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8 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Personalverordnung ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden
der Hochschule Luzern.
2 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das
Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar, mit Ausnahme von § 1 Absatz 4bis (Versicherungspflicht bei der Luzerner Pensionskasse) und § 37
Absatz 3 (weitere finanzielle Beiträge zur Unterstützung der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf) des Personalgesetzes, § 43 Absatz 5 der Personalverordnung (Sabbaticals) und § 20a der Besoldungsverordnung für das
Art. 2 Staatspersonal (Vergütung für die Empfehlung von neuem Personal). *
Mitarbeitende
1 Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus
a. * den Dozierenden mit dem Profil
1. Professorinnen und Professoren,
2. künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren,
3. Dozierenden erweitertes Profil, Profil Lehre und Profil Forschung,
1) BGS 413.31
GS 2023/046 1
4. Leitungsfunktionen Departement (Direktorin und Direktor, Vizedirektorin und Vizedirektor, Institutsleiterin und Institutsleiter,
Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter),
b. * den assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden mit dem
Profil
1. Senior wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
2. wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
3. Mitarbeitenden Fachinfrastruktur,
4. Assistierenden,
5. Hilfsassistierenden,
c. * den administrativen und technischen Mitarbeitenden mit dem Profil
1. administrativen Mitarbeitenden,
2. Mitarbeitenden Hausdienst,
3. Reinigungspersonal.
2 Die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung «Professorinnen und
Professoren» gilt nicht für das Profil «künstlerische Professorinnen und
künstlerische Professoren». Die künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren werden ausdrücklich als solche genannt.
3 Soweit in dieser Verordnung die Bezeichnung «Dozierende» gewählt
wird, sind alle Profile nach Absatz 1a miteingeschlossen.
2. Zuständigkeiten
Art. 3
Personalpolitische Grundstätze
1 Der Fachhochschulrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest.
Art. 4
Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und die
Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des
Arbeitsverhältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen Massnahmen sind
a. der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor,
b. der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors,
c. die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vizedirektoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbehältlich
der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors sowie
d. * die Mitglieder der Fachhochschulleitung für die Mitarbeitenden ihres
Zuständigkeitsbereichs.
Art. 5
Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen Entscheide
1 Die gemäss Artikel 4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig.
2 Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor zuständig.
3 Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen personalrechtlichen Entscheide intern regeln oder übertragen.
Art. 6
Ausführungsbestimmungen
1 Die Fachhochschulleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug
des Personalrechts.
3. Arbeitsverhältnis
3.1. Rahmenlehrvertrag *
Art. 7 *
1 An der Hochschule Luzern kommen zur Unterstützung in der Lehre zusätzlich externe Personen (Lehrbeauftragte, Gastdozierende und Referentinnen und Referenten usw.) zum Einsatz. Diese zählen nicht zu den Mitarbeitenden gemäss Artikel 2, welche mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt werden. Für regelmässige Einsätze in der Lehre kann ein öffentlichrechtlicher Rahmenlehrvertrag vereinbart werden, der sich nach den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertragsrechts des Obligationenrechts richtet.
Die einzelnen Einsätze sind befristet und werden in der Regel semesterweise erteilt. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Nachfolgeaufträgen. *
2 … *
3 … *
3.2. Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende *
Art. 8 *
1 Mitarbeitende mit Profil Assistierende oder Profil wissenschaftliche Mitarbeitende werden befristet bis zu maximal fünf Jahren angestellt. *
2 Eine Verlängerung ist nach einer Funktionsänderung möglich, wobei die
Anstellungsdauer insgesamt auf maximal acht Jahre befristet ist. *
3.3. Bandbreitenverträge für Dozierende
Art. 9
1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem variablen Pensum angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Bandbreite beträgt im Normalfall maximal 20 Prozent des Pensums. In begründeten Fällen kann auch bei kleineren Pensen eine Bandbreite von maximal 20 Stellenprozenten vereinbart werden.
