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38 provisions
§ 1
Gegenstand und Zweck
1 Das Gesetz legt die Grundzüge für die kantonale Behindertenpolitik fest
und regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung und Finanzierung eines
bedarfsgerechten Angebots für die Betreuung von Personen mit Behinderung und von Personen mit Betreuungsbedarf.
2 Dieses Gesetz soll
a) die Selbstbestimmung, Wahlfreiheit, Eigenverantwortung und Teilhabe von Personen mit Behinderung und von Personen mit Betreuungsbedarf stärken;
b) die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung fördern;
c) den Zugang zu geeigneten Betreuungsangeboten innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug für Personen mit Behinderung und für Personen
mit Betreuungsbedarf gewährleisten.
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für Leistungserbringende im Kanton Zug sowie für Personen mit Behinderung und für Personen mit Betreuungsbedarf mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zug.
2 Sonderregelungen nach anderen Erlassen gehen diesem Gesetz vor.
§ 3
Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
a) Personen mit Behinderung: Personen nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen
mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)6);
b) Personen mit Betreuungsbedarf: Personen, die infolge familiärer oder
sozialer Umstände einer besonderen Betreuung bedürfen;
c) Leistungserbringende: stationäre Einrichtungen sowie ambulante Leistungserbringende;
d) Stationäre Einrichtungen: Tagesstrukturen nach dem Bundesgesetz
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden
Personen (IFEG)7), stationäre Wohnangebote sowie Dienstleistungsangebote in der Familienpflege nach der Verordnung über die Aufnahme
von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)8);
6) SR 151.3
7) SR 831.26
8) SR 211.222.338
e) Ambulante Leistungserbringende: natürliche und juristische Personen,
die in den Bereichen Wohnen oder Arbeit ambulante Leistungen für
Personen mit Behinderung anbieten;
f) Sonstige Angebote: Angebote, die zu einer selbstständigen Lebensführung beitragen oder Leistungen einer stationären Einrichtung ersetzen,
beispielsweise Beratungsstellen, Arbeitsvermittlungen, Transportdienstleistungen, Freizeit- und Bildungsangebote, Entlastungsdienste
für Angehörige.
§ 4
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat
a) hält die erforderlichen und wirksamen Massnahmen der kantonalen
Behindertenpolitik in einem Massnahmenplan fest;
b) stellt ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher;
c) verabschiedet die von der Direktion des Innern erstellte Bedarfsanalyse und Angebotsplanung;
d) schliesst mit den Leistungserbringenden sowie mit den Anbietenden
sonstiger Angebote Leistungs- und Subventionsvereinbarungen ab;
e) kann Investitionsdarlehen, Garantien, Bürgschaften gewähren;
f) kann mit anderen Kantonen oder mit Leistungserbringenden in anderen Kantonen Vereinbarungen über Leistungen nach diesem Gesetz
abschliessen;
g) setzt eine Bedarfsabklärungsstelle ein.
2 Die Direktion des Innern
a) koordiniert die kantonale Behindertenpolitik innerhalb der Direktionen sowie mit den Gemeinden, Privaten, anderen Kantonen und dem
Bund;
b) kann zur Umsetzung der anwendbaren internationalen und bundesrechtlichen Gesetzgebung Stellung nehmen;
c) erstellt eine Bedarfsanalyse und eine Angebotsplanung zuhanden des
Regierungsrats;
d) erteilt die Bewilligung zum Betrieb eines stationären Wohnangebots
und eines Dienstleistungsangebots in der Familienpflege;
e) erteilt die Anerkennung an stationäre Einrichtungen und ambulante
Leistungserbringende;
f) unterstellt die anerkannten Leistungserbringenden der Interkantonalen
Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)9);
9) BGS 861.52
g) übt die Aufsicht über die bewilligten und anerkannten Leistungserbringenden aus;
h) gewährt individuelle Kostenübernahmegarantien nach Überprüfung
der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Angebots
auf der Grundlage der Empfehlungen der Bedarfsabklärungsstelle
oder der Gemeinde resp. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
i) regelt die Bemessung der Eigenleistung.
3 Die Direktion für Bildung und Kultur ist unter Beizug der Direktion des
Innern zuständig für die Bewilligung des Wohnbereichs von Sonder- und
Privatschulen sowie die Aufsicht darüber.
