüsse werden keine Beiträge im Sinne von § 34
gewährt.25
Anwendbares
Recht
§ 20 a.36 Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes
bestimmt ist, gelten für diese die allgemeinen Verfahrensbestimmungen
des ATSG (Art. 27–61 ATSG).
Vierter Abschnitt: Die Ausrichtung der Zusatzleistungen
Örtliche
Zuständigkeit32
§ 21. 1 Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren,
in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen
Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in
Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.30
3 . . .22, 26
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Betrag für die
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
§ 21 a.36 1 Die Durchführungsstellen melden der SVA die Angaben,
die gemäss Weisung der zuständigen Direktion des Regierungsrates für
die Auszahlung des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erforderlich sind. Dazu gehören neben den Angaben gemäss
Bundesrecht insbesondere:
a. mindestens monatlich der Anspruch jeder in die Bedarfsberechnung
einbezogenen Person gemäss Art. 21 a ELG,
b. mindestens jährlich der gesamte Bestand der berechtigten Personen.
2 Die SVA kann die elektronische Übermittlung der Daten in einer
einheitlichen Form verlangen. Die zuständige Direktion des Regierungsrates regelt die Einzelheiten. Sie hört vorgängig die Gemeinden, den
Fachverband für Zusatzleistungen und die SVA an.
3 Die Durchführungsstellen
a. geben der SVA die Angaben bekannt, die für die Auszahlung gemäss
Art. 21 a ELG erforderlich sind,
b. informieren die SVA über rückwirkende Anspruchsveränderungen
und verfügte Rückerstattungen von unrechtmässig ausbezahlten Leistungen.
b. Aufgaben der
SVA
§ 21 b.36 1 Die SVA nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. die Auszahlung des Betrags gemäss Art. 21 a ELG an die Krankenversicherer,
b. das Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge,
c. die Verrechnung zwischen den Beträgen nach Art. 21 a ELG und
den ausbezahlten individuellen Prämienverbilligungen.
2 Sie erteilt den Durchführungsstellen Auskunft über:
a. die Personen, für die sie Beträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt hat, sowie die Höhe dieser Beträge,
b. die tatsächlichen Prämien, sobald sie ihr von den Krankenversicherern mitgeteilt wurden.
3 Sie kann für die Auskunftserteilung eine elektronische Abfragemöglichkeit einrichten.
4 Der Kanton entschädigt der SVA den Verwaltungsaufwand, der
ihr im Zusammenhang mit der Auszahlung der Beträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und dem Inkasso unrechtmässig
ausbezahlter Beiträge entsteht. Die zuständige Direktion des Regierungsrates legt die Höhe fest.
Auszahlung § 22. 1 Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind gleichzeitig auszuzahlen.
a. Aufgaben der
Durchführungsstellen
2 Die zuständige Gemeinde oder bei Vorliegen einer Anschlussvereinbarung gemäss § 7 a die SVA32 richtet die Zusatzleistungen in monatlichen Raten des Jahresbetreffnisses aus.18
3 Im Übrigen richtet sich die Auszahlung der Zusatzleistungen nach
dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes.14
Sicherung und
Gewährleistung
zweckgemässer
Verwendung
§ 23.15 1 Die Sicherung und Gewährleistung der Zusatzleistungen
und ihre Auszahlung an Dritte richtet sich nach dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes.
2 Zusatzleistungen dürfen nicht mit Steuern oder öffentlichen Abgaben verrechnet werden.
3 Die Durchführungsorgane der Gemeinden können die Zusatzleistungen in besonderen Fällen selber für die Befriedigung dringender
Lebensbedürfnisse des Berechtigten verwenden.
Fünfter Abschnitt: Verfahren
Gesuch§ 24.21 Das Gesuch um Ausrichtung von Beihilfe setzt voraus, dass
gleichzeitig ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt wird.
§§ 25–27.22
Vollstreckbarkeit von Rückerstattungsverfügungen
§ 28.21 Verfügungen und Einspracheentscheide über Rückerstattungen, die gemäss Art. 54 ATSG5 vollstreckbar sind, sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG3 gleichgestellt.
