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18 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
Anwendungsbereich
1Diese Verordnung regelt die Nutzung von Schulanlagen zu
schulfremden Zwecken in Ausführung und Ergänzung der Artikel 62 ff. der Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ) vom 23. März 1988.2
2Die Schulanlagen umfassen Turnhallen und Aussenanlagen
einschliesslich Schulsportanlagen sowie Schulräume und Kindergartenlokale, soweit sie sich nicht in Mietobjekten befinden.
3Die Benützung von Schulschwimmanlagen ausserhalb des
Schulbetriebes richtet sich nach der Verordnung über die Benützung der städtischen Sportanlagen.
Art. 2
Grundsätze
1Die Benutzung der Schulanlagen durch Kindergärten und die
Volksschule im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Gemeindeordnung
hat Vorrang vor allen schulfremden Nutzungen. Dies bedeutet
namentlich einen Nutzungsvorrang für
a) Kindergarten;
b) obligatorische Volksschule gemäss kantonalem Recht;
c) gemeindeeigene Schulen, Klassen, Kurse und Veranstaltungen zur Erfüllung der Schulpflicht oder Ergänzung der
Volksschulbildung;
d) freiwillige Betreuung und Verpflegung von Kindergartenkindern und Volksschülern.
2Nutzungsvorrang im Sinn von Abs. 1 geniessen auch Elternabende, Kurse für heimatliche Sprache und Kultur sowie die
Belegung von Schulräumen durch Klassenzusammenkünfte
ehemaliger Lehrer und Schüler.
3Zur Erteilung des Religionsunterrichts in den schulfreien Stunden im Sinne von §29 des kantonalen Volksschulgesetzes sind
die nötigen Schullokale vorrangig vor allen schulfremden Nutzungen und unentgeltlich zur Verfügung zu halten.
4Als schulfremd gelten alle Nutzungen gemäss Art. 64 Abs. 2
lit. a-h VVZ. Sie sind bewilligungspflichtig.
5Zu den öffentlich geförderten Schulen im Sinne von Art. 64
Abs. 2 lit. c VVZ gehören Schulen, denen die Stadt Beiträge
ausrichtet oder, bei entsprechendem Finanzbedarf, ausrichten
würde, sowie Schulen, denen die Stadt aufgrund des öffentlichen Interesses an der Schule soweit möglich anderweitig Unterstützung gewährt.
6Nutzungen zu kommerziellen Zwecken können bewilligt werden, wenn keine anderen Nutzungen möglich oder beantragt
sind und die Bewilligung den Benutzern keinen offensichtlichen
Wettbewerbsvorteil verschafft.
Art. 3
Begriffe
1Bewilligungsinstanz ist der zuständige Schulpräsident oder
Schulleiter.
2Benutzer sind die Inhaber von Bewilligungen sowie sinngemäss alle Personen, welche gestützt auf die Bewilligung die
Schulanlage betreten.
Art. 4
Bewilligungsgesuche
Die Gesuchsteller reichen der Bewilligungsinstanz Gesuche
mittels einem Formular ein, welches sie auf den Sekretariaten
der Kreisschulpflegen oder der Zentralen Schulverwaltung sowie bei den Schulleitern beziehen können.
Art. 5 B. Bewilligungsvoraussetzungen
Auskunftspflicht der Gesuchsteller/Bedingungen
und Auflagen durch die Bewilligungsinstanz
1Die Gesuchsteller haben der Bewilligungsinstanz auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen,
welche für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
2Die Bewilligungsinstanz kann, insbesondere zur Sicherung des
ungestörten Schulbetriebs und des vom Gesuchsteller angegebenen Nutzungszwecks, die Bewilligung von Bedingungen und
Auflagen abhängig machen. Diese können insbesondere die
Sicherstellung der Reinigungs- und Aufräumarbeiten sowie Einschränkungen bezüglich der Parkierungsmöglichkeiten beinhalten.
3Die Bewilligungsinstanz ist für die Koordination mit dem Hausvorstand und dem Abwart verantwortlich.
Art. 6 C. Dauer und Entzug der Bewilligung
Dauer und ordentliche Aufhebung
1Die Bewilligung wird für eine bestimmte Dauer (höchstens ein
Schuljahr) oder auf unbestimmte Zeit ausgestellt.
2Bewilligungen auf unbestimmte Zeit können unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten auf jedes Monatsende aufgehoben
werden. Die Vereinbarung einer kürzeren Anzeigefrist bleibt
vorbehalten.
Art. 7
Entzug
1Bei zwingender Beanspruchung für andere, vorrangige Zwecke
kann die Bewilligungsinstanz die Bewilligung entschädigungslos
entziehen. Den Benutzern sind nach Möglichkeit gleichwertige
Räume oder Anlagen im gleichen oder in einem anderen
Schulkreis einzuräumen.
2Die Bewilligungsinstanz kann die Bewilligung nach erfolgloser
schriftlicher Mahnung entschädigungslos aufheben, wenn die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen oder wenn
die Benutzer den Benutzungsvorschriften oder den Anordnungen der zuständigen Schulorgane zuwiderhandeln.
