Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 3e980ca0a7766296433b0cae79af37fc115fa2465438484ef437c7aa32be37cf
32 provisions
Artikel 1
Gegenstand
1 Dieses Reglement führt die Geldspielverordnung näher aus. Es regelt verschiedene Bewilligungsvoraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren.
2 Soweit Reingewinne aus Grossspielen und deren Zinsen dem Sportfonds
zugewiesen werden, gilt das Sportreglement (RB 10.4113).
2 Zuständige Behörden
Artikel 2
Direktionssekretariat Sicherheitsdirektion
1 Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde im Bereich der Kleinspiele.
2 Es überwacht die Durchführung von Kleinspielen in Zusammenarbeit mit
dem Amt für Kantonspolizei.
3 Es vollzieht die Geldspielgesetzgebung und ist, abgesehen von der Verwendung der Mittel des Lotteriefonds, für alle Entscheide zuständig, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
4 Es kann für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Vollzugsaufgaben Richtlinien erlassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.3917 Kanton Uri
Artikel 3
Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ergreift Massnahmen zur
Prävention von exzessivem Geldspiel.
2 Sie stellt Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete
und spielsüchtige Personen und deren Umfeld zur Verfügung.
3 Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
4 Sie verteilt nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion die Gelder aus
der Spielsuchtabgabe.
3 Kleinlotterien
Artikel 4
Verfahren
1 Für ein Gesuch um Bewilligung einer Kleinlotterie ist das amtliche Formular
zu verwenden.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters und die Namen der leitenden Organe
b) Bezeichnung des Lotteriezwecks und die vorgesehene Verwendung
des Reingewinns
c) ein Gewinnplan, der die Anzahl der Lose, den Lospreis, die Anzahl
und die Art der Gewinne sowie die Gewinnsumme enthält
d) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und die Dauer des
Losverkaufs, über das Ziehungsverfahren und dessen Durchführung
Artikel 5 e) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Kleinlotterie wird ganz oder teilweise bewilligt, wenn ein Bedürfnis dafür nachgewiesen wird.
Artikel 6
Ziehung und Publikation
1 Die Ziehung ist unter Beizug eines Notars vorzunehmen.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat im Amtsblatt zu publizieren:
a) den Zeitpunkt der erfolgten Ziehung
Kanton Uri 70.3917
b) die Bezugsquellen für Ziehungslisten
c) den Hinweis darauf, dass Gewinne, die nicht innert einem halben
Jahr nach Publikation abgeholt werden, der Veranstalterin oder dem
Veranstalter verfallen
3 Die Publikation im Amtsblatt hat innert 14 Tagen nach der Ziehung zu erfolgen.
Artikel 7
Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Innert 14 Tagen nach der Ziehung ist dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ein Ziehungsprotokoll zuzustellen. Das Ziehungsprotokoll
muss enthalten:
a) Angaben über Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Ziehung
b) Namen und Adressen aller mitwirkenden Personen, insbesondere
des Notars
c) die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern
2 Innert 30 Tagen nach der Ausrichtung aller Gewinne oder nach deren Verfall gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c sind dem Direktionssekretariat
der Sicherheitsdirektion ein Bericht sowie eine Abrechnung zuzustellen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem
Losverkauf
b) die Unkosten der Lotteriedurchführung
c) die ausgerichtete Gewinnsumme
d) die der Veranstalterin oder dem Veranstalter zufallende Gewinnsumme
e) die Art der Verwendung des Reingewinns
f) Angaben über den Spielverlauf
70.3917 Kanton Uri
4 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
Artikel 8
Begriff
1 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind Kleinlotterien, die an einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die maximale Summe
aller Einsätze tief ist.
Artikel 9
Verfahren: Meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
1 Nicht bewilligungs- aber meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind mindestens 14 Tage vor der Durchführung dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion zu melden. Es ist das amtliche Formular
zu verwenden.
2 Die Meldung muss enthalten:
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters
b) Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme
c) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der
Durchführung des Unterhaltungsanlasses
Artikel 10 d) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person
Verfahren: Bewilligungspflichtige Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von bewilligungspflichtigen Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass hat für das Gesuch das amtliche
Formular zu verwenden.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters
b) Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme
c) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der
Durchführung des Unterhaltungsanlasses
d) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person
Artikel 11 Kanton Uri 70.3917
Bewilligungsvoraussetzungen: Veranstalterin und Veranstalter
1 Veranstalterinnen oder Veranstalter von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass können nur juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri sein.
2 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
Artikel 12 *Bewilligungsvoraussetzungen: Zulässige Einsätze
1 Für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass gelten folgende Höchstbeträge:
a) für einen einzelnen Einsatz: 5 Franken
b) für Mehrfach- oder Tageskarten: 50 Franken
Artikel 13 c) für die Summe aller Einsätze: 50'000 Franken
Bewilligungsvoraussetzungen: Minimale Gewinnmöglichkeit
1 Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 40 Prozent der Summe aller
Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.
Artikel 14
Bewilligungsvoraussetzungen: Zahlenmässige Beschränkung
1 Der gleichen Gesuchstellerin oder dem gleichen Gesuchsteller werden pro
Jahr höchstens zwei Bewilligungen für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass erteilt.
