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Kommunale Schutzverordnung «Bachgehölz Klosbach»

Zürich (city) · 700.530 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 A. Geschützte Parzellen und Schutzziel
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Gliederung des Schutzgebiets
  4. Art. 4 C. Vorschriften
  5. Art. 5
  6. Art. 6 D. Unterhalt und Pflege
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 E. Ausnahmeregelung und Strafbestimmungen
  10. Art. 10
  11. Art. 11 F. Schlussbestimmungen
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 A. Geschützte Parzellen und Schutzziel

1 Geschützt sind der Klosbach mit den bachbegleitenden Gehölzen, Krautsäumen und dem Weiher auf den Parzellen Kat.-Nrn. HO1264, HO3354 und HO4040 gemäss dem im Schutzplan bezeichneten Bereich. 2 Die Lage und Grenzen des geschützten Bereichs sind dem Übersichtsplan, Massstab 1 : 2000, zu entnehmen, der Bestandteil dieser Schutzanordnung ist.

Art. 2

1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und Neuschaffung der vielfältigen Bach- und Uferbereiche als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften, als wesentliche Elemente der Landschaft, als Raum für die natürliche Dynamik von Fliessgewässern sowie als ökologischer Vernetzungskorridor im Siedlungsgebiet. 2 Besonderen Schutz und eine gezielte Förderung benötigen insbesondere das Bachgerinne, der Weiher, die Hochstaudenfluren, Baum- und Strauchgehölze und die für die Fauna bedeutenden Kleinstrukturen. 3 Die Flora feuchter Standorte und die lokaltypischen Arten extensiver Wiesen und lichter Gehölzbestände werden besonders gefördert. 1 LS 700.1 2 LS 702.11 3 Begründung siehe STRB Nr. 920 vom 30. September 2020. Geschützte Parzellen Schutzziel 2Kommunale Schutzverordnung « Bachgehölz Klosbach»700.530

Art. 3 B. Gliederung des Schutzgebiets

1 Das gesamte Schutzgebiet ist Gewässerschutzzone 5F. 2 Die Gewässerschutzzone 5F dient der Erhaltung von Fliessgewässern und ihren Uferbereichen als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie dem Schutz der Landschaft.

Art. 4 C. Vorschriften

1 Verboten sind alle mit dem Schutzziel nicht zu vereinbarenden Tätigkeiten, Vorkehrungen und Einrichtungen, namentlich das Beeinträchtigen von Tieren und Pflanzen, der Bodenbeschaffenheit oder anderer natürlicher Verhältnisse, ferner solche, die im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten. 2 Tätigkeiten im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei sind von den Verboten ausgenommen.

Art. 5

Folgende Vorschriften gelten im Einzelnen: a. Bauten und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen nicht neu erstellt oder ausgebaut werden. b. Das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen ist verboten. c. Es dürfen nur standortgerechte, einheimische Strauchgehölze angepflanzt werden. d. Für Ansaaten müssen standortgerechte, einheimische Saatmischungen mit Wildblumen verwendet werden. e. Wildlebende Tiere dürfen nicht getötet, verletzt, gefangen oder gestört werden. f. Tiere und Pflanzen dürfen nicht angesiedelt werden. g. Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art sind verboten, ausgenommen solche, die als Kleinstruktur für die Fauna dienen oder den Lebensraum insgesamt aufwerten. h. Das Weidenlassen von Tieren ist verboten. i. Künstliche Beleuchtung und Solarlampen sind verboten. j. Teiche für Zierfische und Kleintieranlagen wie Ställe und Gehege sind verboten. k. Das Anlegen von Wegen und Plätzen ist verboten. l. Das Pflanzen von Bäumen ist mit Grün Stadt Zürich (Fachstelle Naturschutz) abzusprechen. Gewässerschutzzone 5F Vorschriften a. Allgemein b. im Einzelnen 3Kommunale Schutzverordnung « Bachgehölz Klosbach» 700.530

Art. 6 D. Unterhalt und Pflege

1 Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen im Schutzgebiet ist gewährleistet; Veränderungen an nichtlandwirtschaftlichen Bauten können im Rahmen der Rechtsordnung bewilligt werden, sofern das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. 2 Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird.

Art. 7

1 Das Naturschutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. 2 Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die entsprechenden Massnahmen sind von den Verboten ausgenommen. Sie werden, soweit erforderlich, in einem von Grün Stadt Zürich erstellten besonderen Pflegeplan festgelegt. 3 Übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht der Eigentümerschaft, ihr oder sein Grundstück zu unterhalten, so ist die Betreuung gemäss § 207 PBG durch das anordnende Gemeinwesen zu übernehmen und von der Grundeigentümerschaft zu dulden.

Art. 8

1 Bei der Pflege der Grünflächen und dem Unterhalt bestehender Werke und Anlagen im Schutzperimeter werden sowohl die Lebensraumansprüche seltener und geschützter lokaltypischer Arten (insbesondere Arten der Roten Liste) als auch die für die ökologische Vernetzungsfunktion erforderliche Durchlässigkeit berücksichtigt. 2 Pflege und Unterhalt der Flächen erfolgen in Abstimmung mit Grün Stadt Zürich (Fachstelle Naturschutz).

Art. 9 E. Ausnahmeregelung und Strafbestimmungen

Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere ein überwiegendes öffentliches oder ein wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann Grün Stadt Zürich (Fachstelle Naturschutz) Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten.

Art. 10

Verstösse gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von §§ 340 f. PBG geahndet. Unterhalt bestehende Bauten und Anlagen Pflege a. Allgemein b. Geschützte Arten und ökologische Vernetzung Ausnahmeregelung Strafbestimmungen 4Kommunale Schutzverordnung « Bachgehölz Klosbach»700.530

Art. 11 F. Schlussbestimmungen

Diese Schutzverordnung ersetzt innerhalb der in den Plänen bezeichneten Grenzen allfällige weitere auf §§ 203 und 205 PBG gestützte Anordnungen.

Art. 12

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist oder nach Rechtskraft eines allfälligen Rechtsmittelentscheids in Kraft.4 4 Inkrafttreten 14. November 2020. Aufhebung früherer Schutzanordnungen Inkrafttreten 5Kommunale Schutzverordnung « Bachgehölz Klosbach» 700.530 5F Datenquellen/Copyrights (Nicht alle aufgeführten Daten sind auf der Karte abgebildet): Geomatik + Vermessung Stadt Zürich: Amtliche Vermessung, Übersichtsplan, Orthofotos; Orell Füssli Kartographie AG: Orell Füssli Stadtplan; Swisstopo: Landeskarten 1:25'000 und 1:50'000 Erstellt von/am Stefan Hose, 24.07.2020 Schutzverordnung Bachgehölz Klosbach Gewässerschutzzone 5F 1:2’000 5F

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