4 Die Bedarfsabklärungsstelle nimmt eine individuelle Bedarfsabklärung für
Personen mit Behinderung vor und unterbreitet der Direktion des Innern
Empfehlungen.
5 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt bei Personen mit Betreuungsbedarf, bei denen eine Massnahme betreffend einen Aufenthalt angeordnet wurde, die Gründe für den Aufenthalt in der sozialen Einrichtung
dar.
6 Die Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson prüft und begründet bei individuellen Kostenübernahmegarantien für Personen mit Betreuungsbedarf die Notwendigkeit des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung und stellt bei Bedarf die Begleitung des Aufenthalts sicher.
2. Kantonale Behindertenpolitik
§ 5
Massnahmen
1 Die zur Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung erforderlichen und wirksamen Massnahmen werden in einem Massnahmenplan festgelegt.
2 Vor der Festlegung neuer Massnahmen werden die bisherigen auf ihre
Wirksamkeit hin überprüft.
§ 6
Beiträge
1 Organisationen können zur Förderung der Gleichstellung von Menschen
mit Behinderung Beiträge zugesprochen werden.
2 Die finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat alljährlich mit dem Budget zu bewilligenden Kredite oder durch andere zur
Verfügung stehende Mittel (namentlich Erträge von Stiftungen und Fonds).
3. Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht
3.1 Stationäre Einrichtungen
§ 7
Bewilligungspflicht
1 Stationäre Wohnangebote und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege sind bewilligungspflichtig.
§ 8
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) bei stationären Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung die
Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden
Personen (IFEG)10) erfüllt sind;
b) bei stationären Einrichtungen für Minderjährige die Voraussetzungen
nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)11) erfüllt sind;
c) bei Dienstleistungsangeboten in der Familienpflege sinngemäss die
Voraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PA-
VO)12) erfüllt sind.
2 Der Regierungsrat kann weitere Bewilligungsvoraussetzungen festlegen,
insbesondere bestimmt er die Bewilligungskriterien für die weiteren stationären Wohnangebote.
§ 9
Anerkennung
1 Die Anerkennung als stationäre Einrichtung können nur stationäre Einrichtungen für Erwachsene mit Behinderung und für Personen mit Betreuungsbedarf erhalten.
2 Die stationäre Einrichtung erhält mit der Anerkennung einen Anspruch auf
Leistungsabgeltung.
3 Mit der Anerkennung wird gleichzeitig die Bewilligung nach § 7 erteilt.
4 Mit der Anerkennung einer stationären Einrichtung wird diese der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)13) unterstellt.
10) SR 831.26
11) SR 211.222.338
12) SR 211.222.338
13) BGS 861.52
§ 10
Anerkennungsvoraussetzungen
1 Stationäre Einrichtungen werden anerkannt, wenn
a) sie die Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)14) erfüllen;
b) sie die Mitbestimmung der betreuten Personen gewährleisten; und
c) das Angebot die Eigenverantwortung, Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe der betreuten Personen fördert.
§ 11
Leistungsvereinbarung
1 Mit einer stationären Einrichtung wird eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, wenn die Einrichtung über eine Anerkennung gemäss diesem Gesetz verfügt und ihre Leistungen der vom Regierungsrat genehmigten
Angebotsplanung entsprechen.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:
a) das Leistungsangebot und die Abgeltung;
b) die allgemeinen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung;
c) die Art der Qualitätsentwicklung und -sicherung;
d) das Controlling.
3.2 Ambulante Leistungserbringende
§ 12
Ambulante Leistungen
1 Anerkannte ambulante Leistungserbringende erbringen ihre Leistungen als
Fachleistungen.
2 Nicht anerkannte ambulante Leistungserbringende erbringen ihre Leistungen als Assistenzleistungen. Der Regierungsrat kann Anforderungen an die
nicht anerkannten ambulanten Leistungserbringenden festlegen.
§ 13
Anerkennung
1 Für ambulante Leistungen werden nur juristische Personen anerkannt.
2 Die ambulanten Leistungserbringenden erhalten mit der Anerkennung
einen Anspruch auf Abgeltung von Fachleistungen.
3 Die Anerkennung kann auf eine bestimmte Leistungsmenge limitiert werden. Dabei ist auf die Bedarfsanalyse und Angebotsplanung sowie auf bestehende Leistungen Rücksicht zu nehmen.
14) BGS 861.52
4 Mit anerkannten Leistungserbringenden können Leistungsvereinbarungen
abgeschlossen werden.