2 Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung von
gesetzlichen Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf Semesterbeginn möglich und mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen.
3 Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung
erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber nicht
geleisteten Arbeitsstunden werden als Minusstunden erfasst und können
durch zusätzliche Aufträge oder in der Pensenplanung des folgenden Studienjahres wieder ausgeglichen werden.
3.4. Besoldungen Dozierende
Art. 10 Zuordnung der Profile
1 Die Profile der Dozierenden (Funktionen) werden gemäss Anhang 1 Lohnklassen zugeordnet. Anhang 1 enthält auch die Umschreibung der Profile.
Art. 11 Einreihung und Einstufung
1 Die Dozierenden werden bei der Einreihung in die im Anhang 1 in den
Profilen angegebene Lohnklasse und innerhalb der Lohnklasse in eine
Lohnstufe eingeteilt.
2 Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikation
und die berufliche Erfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt und der
interne Quervergleich berücksichtigt.
Art. 12 Lohnzuschlag
1 Dozierenden mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit nach Artikel 20, mit
Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren, kann ein Lohnzuschlag von
bis zu 6 Prozent des Lohnes zugesprochen werden.
2 Mit dem Lohnzuschlag kann die Wettbewerbssituation und die Gewinnung
von Fachkräften mit Praxiserfahrung und grossem Renommée in der Wissenschaftscommunity und die ausserordentlich erfolgreiche Akquise von
Drittmitteln berücksichtigt werden.
3 Der Lohnzuschlag kann befristet oder unbefristet zugesprochen werden. Er
wird im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen periodisch
angepasst. Der Lohnzuschlag gilt als Lohnbestandteil im engeren Sinn und
ist bei der Pensionskasse als anrechenbarer Jahresverdienst versichert.
3.5. Funktionszulagen
Art. 13
1 Funktionszulagen gemäss anwendbarer Besoldungsverordnung werden
den Mitarbeitenden für die Dauer der zusätzlichen Arbeiten bzw. der erweiterten Verantwortung zugesprochen.
3.6. Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
Art. 14 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
1 Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht-
Fachhochschulbereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht der Hochschule Luzern geregelt. Die Lohneinreihung erfolgt dabei im Rahmen der Lohnklassen 22—26 der Besoldungsordnung für die
Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste des Kantons Luzern vom 2. Mai 2005.
3.7. Beendigung
Art. 15 Beendigung aus Altersgründen
1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach Erfüllung des
65. Altersjahres. Für Dozierende endet es spätestens mit dem Semester, in
dem sie das 65. Altersjahr erfüllen.
2 Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem
Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis
zu fünf Jahren angestellt werden. Dieses Arbeitsverhältnis endet spätestens
am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der Erfüllung des 70.
Altersjahres.
3 In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach Erfüllung des 70. Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete Anstellung möglich.
4 Die Anstellungen gemäss Absätze 2 und 3 müssen von der Rektorin oder
vom Rektor bewilligt werden.
4. Arbeitszeit
4.1. Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende sowie
administrative und technische Mitarbeitende
Art. 16 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr-
oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit.
2 Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 können von einem Kalenderjahr
auf das nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75 Stunden
übertragen. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
3 Mitarbeitende ab Lohnklasse 14 können von einem Kalenderjahr auf das
nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver
Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Kalenderjahr übertragbar noch
wird er ausbezahlt.
4 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Kalenderjahr 30 Stunden nicht überschreiten.
Art. 17 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der täglichen Soll-Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich zu
kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren,
soweit er bei einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In begründeten
Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt
werden.
3 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis und
mit Lohnklasse 13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen möglich.
4 Mitarbeitenden ab Lohnklasse 14 kann vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 16 Absatz 3 bei einem Vollzeitpensum
pro Kalenderjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin oder dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder dem Rektor bewilligt werden.
5 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.
6 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
4.2. Dozierende
Art. 18 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr-
oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit.
2 Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden
übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder
auf das nächste Studienjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt.
3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Studienjahr 200 Stunden nicht überschreiten.