Ergänzende
Vorschriften
§ 29.25 1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Vorschriften erlassen insbesondere über
a. das Verfahren der Festsetzung, Ausrichtung und Rückforderung von
Zusatzleistungen,
b. die Buchführung und Revision der Durchführungsstellen, in Ergänzung zu den Bundesvorschriften,
c. die Aufteilung der Verwaltungskosten nach § 33 Abs. 2.
2 Sie hört dabei vorgängig die Gemeinden und den Fachverband für
Zusatzleistungen an.
Sechster Abschnitt: Rechtsmittel
§ 30.22
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
§ 31.13
§ 32.22
Siebenter Abschnitt: Finanzierung
Kostentragung
im Allgemeinen
§ 33. 1 Die Gemeinden gewähren die Zusatzleistungen aus allgemeinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen Fonds.
2 Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten selber. Der Kanton
richtet den Gemeinden mindestens zwei Drittel seines Anteils an den
Verwaltungskosten nach Art. 24 ELG aus.25
3 Die Gemeinden tragen die durch sie verursachten Kürzungen des
Bundesbeitrages an die Verwaltungskosten gemäss Art. 24 Abs. 2 ELG.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.35
Beiträge des
Kantons
§ 34.37 1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil von
70% an den anrechenbaren Teil der von ihnen ausbezahlten Zusatzleistungen. Anrechenbar sind höchstens 125% der durchschnittlichen
Bruttokosten pro Kopf der Gesamtbevölkerung.
2 Der Kanton kürzt oder verweigert den Kostenanteil für Zusatzleistungen, die vorschriftswidrig ausbezahlt oder gegenüber dem Kanton nicht richtig abgerechnet wurden.38
3 Erfolgt der Vollzug oder die Abrechnung gegenüber dem Kanton
nicht fristgerecht, kann der Kanton den Kostenanteil bis zur Behebung
der Mängel zurückbehalten und nach erfolgloser Mahnung verweigern.38
§ 35.27
§ 36.12
Achter Abschnitt: Strafbestimmungen
Tatbestände
und Strafen
§ 37. Die Bestrafung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 19658.
a. Ergänzungsleistungen
b. Beihilfen§ 38. 1 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig für sich oder einen andern eine
Beihilfe erwirkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Unterlassung einer Änderungsmeldung unrechtmässig eine Beihilfe weiter
bezieht, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen
oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch4 vorliegt, mit
Busse bis zu 500 Franken bestraft.
2 Wer auskunftspflichtig ist und vorsätzlich einem Durchführungsorgan die Erteilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu
200 Franken bestraft.
3 Bei Verletzung der Schweigepflicht verhängt die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Ordnungsstrafe.
Strafanzeige§ 39. 1 Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen
Direktion des Regierungsrates.
2 Diese entscheidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigenfalls nach Durchführung einer Untersuchung.
Zuständigkeit
und Verfolgungsverjährung bei
Übertretungen
§ 40. 1 Zur Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen nach
den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind die Statthalterämter zuständig.28
2 Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2
verjährt in einem Jahr.
Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kantonale
Weisungen
§ 41. Die zuständige Direktion des Regierungsrates erlässt die erforderlichen Weisungen.
Anpassung
an die Bundesvorschriften
§ 42. 1 Sofern die Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen geändert oder ergänzt werden, ist der Regierungsrat ermächtigt,
auf den vom Bund festgesetzten Zeitpunkt und in Anpassung an das geänderte Bundesrecht von diesem Gesetz abweichende Regelungen für
die Ergänzungsleistungen zu treffen.
2 Erlässt der Bund besondere Vorschriften über die Gewährung von
zusätzlichen Ergänzungsleistungen, deren Ausrichtung den Kantonen
anheimgestellt ist, kann der Regierungsrat gemäss den Bestimmungen
des Bundes eine solche zusätzliche Leistung beschliessen sowie eine entsprechende Regelung für die Beihilfen treffen.
3 Vorbehalten bleiben in jedem Fall die gemäss den §§ 9 bis 11 von
Gesetzes wegen eintretenden Anpassungen an das Bundesrecht.
