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Reglement über Schutzmassnahmen an Wasserläufen

Glarus Süd · 7.3-1 · communal act

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Wahrnehmung von Pflichten durch die Gemeinde
  3. Art. 3 Wasserbauprojekte
  4. Art. 4 Unterhalt der Gewässer und Wasserbauwerke: Sofortmassnahmen
  5. Art. 5 Meldepflicht
  6. Art. 6 Duldungspflicht: dauerhafte Nutzung von Boden
  7. Art. 7 Beitragspflicht
  8. Art. 8 Finanzierungsquellen
  9. Art. 9 Beitragspflichtige Kosten
  10. Art. 10 Kreis der Beitragspflichtigen
  11. Art. 11 Gesamtanteil der Beitragspflichtigen; allfälliger Anteil zulasten der Gemeinderechnung
  12. Art. 12 Bemessung der individuellen Beitragspflicht
  13. Art. 13 Vororientierung der Beitragspflichtigen
  14. Art. 14 Mitwirkungspflicht der Beitragspflichtigen
  15. Art. 15 Kostenverteiler
  16. Art. 16 Bekanntmachung
  17. Art. 17 Einspracherecht: weiterer Rechtsschutz
  18. Art. 18 Beitragsbezug
  19. Art. 19 Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
  20. Art. 20 Mitteilung der Korporation an die Gemeinde
  21. Art. 21 Vereinbarung
  22. Art. 22 Nichterfüllung von Korporationsaufgaben
  23. Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
  24. Art. 24 Inkrafttreten: Übergangsregelung

24 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement hat die Wahrnehmung der im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch verankerten Pflichten zur Wuhrung und Offenhaltung der Wasserläufe (Abschnitt 2.5.8. EG ZGB) durch die Gemeinde zum Gegenstand. 2 Es ordnet namentlich die betreffenden Entscheidungsabläufe und bestimmt die Pflichten der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen gegenüber der Gemeinde, insbesondere deren finanzielle Beteiligung an den Kosten gemäss Art. 200 Abs. 3 EG ZGB.

Art. 2 Wahrnehmung von Pflichten durch die Gemeinde

1 Die Pflichten zur Wuhrung und Offenhaltung der Wasserläufe werden von der Gemeinde wahrgenommen, wenn sie weder von den Verpflichteten selber erfüllt werden noch eine hierzu errichtete Korporation im Sinne von Art. 200 Abs. 1 EG ZGB (im Folgenden «Korporation») besteht. 2 Vorbehalten bleiben der Übergang von Korporationsaufgaben auf die Gemeinde sowie die Vornahme dringlicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich einer Korporation gemäss diesem Reglement.

Art. 3 Wasserbauprojekte

1 Wasserbauprojekte im Sinne dieses Reglements sind bauliche Massnahmen an Wasserläufen zum Hochwasserschutz, die von der Art her unter die Beitragsberechtigung gemäss der Bundesgesetzgebung über den Wasserbau fallen, namentlich die Erstellung, die Instandstellung und der Ersatz von Schutzbauten und ‑anlagen. 2 Die Beschlussfassung über die einzelnen Wasserbauprojekte der Gemeinde obliegt nach Massgabe der Finanzbefugnisse gemäss der Gemeindeordnung den Stimmberechtigten oder dem Gemeinderat. Massgebend sind die Bruttokosten.

Art. 4 Unterhalt der Gewässer und Wasserbauwerke: Sofortmassnahmen

1 Zum Unterhalt der Gewässer und Wasserbauwerke im Sinne dieses Reglements gehören die Hochwasserschutzmassnahmen bei Wasserläufen, die von der Art her nicht unter die Beitragsberechtigung gemäss der Bundesgesetzgebung über den Wasserbau fallen, wie die laufende Offenhaltung der Fliessgewässer sowie die Wartung und die laufende Behebung oder Ausbesserung von Mängeln und Schäden an Schutzbauten und ‑anlagen. 2 Der Gemeinderat beschliesst über die Mittel für den Unterhalt der Gewässer und Wasserbauwerke. 3 Die Zuständigkeit gemäss Abs. 2 gilt zudem für Massnahmen während und nach Unwetterereignissen zur sofortigen Verhinderung von Schäden und von absehbaren Folgeschäden.

