Auszahlung
1 Die Entschädigung wird bis zur Höhe des Zeitwerts spätestens ausbezahlt, sobald
der Schaden behoben oder, falls das Gebäude nicht wieder aufgebaut wird, der Schadenplatz geräumt oder eine Strafuntersuchung abgeschlossen ist.
2 Weitere Zahlungen erfolgen nach Massgabe des Baufortschrittes.
3 Die Regierung bestimmt die zu verzinsende Entschädigung sowie die Höhe und die
Dauer der Verzinsung der Entschädigung.
4 Ausstehende Prämien, Präventionsabgaben, Gebühren sowie Verzugszinsen der
Eigentümerinnen und Eigentümer können mit der Schadenentschädigung verrechnet
Art. 42 werden. *
Verwirkung und Kürzung
1 Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch.
2 Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens um höchstens einen Drittel gekürzt werden.
3 Eine Entschädigung kann verweigert oder gekürzt werden, wenn in der Schadenmeldung oder bei der Schadenregulierung bewusst falsche Angaben gemacht werden. *
Art. 43
Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger
1 Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn die
Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer gemäss Artikel 42 des Entschädigungsanspruchs verlustig geht.
2 Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung
die Leistung zurückzuerstatten, die sie den Grundpfandgläubigerinnen beziehungsweise Grundpfandgläubigern gemäss Absatz 1 erbracht hat.
Art. 44
Regress
1 Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche der Versicherten auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung geleistet hat.
2 Die Versicherten sind der Gebäudeversicherung für jede Handlung verantwortlich,
welche dieses Regressrecht schmälert.
8. Rechtspflege
Art. 45
Einsprache
1 Gegen die Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit der
Mitteilung bei ihr Einsprache erhoben werden.
9. Schlussbestimmungen
Art. 46
Vollzug
1 Die Gebäudeversicherung kann in den Bereichen Finanzierung, Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung sowie Schadenverhütung und Schadenerledigung ergänzende Bestimmungen zur Verordnung der Regierung erlassen.
Art. 47
Übergangsbestimmung
1 Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung und der Versicherten richten sich
nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind. Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
Art. 47a * Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 7. Dezember 2016
1 Bisher nicht versicherte Alpgebäude, Ställe und Hütten sind versichert:
a) ab dem Versicherungsantrag an die Gebäudeversicherung;
b) ab dem Antrag an das Amt für Immobilienbewertung zur amtlichen Bewertung;
c) ab der nächsten Revisionsschätzung durch das Amt für Immobilienbewertung.
Art. 47b * Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 3. Dezember 2019
1 Artikel 37 Absatz 1 und Absatz 1bis finden Anwendung auf die sich im Verfahren
befindenden und nicht abgeschlossenen Schadenfälle.
Art. 48
Änderung von Erlassen4)
Art. 49
Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden vom 12. April 19705) aufgehoben.
4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5) AGS 1970, 374