Art. 8 D. Benützungsvorschriften
Schuleigenes Material
Die Benutzer dürfen schuleigene Apparate (Hellraumprojektoren, Tonbandgeräte, Projektionsapparate, Filmvorführungsgeräte usw.), Maschinen, Instrumente und unter Verschluss aufbewahrte Werkzeuge und Turnmaterialien nur mit Bewilligung benutzen.
Art. 9
Reklame/Alkohol und Nikotinkonsum
1Auf der gesamten Schulanlage ist jede Art von Reklame nur
ausnahmsweise und mit Bewilligung und nur während der
schulfreien Zeit zulässig.
2Der Ausschank alkoholischer Getränke und das Feilbieten von
Waren ist nur ausnahmsweise mit Bewilligung zulässig.
3Das Rauchen in Unterrichtsräumen und Korridoren ist untersagt.
Art. 10
Benützungszeit und Sorgfaltspflicht der Benutzer
1Die Räume dürfen nicht vor der Benützungszeit betreten und
müssen spätestens mit deren Ablauf verlassen werden.
2Die Benutzer sind verpflichtet, die Schulanlage in ordentlichem
Zustand zu hinterlassen; Einrichtungen und Apparate sind
schonend zu behandeln und ordnungsgemäss zu versorgen.
Art. 11
Hausordnung
Für die Benutzer ist die Hausordnung verbindlich; bei Benützung von Räumen für den hauswirtschaftlichen Unterricht sind
die Bestimmungen betreffend die Benützung der Räume für
den hauswirtschaftlichen Unterricht zu beachten, dies soweit
sich Hausordnung und oben erwähnte Bestimmungen nicht
ausschliesslich auf den Schulbetrieb und die Volksschüler beziehen.
Art. 12
Ordentlicher Endpunkt der Benützungszeit/
Reinigung und Lüftung
1Schulräume stehen in der Regel bis 22.00 Uhr, vor Feiertagen
wie für die Volksschule, zur Benützung offen. Die Öffnungszeiten von Turnhallen und Schulsportanlagen richten sich nach
Art. 65 VVZ.
2Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr haben ohne
ausdrückliche anderslautende Bewilligung der Bewilligungsinstanz die Anlage im Sommerhalbjahr mit Einbruch der Dämmerung, im Winterhalbjahr spätestens um 20.30 Uhr zu verlassen.
3Während der Weihnachtsferien, Frühjahrsferien, einer Woche
der Sommerferien und einer Woche der Sportferien bleiben die
Schulgebäude in der Regel geschlossen.
4Der Turnhallenbereich ist für mindestens eine Woche im Jahr
zu Reinigungszwecken geschlossen.
Art. 13
Wochenenden
1Die Bewilligung kann auch für Nutzungen an Wochenenden
erteilt werden.
2Für Samstagvormittag wird die Bewilligung grundsätzlich auf
unbestimmte Zeit ausgestellt; in der Bewilligung sind die Benutzer darauf hinzuweisen, dass sie zugunsten ganztägiger Veranstaltungen ausnahmsweise und entschädigungslos auf die
Nutzung zu verzichten haben.
3Die Bewilligung für Samstagnachmittag und für Sonntag wird in
der Regel für einzelne Anlässe ausgestellt.
4Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen
Bettag und am Weihnachtstag wird in Anwendung der Vorschriften des kantonalen Ruhetagsgesetzes keine Bewilligung
erteilt. Ebenso werden für Karsamstag, Ostermontag, Sechseläuten, 1. Mai, 1. August und für die Zeit vom 24. Dezember bis
2. Januar keine Bewilligungen ausgestellt.
5Dauerbewilligungen haben an den in Abs. 4 erwähnten Feiertagen keine Gültigkeit.
Art. 14
Hausdienst/Mängel, Schäden, Reparaturen
1Das Öffnen und Schliessen der Schulgebäude und -anlagen
sowie die Bedienung der Beleuchtung und der Heizung ist, vorbehältlich anderslautender Festsetzung zugunsten von Lehrern
und Benutzern, ausschliesslich Sache des Hausdienstes.
2Der Benutzer hat Mängel, Beschädigungen und Verunreinigungen unverzüglich dem Abwart zu melden.
3Es ist den Benutzern verboten, Reparaturen oder Neueinrichtungen von sich aus vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Art. 15
Haftungsregelung
1Die Stadt lehnt jede Haftung für Unfälle und Diebstähle ab.
2Die Benutzer haften der Stadt für die sich aus der Benützung
ergebenden Schäden.
Art. 16
Einspracheverfahren
Gegen Anordnungen des Abwartes ist Einsprache an den zuständigen Schulpräsidenten oder Schulleiter, gegen dessen
Verfügung Einsprache an die Kreisschulpflege oder bei Schulleitern an die Präsidentenkonferenz zulässig.
E. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts sowie
Art. 17 Inkrafttreten
Änderung bzw. Aufhebung bisherigen Rechts
a) Beschlüsse der Zentralschulpflege
Die nachstehenden Beschlüsse der Zentralschulpflege werden
wie folgt geändert:
1. Hausordnung für die Schulgebäude und -anlagen der
Volksschule der Stadt Zürich vom 26. März 19853 Art. 8
Abs. 2 wird aufgehoben.