§ 14
Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
a) die Leitung über die zur Betriebsführung erforderliche fachliche Qualifikation verfügt;
b) der Nachweis über genügend Fachpersonal erbracht ist; und
c) der Nachweis über eine bedarfsgerechte Leistungserbringung erbracht
ist.
3.3 Gemeinsame Bestimmungen
§ 15
Bewilligung und Anerkennung
1 Die Betriebsbewilligung oder Anerkennung wird der Trägerschaft erteilt.
2 Bewilligungen und Anerkennungen können befristet, mit Auflagen und
Bedingungen verbunden oder nur für einen Teilbereich erteilt werden.
3 Der Regierungsrat kann weitere Anerkennungsvoraussetzungen betreffend
Anforderungen an die Organe der Trägerschaft sowie an die Rechnungslegung, Leistungserbringung und Qualität schaffen.
§ 16
Meldepflicht
1 Die Leistungserbringenden teilen der zuständigen Direktion wesentliche
Änderungen ihrer Organisation, ihrer Leitung und ihres Leistungsangebots
sowie bauliche Veränderungen und Beiträge Dritter, die Auswirkungen auf
die Bewilligung oder Anerkennung haben können, frühzeitig schriftlich mit.
2 Behördliche Beanstandungen und besondere Vorkommnisse wie namentlich schwere Unfälle oder strafbare Handlungen von Angestellten oder
betreuten Personen sind der Aufsicht umgehend zu melden.
§ 17
Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörde prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für die
Anerkennung und Bewilligung eingehalten sind.
2 Die Aufsichtsbehörde ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Insbesondere kann sie
a) eine Betriebsbewilligung oder eine Anerkennung entziehen oder
einschränken, sofern einzelne Bewilligungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden;
b) die sofortige Schliessung einer stationären Einrichtung anordnen,
wenn eine ernsthafte Gefahr für die physische oder psychische Integrität der betreuten Personen besteht.
3 Der Aufsichtsbehörde können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden. Namentlich haben die Leistungserbringenden
a) die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b) Einsicht zu gewähren und Unterlagen herauszugeben;
c) Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
4 Besitzt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer, der oder
dem die Bewilligung oder Anerkennung entzogen werden soll, auch eine
Bewilligung oder Anerkennung eines anderen Kantons, so informiert die
Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde dieses Kantons. Bei anderen
Massnahmen besteht ein Melderecht.
4. Steuerung
§ 18
Bedarfsanalyse und Angebotsplanung
1 Die Ermittlung und Entwicklung des bedarfsgerechten Angebots für Personen mit Behinderung und für Personen mit Betreuungsbedarf erfolgt in
der Regel anhand einer periodischen Bedarfsanalyse und Angebotsplanung.
Ambulante Angebote werden priorisiert.
2 Betroffene Personen sind in geeigneter Form in die Bedarfsanalyse einzubeziehen.
3 Die Leistungserbringenden wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen
insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfügung.
§ 19
Controlling
1 Die Direktion des Innern steuert und überwacht die Erfüllung der Leistungs- oder Subventionsvereinbarung mit einem Leistungs- und Finanzcontrolling.
2 Die Leistungserbringenden und Anbietenden sonstiger Angebote wirken
beim Leistungs- und Finanzcontrolling mit, namentlich indem sie die hierfür erforderlichen Informationen in der vorgegebenen Form zur Verfügung
stellen.
3 Die Direktion des Innern kann Betriebsvergleiche durchführen, insbesondere zu den Kosten und der Qualität der Leistungserbringungen. Sie kann
das Ergebnis der Betriebsvergleiche veröffentlichen und Dritte mit der
Durchführung von Betriebsvergleichen beauftragen.
§ 20
Koordination und Aufnahmepflicht
1 Die Direktion des Innern fördert die Koordination unter den Leistungserbringenden. Sie kann zu diesem Zweck anerkannte Leistungserbringende
zur Zusammenarbeit mit anderen Organisationen verpflichten.
2 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat eine stationäre Einrichtung
mit einer Anerkennung zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung verpflichten.
3 Die Direktion des Innern kann stationäre Einrichtungen mit Leistungsvereinbarungen ausnahmsweise verpflichten, Personen mit Behinderung oder
Personen mit Betreuungsbedarf aufzunehmen.