Art. 19 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren,
soweit er bei einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In begründeten
Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt
werden.
3 Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 18
Absatz 2 kann bei einem Vollzeitpensum pro Studienjahr eine Auszahlung
von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Ar-beitsverhältnisses sowie
bei einem Wechsel in das Arbeitszeitmodell gemäss Artikel 20 kann von
dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor bewilligt werden.
4 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-verhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 20 Gesamtpauschalierte Arbeitszeit
1 Für Professorinnen und Professoren, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und -direktoren, Institutsleiterinnen und -leiter und Abteilungsleiterinnen und -leiter gilt gesamt-pauschalierte Arbeitszeit. Artikel 18
und 19 finden keine Anwendung.
5. Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 Lohnfortzahlung bei Krankheit
1 Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine
Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von der
Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen.
2 Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozialversicherungsprämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldversicherung
den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind.
Art. 22 Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres
1 Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen Probezeit einen Monat und danach maximal 120 Kalendertage.
Art. 23 Professorentitel
1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden den Titel einer Professorin oder
eines Professors der Hochschule Luzern verleihen. Er legt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels fest und
regelt das Verfahren.
Art. 24 Geistiges Eigentum
1 Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule Luzern.
Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder wurden diese nur teilweise im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit geschaffen, spricht
die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden eine angemessene Vergütung zu
oder überträgt ihnen die Erfindung zum Eigentum.
2 Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen das Urheberrecht zu. Der Hochschule Luzern steht daran ein zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu. Dasselbe gilt
für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise im Zusammenhang mit
der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen haben. Die Verwendungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der Hochschule Luzern und
der Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetzten zu vereinbaren.
3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter, welches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse
1 Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung
sind an die gemäss Artikel 8 geltende Höchstdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen anrechenbar.
Art. 26 Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit
1 Dozierenden, die aufgrund des neuen Rechts in das Arbeitszeitmodell mit
gesamtpauschalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August 2024
bestehende positive Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei einem Vollzeitpensum) entweder vergütet oder sie können diesen innerhalb von fünf
Jahren bis spätestens am 31. August 2029 zeitlich kompensieren.
Art. 27 Besoldungsbesitzstand für Dozierende
1 Die Dozierenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach
neuem Recht per 1. September 2024 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats August
2024 entspricht.
Art. 28 Aufhebung bisheriges Recht
1 Die Personalverordnung der Hochschule Luzern vom 6. Juli 2016 wird
aufgehoben.
Art. 29 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.07.2023 01.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/046
12.12.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 2 geändert GS 2026/007
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, a. geändert GS 2026/007
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, b. geändert GS 2026/007
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, c. geändert GS 2026/007
12.12.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 1, d. geändert GS 2026/007
12.12.2025 01.01.2026 Titel 3.1. geändert GS 2026/007
Art. 7
Titel geändert GS 2026/007
12.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert GS 2026/007
12.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2026/007
12.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben GS 2026/007
12.12.2025 01.01.2026 Titel 3.2. geändert GS 2026/007
Art. 8
Titel geändert GS 2026/007
12.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert GS 2026/007
12.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert GS 2026/007
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 05.07.2023 01.09.2024 Erstfassung GS 2023/046
Art. 1 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2026/007