Art. 13 Abs. 1 wird geändert:
Den Lehramtskandidaten sowie Kindergärtnerinnen und
Hortleiterinnen in Ausbildung können von Montag bis Freitag Unterrichtsräume von 7.00 bis 17.00 Uhr vom Übungs-
bzw. Praxislehrer unter Orientierung des Abwartes und des
Hausvorstandes zur Verfügung gestellt werden.
2. Verordnung über die Jugendmusikschule vom 5. Oktober 19824
Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.
3. Verordnung über die Kindergärten vom 6. Juli 19395
Art. 13 wird aufgehoben.
4. Verordnung über die Horte vom 2. Juli 1974 Art. 44 wird
aufgehoben.6
Art. 18
b) Beschlüsse der Präsidentenkonferenz
Es werden sämtliche Beschlüsse der Präsidentenkonferenz über die Benützung der Schulgebäude und -anlagen der Volksschule aufgehoben, soweit sie dem in dieser Verordnung gesetzten Recht entgegenstehen.
Art. 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Schuljahres 1990/91
in Kraft. Die Verordnung über die Benützung von Schulgebäuden und -anlagen zu schulfremden Zwecken vom 21. Dezember 19767 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
F. Anhang
Abdruck der Art. 62 bis 67 der Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ) vom 23. März 1988:
Art. 62 Schulanlagen
1Schulanlagen im Sinne dieses Abschnittes umfassen Schulräume, Turnhallen und Aussenanlagen einschliesslich Schulsportanlagen.
2Für Sportanlagen, die nicht zu einem Volksschulhaus gehören,
und für Schulschwimmanlagen gelten besondere Vorschriften.
3In Zweifelsfällen entscheidet über die Abgrenzung der Schulvorstand.
Art. 63 Grundsatz
Schulpräsident und Schulleiter ermöglichen die zweckmässige
und intensive Nutzung der Schulanlagen.
Art. 64 Benutzung zu schulfremden Zwecken
a) Grundsatz
1Schulanlagen, welche von der Volksschule vorübergehend
nicht benötigt werden, können mit Bewilligung des Schulpräsidenten oder Schulleiters im Rahmen des übergeordneten
Rechts zu schulfremden Zwecken benutzt werden, sofern der
Schulbetrieb dadurch nicht gestört wird.
2Die Zentralschulpflege regelt die Bewilligungsvoraussetzungen
nach folgenden Prioritäten:
a) städtische Schulen und Bildungseinrichtungen;
b) weitere öffentliche Bildungseinrichtungen;
c) öffentlich geförderte Schulen, insbesondere Sonderschulen;
d) Privatschulen auf Volksschulstufe für Kinder ausländischer
Eltern, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten;
e) Spielgruppen und Frühkindergärten;
f) Kurse und Veranstaltungen zu kulturellen und zu Bildungszwecken;
g) private Schulen der Kindergarten- und Volksschulstufe ohne öffentliche Unterstützung;
h) weitere Nutzungsarten.
Art. 65
b) Turnhallen und Schulsportanlagen
1Turnhallen und Schulsportanlagen werden unter Berücksichtigung ihrer Eignung für besondere Sportarten in erster Linie den
Schülern, den Vereinen des Quartiers und dem freien Sport zur
Verfügung gestellt.
2Die Schulpräsidenten und Schulleiter gewährleisten eine ausgewogene Zuteilung an die verschiedenen Benutzergruppen.
3An Wochentagen sollen die Turnhallen bis 22.00 Uhr, die Aussenanlagen bis 21.00 Uhr für den Sportbetrieb offen stehen
(Schliessung der Garderoben 30 Minuten später).
4Die Schulpräsidenten und Schulleiter können in begründeten
Fällen für einzelne Anlagen andere Öffnungszeiten festlegen.
Art. 66
c) Wohnsitz des Gesuchstellers
Gesuchsteller mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt Zürich sowie
Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der Stadt wohnen, erhalten gegenüber auswärtigen Gesuchstellern unabhängig von der Nutzung in der Regel den Vorzug.
Art. 67
d) Rechtsform des Gesuchstellers
1Private Gesuchsteller haben sich in der Regel als Verein zu
konstituieren.
2Andere Zusammenschlüsse von Personen haben einen Verantwortlichen zu bezeichnen.
Art. 68
e) Gebühren
1Die Benützung für gemeinnützige Zwecke, für Jugendsport,
Altersturnen und für kulturelle Aktivitäten von Jugendgruppen
ist für Gesuchsteller aus der Stadt gebührenfrei.
2Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken
und im Regelfall für Bewilligungen an auswärtige Gesuchsteller
werden nach marktüblichen oder kostendeckenden Ansätzen
berechnet.
3Im übrigen werden Gebührenhöhe und Zuständigkeiten durch
den Stadtrat geregelt.
1 AS 40, 163.
2 AS 39, 289 (im Anhang abgedruckt).
3 AS 38, 427.
4 AS 38, 231.
5 BS 2, 103.
6 BS 2, 207.
7 AS 36, 279.