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Beschluss über die Beteiligung des Staates an den Kosten der Krankenversicherung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten (Übergangsregelung)

Fribourg · 551.78 · other

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Krankenversicherung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten, die der Übergangsregelung nach Artikel 51a des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei 1) unterstehen. 2 Zu diesem Zweck richtet er diesen Beamten eine Entschädigung aus, deren Betrag jenem der Grundprämie für die obligatorische Krankenversicherung entspricht. 3 Der Beamte beteiligt sich an der sich daraus für den Staat ergebenden Ausgabe mit einem Beitrag in der Höhe von 7 ‰ des massgebenden AHV-Lohnes. 4 Die vom Staat auszurichtende Entschädigung wird gekürzt oder fällt ganz weg, wenn und soweit der Beamte aufgrund der Gesetzgebung über die Krankenversicherung als Versicherter in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen eine Prämienverbilligung erhält. 1) SGF 551.1 551.78

Art. 2

1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation und den anderen zuständigen Organen die Durchführung dieses Beschlusses näher zu regeln.

Art. 3

1 Der Beschluss vom 20. Dezember 1994 über die Beteiligung des Staates an den Kosten der Krankenversicherung für die mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten (Übergangsregelung) (SGF 551.78) wird aufgehoben.

Art. 4

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben. 551.78 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 22.12.1995 Erlass Grunderlass 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 659 / d 657 14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120 11.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_030 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.12.1995 01.01.1996 BL/AGS 1995 f 659 / d 657 Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Art. 2 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030

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