Art. 5 Meldepflicht

1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, die an Wasserläufe anstossen, sind zur Meldung von dortigen neuen Gefahrenherden, Schäden an den Gewässern oder Abflusshemmnissen verpflichtet. 2 Meldungen an die Gemeinde, welche den Zuständigkeitsbereich einer Korporation betreffen, werden unverzüglich an diese weitergeleitet.

Art. 6 Duldungspflicht: dauerhafte Nutzung von Boden

1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken haben das kurzzeitige Betreten, Befahren oder sonstige Benutzen ihres Bodens durch Dritte zu dulden, soweit es um die Wahrnehmung der Gemeindeaufgaben gemäss diesem Reglement geht. 2 Die Organe oder Beauftragten der Gemeinde haben über voraussehbare Inanspruchnahmen rechtzeitig zu informieren und so schonend wie möglich vorzugehen. Allfälliger Schaden von erheblichem Ausmass wird angemessen abgegolten. Im Streitfall entscheidet der Gemeinderat. 3 Bedarf es zur Wahrnehmung einer Gemeindeaufgabe der zeitweiligen oder dauerhaften Nutzung von privatem Boden, so schliesst die Gemeinde mit den Betroffenen wenn möglich eine entsprechende Vereinbarungen ab. 4 Im Übrigen gelten die einschlägigen kantonalen Bestimmungen.

Art. 7 Beitragspflicht

1 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen werden nach Massgabe der Bestimmungen unter Abschnitt 4 zu Beitragszahlungen an Schutzmassnahmen der Gemeinde herangezogen.

Art. 8 Finanzierungsquellen

1 Die Schutzmassnahmen der Gemeinde an Wasserläufen werden finanziert durch: a) soweit erhältlich Beiträge des Bundes und des Kantons b) allfällige Leistungen Dritter c) einen allfälligen Anteil an den Restkosten zu Lasten der Gemeinderechnung (Art. 11 Abs. 2) d) den Gesamtanteil der beitragspflichtigen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen an den Restkosten

Art. 9 Beitragspflichtige Kosten

1 Zu den beitragspflichtigen Kosten von Wasserbauprojekten zählen namentlich auch die Aufwendungen für die Planung, den Erwerb der erforderlichen Rechte, die Bauleitung, die Bauzinsen sowie die Erstellung des Beitragsperimeters. 2 Zu den beitragspflichtigen Kosten des Gewässer- und Wasserbauwerkunterhalts zählen namentlich auch die Aufwendungen für die von der Gemeindeverwaltung selber ausgeführten Arbeiten. 3 Abs. 2 gilt sinngemäss auch für Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Unwetterereignissen.

Art. 10 Kreis der Beitragspflichtigen

1 Beitragspflichtig sind die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die durch bestimmte Hochwasserschutzmassnahmen an einem Gewässer oder an einem Gewässerabschnitt von einer Pflicht gemäss den Art. 189 ff. EG ZGB entlastet werden. 2 Die Perimeter für Wasserbauprojekte, für den Gewässer- und Wasserbauwerkunterhalt sowie für Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Unwetterereignissen stimmen überein, sofern nicht die Verhältnisse unterschiedliche Bereiche verlangen.