Artikel 15
Abrechnung
1 Innert 30 Tagen nach Abschluss der bewilligungspflichtigen Kleinlotterie an
einem Unterhaltungsanlass ist dem Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion eine Abrechnung einzureichen.
2 Die Abrechnung muss folgende Angaben enthalten:
a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem
Losverkauf
b) die Unkosten der Durchführung der Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass
c) die ausgerichtete Gewinnsumme
d) die der Veranstalterin oder dem Veranstalter zufallende Gewinnsumme
e) die Art der Verwendung des Reingewinns
70.3917 Kanton Uri
5 Spiellokale
Artikel 16
Verfahren
1 Das Gesuch um Bewilligung eines Spiellokals hat Angaben zu enthalten
über:
a) die Person der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, bei juristischen Personen mit Handelsregisterauszug
b) die für den Betrieb verantwortliche Person
c) die Inhaberin oder den Inhaber der Veranstalterbewilligung
d) die Lage des Lokals
e) die Anzahl und Art der Spielgeräte
2 Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Person sind dem Gesuch eine Wohnsitzbestätigung und ein Strafregisterauszug
beizulegen.
3 Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion leitet die Gesuchsunterlagen zur Stellungnahme an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde weiter.
Artikel 17
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Spiellokalbewilligung wird nur an Personen erteilt, die einen einwandfreien Leumund geniessen, Wohnsitz im Kanton Uri haben und Gewähr für
eine ordnungsgemässe Betriebsführung bieten.
2 Bau-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Bewilligungen bleiben vorbehalten.
3 Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
6 Verwendung der finanziellen Mittel des Lotteriefonds
Artikel 18
Unterstützte Bereiche
1 Der Kanton unterstützt gemeinnützige Zwecke, namentlich wohltätige und
kulturelle Aktionen, Veranstaltungen, Körperschaften und Organisationen.
2 Dazu gehören insbesondere Beiträge, die bezwecken:
a) einheimische kulturelle Projekte, Veranstaltungen und Aktionen zu
unterstützen
Kanton Uri 70.3917
b) einheimische kulturelle Organisationen und Einrichtungen zu unterstützen
c) das einheimische kulturelle Erbe zu sammeln, zu erschliessen und zu
erhalten
d) den Austausch mit anderen Kulturen zu pflegen
e) die einheimische Kultur in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und
das Interesse daran zu fördern
f) gemeinnützige und wohltätige Projekte und Veranstaltungen zu unterstützen
g) gemeinnützige und wohltätige Organisationen, Körperschaften und
Einrichtungen zu unterstützen
h) Notlagen zu lindern und weitere humanitäre Hilfe zu leisten
i) die Entwicklungszusammenarbeit zu fördern
3 Beiträge aus dem Lotteriefonds an bauliche Massnahmen sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Beiträge an bauliche Massnahmen von Bauwerken, die von ausserordentlicher Bedeutung für den Kanton Uri sind, vorausgesetzt, die Standortgemeinde leistet einen substanziellen Beitrag. Zudem erlaubt sind Beiträge unter 10'000 Franken an bauliche Massnahmen,
die für den Erhalt von mobilen oder immateriellen Kulturgütern notwendig
Artikel 19 sind. *
Unterstützte Personen, Körperschaften und Organisationen
1 Beiträge aus dem Lotteriefonds werden in erster Linie Personen, Körperschaften und Organisationen gewährt, die im Kanton Uri wohnen oder ihren
Sitz im Kanton haben.
2 Andere Personen, Körperschaften oder Organisationen können unterstützt
werden, wenn sie eine enge Beziehung zum Kanton Uri aufweisen oder
wenn eine interkantonale oder internationale Unterstützung notwendig oder
sinnvoll ist.
Artikel 20
Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen
1 Die Personen, Körperschaften oder Organisationen, die ein Unterstützungsgesuch stellen, müssen nachweisen, dass:
a) die Beiträge wirtschaftlich und zweckentsprechend eingesetzt werden
b) bei konkreten Projekten die Restfinanzierung oder bei Startbeiträgen
die Folgefinanzierung gesichert ist und
c) eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird
70.3917 Kanton Uri
2 Die Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Insbesondere kann der Regierungsrat verlangen, dass die unterstützte Person, Körperschaft oder Organisation dem Kanton einen Schlussbericht und
eine Schlussabrechnung einreicht.
3 Zugesicherte Beiträge verfallen nach drei Jahren, falls sie innert dieser
Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht oder gestartet und planmässig fortgesetzt wird. Das Gleiche gilt,
wenn die verfügten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
4 Bei Hilfsaktionen kann der Regierungsrat von den Bedingungen und Auflagen nach dieser Bestimmung ganz oder teilweise absehen.
Artikel 21
Form der Beiträge
1 Beiträge werden als nicht rückzahlbare Beiträge, als Defizitdeckungsbeitrag oder als vergünstigte Darlehen oder Bürgschaften gewährt.
