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15 provisions
Art. 1
1 Das Schlichtungs- und Schiedsorgan (das Organ) befasst sich mit kollektiven Streitigkeiten, die zwischen dem Staat Freiburg einerseits und den nach
Artikel 128 StPG 1) anerkannten Sozialpartnern andererseits entstehen.
2 Seine Zusammensetzung wird in Artikel 68a StPG 2) geregelt. Die Entschädigungen seiner Mitglieder werden nach den Bestimmungen der Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates festgesetzt.
Art. 2
1 Das Organ tagt grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts in
Freiburg.
2 Das Sekretariat wird von der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts geführt.
Art. 3
1 Die Schlichtungs- und Schiedsverfahren sind kostenlos.
1) SGF 122.70.1
2) SGF 122.70.1
Art. 4 Staatspersonal, Schlichtungs- und Schiedsorgan – V 122.70.19
1 Die Parteien dürfen keine Zwangsmassnahmen wie Massenentlassungen
oder Streik ergreifen, bevor sie das Organ angerufen haben und dieses das
Scheitern der Schlichtung festgestellt hat.
2 Ist der Schlichtungsversuch gescheitert und beschliessen die Parteien, die
kollektive Streitigkeit gemäss Artikel 68a Abs. 5 StPG 3) der Schiedsgerichtsbarkeit des Organs vorzulegen, so müssen die Parteien von jeglichen Kampfmassnahmen absehen und sich an die Bedingungen des Schiedsverfahrens
halten.
2 Schlichtung
Art. 5
1 Das Verfahren wird mit einem schriftlichen Schlichtungsbegehren eingeleitet.
Art. 6
1 Das Organ prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit.
2 Im Zweifelsfall räumt es den Parteien eine kurze Frist zur Stellungnahme
ein.
3 Das Organ entscheidet endgültig über seine Zuständigkeit.
Art. 7
1 Das Organ stellt der Gegenpartei das Schlichtungsbegehren zu und beruft
die Parteien zu einer Schlichtungssitzung ein. Die Schlichtungssitzung findet
spätestens zehn Tage nach der Einreichung des Schlichtungsbegehrens oder
gegebenenfalls nach dem Entscheid des Organs über seine Zuständigkeit
statt.
2 Die Parteien können ihre Vertreterinnen und Vertreter frei bestimmen. Die
Präsidentin oder der Präsident des Organs kann jedoch die Zahl der zu den
Sitzungen zugelassenen Personen beschränken.
Art. 8
1 Das Organ hört die Parteien an und versucht, zwischen ihnen zu vermitteln.
Art. 9
1 Das Verfahren kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien sistiert werden,
insbesondere wenn sie versuchen, eine Einigung herbeizuführen.
3) SGF 122.70.1
Staatspersonal, Schlichtungs- und Schiedsorgan – V 122.70.19
2 Das Verfahren wird auf Antrag der zuerst handelnden Partei wieder aufgenommen.
Art. 10
1 Bei Säumnis einer Partei beruft das Organ innerhalb von zehn Tagen eine
neue Schlichtungssitzung ein.
2 Bei Säumnis einer Partei an dieser Sitzung geht das Organ wie folgt vor:
a) bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben;
b) bei Säumnis der anderen Partei wird eine Bescheinigung über das
Scheitern des Schlichtungsversuchs ausgestellt.
Art. 11
1 Kommt eine Einigung zustande, so wird dies in einem Protokoll festgehalten, das von den Parteien sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten unterzeichnet wird. Jede Partei erhält eine Kopie des Protokolls.
2 Sind die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien nicht vollumfänglich befugt, der Einigung zuzustimmen, so setzt ihnen die Präsidentin oder der Präsident eine kurze Frist, um die Vereinbarung von der zuständigen Person oder
den zuständigen Personen genehmigen zu lassen.
Art. 12
1 Mit der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ist das Verfahren
abgeschlossen.
2 Kommt keine Einigung zustande, so stellt das Organ eine Bescheinigung
über das Scheitern des Schlichtungsversuchs aus.
3 Schiedsverfahren
Art. 13
1 Das summarische Verfahren nach den Artikeln 252–256 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) 4) gilt sinngemäss,
unter Vorbehalt der Artikel 14 und 15 dieser Verordnung, der Bestimmungen
über die Schiedsgerichtsbarkeit nach den Artikeln 353 ff. ZPO 5) und von Artikel 134 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 6).
4) SR 272
5) SR 272
6) SGF 130.1
Art. 14 Staatspersonal, Schlichtungs- und Schiedsorgan – V 122.70.19
1 Nachdem das Organ von den Parteien angerufen worden ist, setzt es jeder
Partei eine Frist von dreissig Tagen zur Einreichung einer Rechtsschrift.
2 Die Rechtsschrift muss eine Darstellung des Sachverhalts, die Angabe von
Beweismitteln und die Klagebegehren enthalten.
3 Das Organ kann jeder Partei eine Frist von dreissig Tagen einräumen, damit
sie schriftlich zur Rechtsschrift der Gegenpartei Stellung nehmen kann.
Art. 15
1 Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden.
Staatspersonal, Schlichtungs- und Schiedsorgan – V 122.70.19
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.06.2019 Erlass Grunderlass 01.07.2019 2019_050
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.06.2019 01.07.2019 2019_050