Art. 2 Abs. 1, a. 12.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2026/007
Art. 2 Abs. 1, b. 12.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2026/007
Art. 2 Abs. 1, c. 12.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2026/007
Art. 4 Abs. 1, d. 12.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2026/007
Titel 3.1. 12.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2026/007
Art. 7 12.12.2025 01.01.2026 Titel geändert GS 2026/007
Art. 7 Abs. 1 12.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2026/007
Art. 7 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2026/007
Art. 7 Abs. 3 12.12.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2026/007
Titel 3.2. 12.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2026/007
Art. 8 12.12.2025 01.01.2026 Titel geändert GS 2026/007
Art. 8 Abs. 1 12.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2026/007
Art. 8 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2026/007
Seite 1/4
Anhang 1
(Stand 01.09.2024)
UMSCHREIBUNG DER PROFILE DER DOZIERENDEN (FUNKTIONEN)
1. Professorin/Professor
Lohnklasse 30
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− 50-20-20: Tätigkeit mit mindestens 50 Stellenprozenten in Lehre und Forschung & Entwicklung, wobei der Anteil Lehre und der Anteil Forschung & Entwicklung mindestens je
20 Stellenprozente betragen
− Tätigkeit in allen Leistungsaufträgen erwünscht
− aktives Engagement in der Scientific Community und in der Fachöffentlichkeit
− Vertretung des Fachthemas nach aussen
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion oder Äquivalenz zur Promotion
− Qualifikation in Hochschuldidaktik
− Forschungsmethoden und -management
− Berufserfahrung:
− mindestens drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen
möglich)
− Lehr- und Forschungserfahrung
− Renommée in der Wissenschaftscommunity
− Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung:
− Managementkompetenzen
2. künstlerische Professorin/künstlerischer Professor
Lohnklasse 28
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung)
− Tätigkeit in der Forschung erwünscht
− Aktives Engagement in der künstlerisch-kreativen Community
Seite 2/4
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion erwünscht
− Qualifikation in Hochschuldidaktik
− Berufserfahrung:
− in der Regel drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs
− künstlerische bzw. gestalterische Leistungen
− Renommée in der gestalterisch-künstlerischen Community
− Lehrerfahrung
− Forschungserfahrung erwünscht
Lohnklasse 28
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung)
− Vertreten und Weiterentwickeln des Lehrthemas
− Tätigkeit in weiteren Leistungsbereichen erwünscht (insbesondere in der Forschung resp.
in der künstlerisch-gestalterischen Tätigkeit)
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion erwünscht
− Qualifikation in Hochschuldidaktik
− bei Tätigkeit mit mindestens 20 Stellenprozenten in der Forschung: Forschungsmethoden und -management
− Berufserfahrung:
− drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im Hochschulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs
− Renommée in der Fachcommunity
− Lehrerfahrung erwünscht
− Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung:
− erweiterte Kompetenz in Forschung, Fachgebiet oder Praxisfeld
3. Dozentin/Dozent erweitertes Profil
Seite 3/4
Lohnklasse 26
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− Über 50 Prozent des Pensums in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung) tätig:
− Organisation und Durchführung Lehre
− Konzeption Prüfungen
− Betreuung/Coaching Studierende
− Qualitätsmanagement
− Weitere Tätigkeitsfelder möglich
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion erwünscht
− Qualifikation in Hochschuldidaktik
− Berufserfahrung:
− drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im Hochschulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen
in Theorie- und/oder Grundlagenfächern möglich)
− Lehrerfahrung erwünscht
Lohnklasse 26
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− Über 50 Prozent des Pensums in Forschung & Entwicklung und/oder Dienstleistungen-für-
Dritte-Tätigkeiten (inkl. Projektleitung, Akquisition, Publikationen, Konferenzbeiträge etc.)
− weitere Tätigkeitsfelder möglich
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion erwünscht
− Forschungsmethoden und -management
− bei selbstständiger Lehrtätigkeit: in der Regel Hochschuldidaktik
− Berufserfahrung:
− drei Jahre Forschungserfahrung
− konkreter Leistungsnachweis in der Forschung
4. Dozentin/Dozent Profil Lehre
5. Dozentin/Dozent Profil Forschung
Seite 4/4
Lohnklassen 31–34
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− Leitung eines Departements resp. eines Teilbereichs im Rahmen der Kompetenzregelungen
der Hochschule Luzern
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion oder Äquivalenz zur Promotion erwünscht
− Managementkompetenzen
− Berufserfahrung:
− Führungserfahrung
− Funktions- resp. fachspezifische Vernetzung
− Lehr- und/oder Forschungserfahrung erwünscht
6. Leitungsfunktionen Departement