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
Wahrung
bisheriger
Rechte
§ 43. 1 Personen, die keine Rente der eidgenössischen Altersversicherung erhalten und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersbeihilfe beziehen, steht weiterhin ein Anspruch auf Altersbeihilfe zu,
sofern und solange die übrigen Bezugsvoraussetzungen gegeben sind.
2 Ist für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beihilfe beziehen, die Summe der Ansprüche auf Renten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach dem
Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 24. September 1970 und den nach
diesem Gesetz ermittelten kantonalrechtlichen Zusatzleistungen kleiner als die Summe aus kantonalrechtlichen Zusatzleistungen und Renten alter Ordnung, wird die Differenz als Beihilfe gewährt, sofern und
solange ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu keiner
Änderung ihres Leistungsanspruches führen.
Aufhebung
früherer Erlasse
§ 44. Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Juni 1969 sowie die darauf beruhenden Vollziehungsvorschriften aufgehoben.
Inkrafttreten § 45. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach dem Kantonsratsbeschluss über die Erwahrung am Tage nach
der amtlichen Veröffentlichung der Genehmigung der die Ergänzungsleistungen betreffenden Vorschriften durch den Bund11 mit Wirkung ab
1. Januar 1971 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007
(OS 62, 350)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem
Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2020
(OS 75, 536)
Für Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen, für die während der dreijährigen Übergangsfrist gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 des ELG das bisherige Bundesrecht gilt, entspricht der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen
während der Übergangsfrist dem Betrag gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. d
ELG in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 22. März
2019. Die Durchführungsstellen melden der SVA während der Übergangsfrist den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für diese Personen.
1 OS 44, 5 und GS VI, 330.
2 LS 831.5.
3 SR 281.1.
4 SR 311.0.
5 SR 830.1.
6 SR 830.11.
7 SR 831.3.
8 SR 831.30.
9 SR 0.142.112.681.
10 SR 0.632.31.
11 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt.
12 Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft
seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
13 Aufgehoben durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993
(OS 52, 420). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).
14 Eingefügt durch G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004
(OS 58, 267).
15 Fassung gemäss G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004
(OS 58, 267).
16 Aufgehoben durch G vom 7. Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1. Januar 2004
(OS 58, 267).
831.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)
17 Eingefügt durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April
2005.
18 Fassung gemäss G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April
2005.
19 Aufgehoben durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1. April
2005.
20 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar
2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar
2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
23 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
24 Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
25 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
26 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
27 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007; Berichtigung (OS 63, 62; ABl 2007,
898). In Kraft seit 1. Januar 2008.
28 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520; ABl 2009, 1489). In Kraft
seit 1. Januar 2011.
29 Fassung gemäss Pflegegesetz vom 27. September 2010 (OS 65, 613; ABl 2010,
918). In Kraft seit 1. Januar 2011.
30 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
31 Eingefügt durch G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 487; ABl 2012, 520). In Kraft
seit 1. Januar 2014.
32 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 487; ABl 2012, 520). In Kraft
seit 1. Januar 2014.
33 Aufgehoben durch G vom 14. Januar 2013 (OS 68, 487; ABl 2012, 520). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
34 Eingefügt durch G vom 3. April 2017 (OS 72, 433; ABl 2016-07-08). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
35 Eingefügt durch G vom 14. September 2020 (OS 75, 536; ABl 2020-04-09). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
36 Fassung gemäss G vom 14. September 2020 (OS 75, 536; ABl 2020-04-09). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
37 Fassung gemäss G vom 28. Oktober 2019 (OS 76, 226; ABl 2019-05-03). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
38 Fassung gemäss Berichtigung vom 25. Mai 2022 (OS 77, 246). In Kraft seit
1. Januar 2022.
39 Eingefügt durch Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81;
ABl 2021-04-09). In Kraft seit 1. Januar 2024.
40 Fassung gemäss G vom 24. November 2025 (OS 81, 255; ABl 2025-03-07). In
Kraft seit 1. Juni 2026.