Art. 11 Gesamtanteil der Beitragspflichtigen; allfälliger Anteil zulasten der Gemeinderechnung

1 Der den beitragspflichtigen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen gesamthaft obliegende Anteil an den Restkosten entspricht grundsätzlich dem ganzen Betrag, der nach Abzug von Bundes- und Kantonsbeiträgen sowie von allfälligen Leistungen Dritter verbleibt. 2 Der Gemeinderat kann fallweise einen Anteil der Restkosten zu Lasten der Gemeinderechnung beschliessen, namentlich wenn: a) an einer Massnahme ein besonders hohes Interesse der Allgemeinheit besteht b) die Belastung der in die Beitragspflicht einzubeziehenden Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen ohne Gemeindeanteil unzumutbar wäre

Art. 12 Bemessung der individuellen Beitragspflicht

1 Der Gesamtanteil der beitragspflichtigen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen wird nach Massgabe der nachfolgenden Absätze aufgeteilt. 2 Die Bemessung der individuellen Beiträge richtet sich nach der Grösse und dem Wert der Liegenschaften und Bauwerke, wobei ähnliche bereits auf einzelnen Grundstücken haftende Lasten und Dienstbarkeiten angemessen zu berücksichtigen sind (Art. 200 Abs. 3 EG ZGB). 3 Weitere Kriterien sind zu berücksichtigen, wo dies die konkreten Umstände verlangen, wie: a) Ausübung oder Verleihung des mit dem Uferanstoss verbundenen Rechts zur Nutzung der Wasserkraft gemäss Art. 170 EG ZGB b) allfällige Nachteile, die einem Grundstück aus einer Massnahme entstehen 4 Der Gemeinderat bestimmt die Parameter zur Bewertung der massgebenden Kriterien.

Art. 13 Vororientierung der Beitragspflichtigen

1 Alle Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, welche voraussichtlich in die Beitragspflicht für eine Hochwasserschutzmassname der Gemeinde einzubeziehen sind, werden vor Beginn des Veranlagungsverfahrens in geeigneter Weise orientiert.

Art. 14 Mitwirkungspflicht der Beitragspflichtigen

1 Die beitragspflichtigen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen haben die für eine korrekte Veranlagung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die zugehörigen Unterlagen einzureichen. 2 Bei Missachtung der Mitwirkungspflicht kann nach erfolgter Androhung eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden; die Art. 153 Abs. 2 und 155 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes gelangen sinngemäss zur Anwendung.

Art. 15 Kostenverteiler

1 Der Gemeinderat erstellt den Kostenverteiler, der die Aufteilung des Gesamtkostenanteils der Grundeigentümerschaft auf die einzelnen Beitragspflichtigen bestimmt. 2 Im Kostenverteiler werden aufgeführt: a) der Perimeter der beitragspflichtigen Grundstücke b) die Anzahl Anlagen der einzelnen Grundstücke mit den berücksichtigen Kriterien und deren Bewertung (Art. 12 Abs. 2 u. 3) c) der Hinweis auf das Einspracherecht

Art. 16 Bekanntmachung

1 Der Kostenverteiler wird den beitragspflichtigen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen zugestellt. Mit der Zustellung erfolgt auch die Information über die voraussichtlich anfallenden Kosten von Wasserbauprojekten bzw. die zu erwartenden künftigen Kosten für den Gewässer- und Wasserbauwerkunterhalt, über die Beiträge von Bund und Kanton und allfällige Leistungen Dritter sowie einen allfälligen Anteil zu Lasten der Gemeinderechnung und über die Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung.

Art. 17 Einspracherecht: weiterer Rechtsschutz

1 Gegen den Kostenverteiler können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Gemeinderat Einsprache erheben. 2 Der Rechtsschutz gegen Einspracheentscheide richtet nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 18 Beitragsbezug