Artikel 22
Höhe der Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge entspricht:
a) bei gemeinnützigen und kulturellen Beiträgen dem gesellschaftlichen
bzw. kulturellen Wert des Vorhabens
Artikel 23 b) bei wohltätigen Beiträgen der Bedeutung des unterstützten Vorhabens
Gesuch
1 Das Gesuch um Beiträge aus dem Lotteriefonds ist dem Regierungsrat einzureichen.
2 Es muss:
a) Angaben zur Person bzw. zur Körperschaft oder Organisation enthalten, die das Gesuch stellt
b) das Projekt, die Veranstaltung oder die Organisation beschreiben,
dem oder der der Betrag zufliessen soll
c) ein Konzept, einen Kostenvoranschlag, einen Finanzierungsplan sowie einen Terminplan für das Projekt oder die Veranstaltung enthalten
3 Dem Gesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
Kanton Uri 70.3917
4 Gesuche um Projektbeiträge sind vor dem Projektstart einzureichen. Auf
nachträglich eingereichte Gesuche tritt der Regierungsrat in der Regel nicht
ein.
5 Auf Einreichung eines Gesuchs kann verzichtet werden, wenn das entsprechende Vorhaben auf Antrag einer Direktion oder auf Initiative des Regierungsrats erfolgt.
Artikel 24
Auszahlung
1 Zugesicherte Beiträge werden gemäss der Beitragsverfügung und im Rahmen der im Lotteriefonds verfügbaren Mittel ausbezahlt.
Artikel 25
Abweichungen vom Reglement
1 Bei Beiträgen unter 1'000 Franken kann der Regierungsrat von den Voraussetzungen nach diesem Reglement abweichen.
7 Abgaben
Artikel 26
Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Die Abgabe für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen
Geschicklichkeitsautomaten beträgt für Automaten:
a) mit Geldgewinn oder geldwertem Vorteil, pro Jahr: 1'000 Franken
b) mit geringem Einsatz und Sachgewinn, pro Jahr: 200 Franken
2 Die Abgaben werden jährlich erhoben. Die Rechnungstellung erfolgt an die
Veranstalterin oder den Veranstalter. Werden Geschicklichkeitsspielautomaten während des Jahres in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt,
wird die Abgabe anteilsmässig in Rechnung gestellt oder zurückerstattet. Ein
Artikel 27 angebrochener Monat wird voll berechnet. *
Spiellokale
1 Die Abgabe wird jeweils am 1. Januar für das ganze Jahr fällig. Wird ein
Spiellokal während des Jahrs in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt, wird die Abgabe anteilmässig in Rechnung gestellt bzw. zurückerstattet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.
70.3917 Kanton Uri
Artikel 28
Kleinlotterien
1 Die Abgabe für das Veranstalten von Kleinlotterien beträgt 1 Prozent der
Summe aller Einsätze.
2 Die Abgabe wird mit dem Beginn des Losverkaufs fällig. Eine Minderung
aufgrund unbefriedigenden Abverkaufs wird nicht gewährt.
Artikel 29
Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
1 Die Abgabe für das Veranstalten von bewilligungspflichtigen Kleinlotterien
an einem Unterhaltungsanlass beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.
2 Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 15 fällig.
Artikel 30
Lokale Sportwetten
1 Die Abgabe für das Veranstalten von lokalen Sportwetten beträgt für Veranstaltungen:
a) bis 500 Zuschauende, pro Wettkampftag: 50 Franken
b) von 501 bis 2'000 Zuschauenden, pro Wettkampftag: 250 Franken
c) ab 2'001 Zuschauenden, pro Wettkampftag: 200 Franken
2 Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 38 Geldspielgesetz (SR 935.51) fällig.
Artikel 31
Kleine Pokerturniere
1 Die Abgabe für das Veranstalten von kleinen Pokerturnieren beträgt für
Turniere:
a) bis 50 Teilnehmende, pro Turnier und Tag und Ort: 50 Franken
b) von 51 bis 100, Teilnehmenden pro Turnier und Tag
und Ort: 250 Franken
c) ab 101 Teilnehmenden, pro Turnier und Tag und Ort: 200 Franken
2 Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel 38 Geldspielgesetz (SR 935.51) fällig.
Kanton Uri 70.3917
8 Schlussbestimmungen
Artikel 32
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 3. April 2007 über die Verwendung der finanziellen
Mittel des Lotteriefonds wird aufgehoben.
Artikel 33
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
70.3917 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung AB 11.12.2020
12.12.2023 01.01.2024 Artikel 12 totalrevidiert AB 15.12.2023
12.12.2023 01.01.2024 Artikel 26 Abs. 2 geändert AB 15.12.2023
17.09.2024 01.10.2024 Artikel 18 Abs. 3 geändert AB 27.09.2024
Kanton Uri 70.3917
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.12.2020 01.01.2021 Erstfassung AB 11.12.2020
Artikel 12 12.12.2023 01.01.2024 totalrevidiert AB 15.12.2023
Artikel 18 Abs. 3 17.09.2024 01.10.2024 geändert AB 27.09.2024
Artikel 26 Abs. 2 12.12.2023 01.01.2024 geändert AB 15.12.2023