4 Der Kanton kann ausnahmsweise selber als Leistungserbringer tätig werden. Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck des
kantonalen Angebots und regelt dessen Organisation und Betrieb.
5. Leistungsbezug
§ 21
Individuelle Kostenübernahmegarantie
1 Individuelle Kostenübernahmegarantien werden nur Personen mit Behinderung oder Personen mit Betreuungsbedarf gewährt.
2 Für die Inanspruchnahme von ambulanten oder stationären Leistungen von
Leistungserbringenden ist vor dem Leistungsbezug ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie bei der Direktion des Innern zu stellen. Bei Dringlichkeit kann die Gesuchseinreichung ausnahmsweise auch nachträglich erfolgen.
3 Ohne erteilte Kostenübernahmegarantie ist der Kanton zu keinen Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtet.
4 Kostenübernahmegarantien werden befristet gewährt und können mit Auflagen versehen werden.
5 Änderungen mit Auswirkungen auf die Kostenübernahmegarantie müssen
umgehend mitgeteilt werden.
6 Ist eine stationäre Einrichtung nicht der Interkantonalen Vereinbarung für
Soziale Einrichtungen (IVSE)15) unterstellt, so ist die Eignung, Qualität und
Wirtschaftlichkeit der Einrichtung zu belegen, damit eine Kostenübernahmegarantie gewährt werden kann.
§ 22
Kostenübernahmegarantien für Personen mit Behinderung
1 Kostenübernahmegarantien für Personen mit Behinderung werden für ambulante oder stationäre Leistungen erteilt, sofern
a) die Person die Volljährigkeit erreicht resp. in Ausnahmefällen die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat;
b) die Person das Rentenalter gemäss Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)16) nicht erreicht, bei Erreichen
des Rentenalters als invalid gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)17) gegolten oder bei Erreichen des Rentenalters Leistungen nach dem vorliegenden Gesetz bezogen hat; und
c) der Betreuungsbedarf nach Durchführung einer individuellen Bedarfsabklärung durch die Bedarfsabklärungsstelle ausgewiesen ist.
2 Bei ambulanten Leistungen muss die Person zusätzlich ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens 12 Monaten im Kanton Zug gehabt haben,
und es darf in dieser Zeit kein anderer Kanton nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)18) zuständig gewesen sein. Der Regierungsrat kann Abweichungen von der Wohnsitzdauer
vorsehen.
§ 23
Kostenübernahmegarantien für Personen mit Betreuungsbedarf
1 Kostenübernahmegarantien für Personen mit Betreuungsbedarf werden für
stationäre Wohnangebote und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege erteilt, sofern
a) die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der stationären Leistung durch die Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson ausgewiesen ist; oder
15) BGS 861.52
16) SR 831.10
17) SR 830.1
18) BGS 861.52
b) der Aufenthalt durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
angeordnet wurde.
2 Die Direktion des Innern kann bei Personen mit Betreuungsbedarf eine individuelle Bedarfsabklärung durch die Bedarfsabklärungsstelle veranlassen,
ausser der Aufenthalt wurde durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet.
§ 24
Individuelle Bedarfsabklärung
1 Der Regierungsrat setzt eine Bedarfsabklärungsstelle ein, die fachlich unabhängig ist.
2 Die Bedarfsabklärungsstelle ermittelt den Bedarf und gibt der Direktion
des Innern eine fachliche Beurteilung im Hinblick auf die Gewährung der
Kostenübernahmegarantie ab.
3 In dringlichen Fällen kann vorübergehend auf die Bedarfsabklärung verzichtet werden.
4 Die betroffene Person wird bei Bedarf im Verfahren der Bedarfsabklärung
unterstützt. Der Kanton sorgt dafür, dass hierfür ein adäquates Angebot zur
Verfügung steht.
5 Die Bedarfsabklärungsstelle kann bei Bedarf Dritte für die Bedarfsabklärung beiziehen, insbesondere externe Fachpersonen aus dem medizinischen,
psychologischen und sozialen Bereich, betreuende Familienangehörige und
entsprechend eingesetzte Beistandspersonen.
§ 25
Bedarfsüberprüfung
1 Der individuelle Bedarf wird periodisch überprüft. Die Überprüfung kann
auch durch die betroffene Person beantragt werden. Ausgenommen sind
Aufenthalte, die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurden.
2 Aufgrund veränderter Verhältnisse kann die Direktion des Innern die
Kostenübernahmegarantie anpassen. Insbesondere kann sie deren Umfang
oder die Befristung ändern.