1 Nach Abschluss der Bauabrechnung für Wasserbauprojekte stellt die Gemeinde den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen Rechnung für deren Beitrag gemäss ihrem rechtskräftig bestimmten Kostenanteil; bei längerer Bauzeit kann im Sinne einer Akontozahlung provisorisch Rechnung gestellt werden. Der Gemeinderat kann den Bezug in periodischen Raten beschliessen. 2 Der Beitragsbezug für den Unterhalt der Gewässer und Wasserbauwerke und für Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Unwetterereignissen erfolgt periodisch oder bei besonderem Bedarf nach aussergewöhnlichen Aufwendungen. 3 Wesentliche Abweichungen bei den zu verteilenden Kosten gegenüber der bei Zustellung des Kostenverteilers abgegebenen Information sind kurz zu begründen. 4 Die Rechnungsstellung kann in Form einer Verfügung erfolgen, die bei der Rechnung stellenden Behörde innert 30 Tagen mit Einsprache anfechtbar ist. Der rechtskräftige Kostenverteiler kann nicht mehr angefochten werden.

Art. 19 Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

1 Bei wesentlicher Veränderung der für die Veranlagung eines Grundstückes massgebenden Verhältnisse, wie neue Nutzungsmöglichkeiten oder neue bauliche Nutzung, wird die Veranlagung angepasst. Die Anpassung des Kostenanteils an Wasserbauprojekten erfolgt unter Berücksichtigung der seit Inbetriebnahme des betreffenden Werkes vergangenen Zeit. 2 Ergibt sich durch Anpassungen gemäss Abs. 1 gegenüber dem Gesamtanteil der Beitragspflichtigen an den Kosten eines Wasserbauprojekts ein Überschuss, so wird dieser für den betreffenden Gewässer- und Wasserbauwerkunterhalt oder allfällige Sofortmassnahmen bei Unwetterereignissen verwendet.

Art. 20 Mitteilung der Korporation an die Gemeinde

1 Korporationen, welche ihre Aufgabe in Zukunft nicht mehr erfüllen möchten, haben dies der Gemeinde so früh als möglich mitzuteilen.

Art. 21 Vereinbarung

1 Korporation und Gemeinde streben den Abschluss einer Vereinbarung zum Übergang der bisherigen Korporationsaufgabe an. 2 Ziel der Vereinbarung ist eine Regelung, durch welche die Korporationsmitglieder gegenüber den übrigen Eigentümern und Eigentümerinnen von hochwassergefährdeten Grundstücken im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde gesamthaft weder besser noch schlechter gestellt werden. 3 Gegenstand der Vereinbarung sind namentlich: a) der Zeitpunkt des Übergangs der Aufgabe b) die Abtretung von korporationseigenen Schutzbauten und ‑anlagen sowie Rechten 4 Zuständig zum Abschluss der Vereinbarung für die Gemeinde ist der Gemeinderat.

Art. 22 Nichterfüllung von Korporationsaufgaben

1 Ist eine Korporation nicht mehr in der Lage, ihre Aufgabe ordnungsgemäss zu erfüllen, so trifft der Gemeinderat allfällige zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit dringliche Massnahmen und gelangt an die für die Korporationen zuständige kantonale Aufsichtsbehörde. 2 Im Falle der Auflösung der Korporation geht die Aufgabe definitiv an die Gemeinde über.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch dieses Reglement werden alle Bestimmungen aufgehoben, nach denen die Gemeinde Korporationsmitglieder von Beitragspflichten entlastet. Das Übergangsrecht richtet sich nach Art. 24 Abs. 2.

Art. 24 Inkrafttreten: Übergangsregelung

1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 mit der Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten in Kraft. 2 Art. 23 findet grundsätzlich auf alle Beitragspflichten Anwendung, die sich auf nach dem 31. Dezember 2015 vorgenommene Massnahmen beziehen. Der Gemeinderat kann die Anwendbarkeit fallweise ab einem andern Zeitpunkt vorsehen, wenn dies einem reibungsloseren Übergang von Korporationsaufgaben auf die Gemeinde oder der Gleichstellung der betreffenden Korporationsmitglieder mit den übrigen Eigentümern und Eigentümerinnen von hochwassergefährdeten Grundstücken dient.

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