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V vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)

Liechtenstein · 741.621 · ordinance

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 1a Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
  4. Art. 3 Anwendbare Vorschriften
  5. Art. 3a
  6. Art. 4 Verweisungen und Publikationen
  7. Art. 5 Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen
  8. Art. 6 Bewilligung von Versandstückmustern und von einzelnen Verpackungen
  9. Art. 7 Bewilligungswidrige Verpackungen und Versandstücke
  10. Art. 8 Bewilligung von Containern
  11. Art. 9 Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
  12. Art. 10 Sicherheitsvorsorge; Zulässigkeit der Beförderung
  13. Art. 11 Beförderungsbewilligung
  14. Art. 12 Ausnahmebewilligung
  15. Art. 13 Befristete Abweichungen (ADR-Vereinbarungen)
  16. Art. 14a b) Aufgaben
  17. Art. 14b c) Unfallbericht
  18. Art. 14c d) Ausbildung und Prüfung
  19. Art. 14d e) Besondere Pflichten der Unternehmen
  20. Art. 15 Sofortmassnahmen
  21. Art. 16 Unzulässige Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes
  22. Art. 17 Pflichten des Beförderers
  23. Art. 18 Pflichten des Führers
  24. Art. 19 Besondere Ausbildung der Führer
  25. Art. 20 Kontrollen in Unternehmen
  26. Art. 21 Kontrollen auf der Strasse
  27. Art. 22 Überwachung der Beförderung
  28. Art. 22a Mängeleinstufung
  29. Art. 23 Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung
  30. Art. 24 Untersagung und Einschränkung der Beförderung
  31. Art. 25 Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsbewilligung
  32. Art. 26 Kontrollberichte
  33. Art. 27 Einfahrt in den EWR
  34. Art. 28 Amtshilfe bei Verstössen
  35. Art. 29 Sprengstoffe
  36. Art. 30 Tankrevisionsunternehmen
  37. Art. 31
  38. Art. 32
  39. Art. 33 Warntafeln beim Transport von Sonderabfällen
  40. Art. 34
  41. Art. 35
  42. Art. 36 Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer
  43. Art. 37 Halten und Parkieren
  44. Art. 38 Verkehr auf einzelnen Strassenstrecken oder in Tunneln
  45. Art. 39 Auskunftspflicht
  46. Art. 40 Rechtsmittel
  47. Art. 41 Strafbestimmungen
  48. Art. 42 Administrativmassnahmen
  49. Art. 43 Vollzug
  50. Art. 44 Sachverständige
  51. Art. 45 Übergangsbestimmungen
  52. Art. 45a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2009
  53. Art. 45b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. März 2010
  54. Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
  55. Art. 47 Inkrafttreten

55 provisions

Art. 35

Aufgehoben

Art. 36 Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer

1) Ungeachtet des Gesamtgewichtes müssen Führer eines im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Fahrzeuges besonders ausgebildet sein, die gefährliche Güter im Stückgut, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften, über der Freimenge im Inland transportieren. Für die Ausbildung gilt sinngemäss Art. 19 Abs. 1. 2) Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 SprstV) sind berechtigt, ohne ADR-Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse 1 zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen. 3) Der Führer eines Transportes nach Abs. 2 muss den der Ladung entsprechenden Sprengausweis oder zumindest eine Kopie mitführen und der Landespolizei auf Verlangen vorweisen.

Art. 37 Halten und Parkieren

1) Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn es nicht der Transport selbst erfordert, namentlich für das Beladen oder Entladen, für die Kontrolle des Fahrzeuges oder der Ladung, für die Verpflegung des Fahrzeugführers oder aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse. Nach Möglichkeit soll freies Halten oder längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben. 2) Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versagens der Beleuchtung auf der Fahrbahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt 8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warnzeichen je 10 m vor und hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Ausserdem ist das Pannensignal nach Art. 25 Abs. 2 VRV in wenigstens 50 m Entfernung aufzustellen. 3) Wenn die im haltenden oder parkierenden Fahrzeug geladenen gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Strassenbenützer bilden, namentlich wenn Güter, die für Fussgänger, Tiere oder Fahrzeuge gefährlich sein können, auf der Strasse verschüttet sind, und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, sind die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Weiter hat die Fahrzeugbesatzung die Massnahmen zu treffen, die in den Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR festgelegt sind.

Art. 38 Verkehr auf einzelnen Strassenstrecken oder in Tunneln

1) Fahrzeuge mit bestimmten Mengen gefährlicher Güter nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften dürfen einzelne Strassenstrecken wie Tunnels mit ungenügenden Sicherheitseinrichtungen oder Strassen, die durch Gewässerschutzgebiete führen, nicht befahren. Die Regierung legt die Strassenstrecken fest. 2) Die Einschränkungen auf diesen Strassenstrecken werden mit den entsprechenden Signalen der SSV angezeigt. Diese Signale sind am Anfang der betreffenden Strassenstrecken und als Vorsignale bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit aufzustellen. Die Regierung kann Ausnahmen gestatten.