3 In begründeten Fällen kann auf die periodische Überprüfung verzichtet
werden. In der Regel wird darauf verzichtet, wenn sich eine Person in einer
ausserkantonalen Einrichtung aufhält, die der Interkantonalen Vereinbarung
für Soziale Einrichtungen (IVSE)19) unterstellt ist.
19) BGS 861.52
§ 26
Mitwirkungspflichten der Person bei der Bedarfsabklärung und
Kostenübernahmegarantie
1 Die betroffene Person ist zur Mitwirkung bei der Bedarfsabklärung und im
Rahmen der Prüfung von Kostenübernahmegarantien verpflichtet. Sie ist
insbesondere verpflichtet,
a) sämtliche Beiträge und Leistungen von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privatversicherungen, auf welche
sie einen Anspruch haben könnte, zu beantragen;
b) der Direktion des Innern und der Bedarfsabklärungsstelle alle Daten
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Ermittlung ihres individuellen Bedarfs sowie zur Prüfung des Leistungsanspruchs notwendig sind.
2 Die betroffene Person hat alle relevanten Personen und Stellen, namentlich
Sozialversicherungen, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen, im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die
Ermittlung ihres individuellen Bedarfs sowie zur Prüfung des Leistungsanspruchs notwendig sind.
§ 27
Datenbeschaffung und -bekanntgabe zur Prüfung der
Kostenübernahmegarantie
1 Die Direktion des Innern ist berechtigt, zur Prüfung der Kostenübernahmegarantien, namentlich hinsichtlich der Zuständigkeit und des Leistungsanspruchs, erforderliche Daten über einen elektronischen Zugriff aus dem
kantonalen Personenregister abzurufen. Der Regierungsrat bestimmt die Daten, die von der Direktion des Innern im Abrufverfahren bezogen werden
dürfen.
2 Die Direktion des Innern ist ferner berechtigt, bei kantonalen und kommunalen Stellen weitere zur Prüfung der Kostenübernahmegarantien erforderliche Daten und Unterlagen, insbesondere Verfügungen, einzuholen.
3 Die kantonalen und kommunalen Stellen sind ungeachtet einer allfälligen
Geheimhaltungspflicht verpflichtet,
a) der Direktion des Innern die erforderlichen Daten und Unterlagen
kostenlos und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung
zu stellen;
b) der Direktion des Innern von sich aus Mitteilung zu machen, wenn sie
Kenntnis von Tatsachen erlangen, welche die kantonale Finanzierung
gemäss diesem Gesetz beeinflussen können.
§ 28
Systematische Verwendung der AHV-Nummer
1 Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes betraut sind, können die AHV-Nummer gemäss AHVG20) systematisch verwenden.
6. Finanzierung
§ 29
Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten, die aus individuellen Kostenübernahmegarantien und Vereinbarungen gemäss diesem Gesetz entstehen.
2 Leistungen nach diesem Gesetz werden subsidiär zu Leistungen Dritter
und zu Leistungen nach anderen Erlassen gewährt. Insbesondere erfolgt die
Finanzierung von Leistungen für sucht- oder altersbedingten Bedarf, für
Sonder- oder Privatschulung oder für den Straf- und Massnahmenvollzug
gemäss den entsprechenden Erlassen.
3 Der Regierungsrat regelt die Leistungsabgeltung.
a) Er kann Maximalbeiträge festsetzen. Maximalbeiträge haben die
Wahlfreiheit zwischen ambulanten und stationären Angeboten in
angemessener Weise zu berücksichtigen.
b) Für ambulante Leistungserbringende legt er Tarife für Fach- und
Assistenzleistungen fest.
c) Für Leistungen Familienangehöriger kann er Maximalbeiträge vorsehen.
4 Die Gemeinden können an die Kosten von Betreuungsleistungen, deren
Abgeltung nicht in anderen Erlassen geregelt ist, Beiträge ausrichten.
§ 30
Eigenleistung
1 Die betroffenen Personen beteiligen sich grundsätzlich in angemessener
Weise an den Kosten. Die Direktion des Innern regelt die Einzelheiten.
§ 31
Investitionen
1 Die Leistungserbringenden sind eigenständig in der Planung und Finanzierung von Bauvorhaben und anderen Investitionen.
2 Investitionen, die Folgekosten zulasten des Kantons auslösen, bedürfen
vor der Vornahme der Investition einer Bewilligung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
20) SR 831.10
3 Der Regierungsrat kann Leistungserbringenden abschliessend Investitionsdarlehen und Garantien oder Bürgschaften bis 10 Millionen Franken gewähren.
4 Darlehen sind angemessen zu sichern und zu verzinsen. Garantien oder
Bürgschaften sind zu entschädigen und zu befristen.
5 Der Regierungsrat legt die Rückzahlung von Darlehen und die Laufzeit
von Garantien fest.
§ 32
Überschüsse und Verluste
1 Die Leistungserbringenden mit Leistungsvereinbarung haben die Überschüsse und Verluste aus den Angeboten gemäss diesem Gesetz mindestens
einer Reserve aus Leistungsvereinbarung zuzuweisen. Diese Reserven sind
an den Zweck der Vereinbarung gebunden und zum Ausgleich der Betriebsergebnisse zu verwenden.
2 Die Reserven aus Leistungsvereinbarung können auch für Investitionen im
Zusammenhang mit der vereinbarten Leistungserbringung oder für die Weiterentwicklung von Leistungen eingesetzt werden. Die Entnahmen bedürfen
der Freigabe des Kantons. Entnahmen bis zu 1,5 Millionen Franken kann
die Direktion des Innern freigeben, über Entnahmen bis 5 Millionen Franken entscheidet der Regierungsrat.
§ 33
Sonstige Angebote
1 Der Regierungsrat kann an sonstige Angebote Betriebsbeiträge ausrichten
und zu diesem Zweck Vereinbarungen abschliessen.21)
2 Erfüllt ein anderes Angebot nicht mehr diejenigen Aufgaben, die Anlass
für die Gewährung von Betriebsbeiträgen waren, so ist das durch die
Betriebsbeiträge gebildete Vermögen dem Kanton zurückzuerstatten.
§ 34
Pilotprojekte
1 Um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Unterstützung von Personen mit Behinderung oder Personen mit Betreuungsbedarf
zu erhalten, kann der Regierungsrat Pilotprojekte bewilligen, die andere
Formen der Steuerung und der Finanzierung zulassen.
21) Delegation an die Direktion des Innern, selbständig über Vereinbarungen und Beiträge bis
zur Höhe von 50’000 Franken pro Angebot und Jahr zu befinden (§ 4 Abs. 1 Ziff. 19 der
Delegationsverordnung [DelV] vom 28. November 2017 [BGS 153.3])
7. Rechtsschutz
§ 35
Verfahren nach PAVO
1 Entscheide, die sich auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)22) stützen, können beim Regierungsrat angefochten werden.
§ 36
Schlichtungsverfahren
1 Stationäre Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung, die
vom Kanton anerkannt sind, sehen ein Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen einer betreuten Person und der Einrichtung vor.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37
Übergangsbestimmungen
1 Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
Leistungen im Kanton Zug beziehen, erhalten eine individuelle Kostenübernahmegarantie ohne vorgängige Bedarfsabklärung gemäss dem bisherigen
Betreuungsumfang. Sie werden von der Direktion des Innern innerhalb von
fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einer Bedarfsüberprüfung
aufgefordert.
2 Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
Leistungen ausserhalb des Kantons Zug beziehen, durchlaufen weder eine
Bedarfsabklärung noch eine Bedarfsüberprüfung.
3 Die Bedarfsabklärungsstelle gemäss § 4 Abs. 4 ist bis spätestens vier Jahre
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten. Bei Personen mit Behinderung, die neue Leistungen innerhalb des Kantons Zug beantragen, weisen
die Leistungserbringenden den Bedarf im Rahmen der Kostenübernahmegarantie gemäss § 22 Abs. 1 Bst. c aus. Bei Personen mit Behinderung, die
neue Leistungen ausserhalb des Kantons Zug beantragen, wird der Bedarf
durch die zuständige Gemeinde oder gegebenenfalls die Beistandsperson
ausgewiesen.
4 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren über die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen werden nach den neuen Rechtsgrundlagen behandelt. Bereits gewährte Investitionsbeiträge sind davon nicht berührt.
22) SR 211.222.338
5 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten stationären Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung (IVSE B) erhalten ebenfalls
die Anerkennung als ambulante Unterstützungsangebote für Personen mit
Behinderung.
§ 38
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.07.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023/064
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 06.07.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023/064