Art. 39 Auskunftspflicht

Die unterwiesenen Personen, Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber, Fahrzeughalter, Fahrzeugbesatzung (Führer wie Begleiter), Auftraggeber und Gefahrgutbeauftragten gefährlicher Güter nach Art. 2 sowie die Hersteller von Fahrzeugen, Containern, Tanks und Verpackungen dieser Güter haben den Vollzugsbehörden alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb und zu den Fahrzeugen die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.

Art. 40 Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Strassenverkehr und des Amtes für Umweltschutz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 41 Strafbestimmungen

1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft, wer: a) als Absender gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 5 zur Beförderung übergibt; b) als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 6 befördern lässt; c) als Verpacker entgegen Art. 10 Abs. 7 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet; d) als Befüller entgegen Art. 10 Abs. 8 Tanks oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert; e) als Betreiber eines Tankcontainers entgegen Art. 10 Abs. 9 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt; f) als Verlader gefährliche Güter entgegen Art. 10 Abs. 10 verlädt oder übergibt; g) als Empfänger entgegen Art. 10 Abs. 11 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält; h) entgegen Art. 14 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Art. 14c Abs. 1 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt; i) als Unternehmensleiter entgegen Art. 14 Abs. 4 die Mitteilung an das Amt für Umweltschutz unterlässt oder entgegen Art. 14a Abs. 1 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt; k) als Gefahrgutbeauftragter entgegen Art. 14a und 14b seine Aufgaben nicht wahrnimmt; l) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet, ohne dass diese von der Regierung anerkannt worden sind (Art. 14c); m) als Beförderer gefährliche Güter entgegen Art. 17 befördert; n) als Führer entgegen Art. 18, 19, 21 Abs. 7, Art. 22 Abs. 2 oder Art. 25 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Art. 25 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht die Verfügung nach Art. 25 Abs. 4 mitführt oder diese nicht auf Verlangen aushändigt; o) Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Führern veranstaltet, ohne dass diese von der Regierung anerkannt worden sind (Art. 19); p) entgegen Art. 23 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt; q) entgegen Art. 23 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt; r) die nach Art. 24 Abs. 1 und 2 angeordneten Massnahmen nicht trifft oder nicht befolgt; s) die Vollzugsbehörden in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihnen den Zutritt zum Betrieb und zu den Fahrzeugen oder die notwendigen Auskünfte verweigert oder ihnen wahrheitswidrige Auskünfte erteilt (Art. 39); t) in sonstiger Weise den in Art. 3 angeführten Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt; u) den Auflagen einer aufgrund der in Art. 3 angeführten Vorschriften oder dieser Verordnung erlassenen Verfügung zuwiderhandelt. 2) Aufgehoben 3) Ist ein strafbares Verhalten nach dieser Verordnung gleichzeitig eine strafbare Handlung, die nach einem Gesetz mit strengerer Strafe bedroht ist, so wird der Täter nur nach der strengeren Bestimmung beurteilt.

Art. 42 Administrativmassnahmen

Das Amt für Strassenverkehr kann Administrativmassnahmen anordnen, wenn durch eine Verletzung dieser Verordung die Voraussetzungen nach Art. 13 und 15 SVG erfüllt sind.

Art. 43 Vollzug

1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umweltschutz, dem Amt für Strassenverkehr und der Landespolizei. 1a) Die Aufsicht über die Gefahrgutbeauftragten übt das Amt für Umweltschutz aus. 1b) Das Amt für Umweltschutz und die Landespolizei können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen kontrollieren. 2) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.

Art. 44 Sachverständige

1) Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig: a) für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in Villingen-HSK; b) für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes oder anstelle des EGI ein von diesem im Einvernehmen mit dem Bundesamt bezeichneter Sachverständiger. 2) Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (Art. 33 Abs. 2 VTS), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen. 3) Die Regierung kann ungeachtet von Abs. 1 Prüfstellen und Sachverständige zulassen, die befugt sind, nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und darüber Befunde und Gutachten zu erstellen.

Art. 45 Übergangsbestimmungen

1) Fahrzeuge (Basisfahrzeuge) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. i, die vor dem 1. April 1998 gebaut wurden, dürfen, wenn sie zwar nicht dieser Verordnung, aber den am 31. März 1998 geltenden liechtensteinischen Rechtsvorschriften entsprechen und auf diesem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2011 für Beförderungen nach den gemäss Art. 3 anwendbaren Vorschriften weiter verwendet werden. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben 4) Aufgehoben 5) Aufgehoben 6) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Baustellentanks, die nicht nach ADR gebaut und zum Verkehr zugelassen wurden, dürfen im Inland bis zu den in Anhang 5 angeführten Ablauffristen weiter verwendet werden.

Art. 45a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2009

Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Art. 14c, die vor dem 1. Januar 2009 für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 ausgestellt wurden, gelten auch für die UN-Nummer 3475 und Flugbenzin der UN-Nummern 1268 und 1863 (Unterabschnitt 1.8.3.13 ADR).

Art. 45b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. März 2010

Die nach bisherigem Recht erteilten Genehmigungen bleiben bis zum Tage des Ablaufs ihrer Geltungsdauer gültig.

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR), LGBl. 1996 Nr. 147, wird aufgehoben.

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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