Law

Km vom 30. April 2019 des Beschlusses Nr. 113/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.039.65 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 1500a64ef3673a74b620f45064d78daf45d3f4d45fa8e216e0cf1f3167eede70

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32015 R 1515: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission vom 5. Juni 2015 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63)‘ 2. Der Text von Nummer 31bcb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission) erhält folgende Fassung: " 32012 R 1247: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20), geändert durch: - 32017 R 0105: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/105 der Kommission vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 17), berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 17. Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 4 Abs. 5 und Art. 4b werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "Datum der Anwendung" die Wörter "im EWR" eingefügt. b) Art. 5 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Die Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "1) Derivatkontrakte werden wie folgt gemeldet: a) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018, wenn ein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 nach Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde; b) 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters für eine bestimmte Derivatekategorie gemäss Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenn vor dem oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 kein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie registriert wurde, frühestens jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018; c) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018, wenn sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister gemäss Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde. Die Meldepflicht beginnt an diesem Tag und solange für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert ist, werden die Kontrakte gemäss Art. 9 Abs. 3 der genannten Verordnung an die ESMA gemeldet." ii) In den Abs. 3 und 4 werden die Wörter "16. August 2012" durch die Wörter "1. Juli 2017" ersetzt. 3. In Nummer 31bce (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission) wird neun Monate nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses Folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 32017 R 0104: Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 1)" 4. Nach Nummer 31bco (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt: "31bcp. 32015 R 2205: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), geändert durch: - 32017 R 0751: Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Januar, Februar und März 2016" durch die Wörter "Januar, Februar und März des Jahre des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt. b) In Art. 3: i) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 1 Unterabs. 1 folgende Fassung: "Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt: a) sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 1; b) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 2; c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3; d) zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4."; ii) in Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach den Wörtern "von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien" die Wörter "oder von Gegenparteien von denen eine in einem EFTA-Staat und eine in einem Mitgliedstaat ansässig ist" eingefügt; iii) für die EFTA-Staaten erhält Abs. 2 Unterabs. 1 folgende Fassung: "Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt: a) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018, wenn im EWR kein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder b) am späteren der folgenden Daten, wenn im EWR ein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht: i) 60 Tage nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Abs. 1 wirksam wird.". c) In Art. 4: i) In Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 21. Februar 2016" durch die Angabe "innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt. ii) In Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 21. Mai 2016" durch die Angabe "innerhalb von fünf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt. iii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern "zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören," die Wörter "zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist," eingefügt. 31bcq. 32016 R 0592: Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5), geändert durch: - 32017 R 0751: Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Januar, Februar und März 2016" durch die Wörter "Januar, Februar und März des Jahre des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt. b) In Art. 3: i) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 1 Unterabs. 1 folgende Fassung: "Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt: a) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 1; b) achtzehn Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 2; c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3; d) neununddreissig Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4."; ii) in Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach den Wörtern "von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien" die Wörter "oder von Gegenparteien von denen eine in einem EFTA-Staat und eine in einem Mitgliedstaat ansässig ist" eingefügt; iii) für die EFTA-Staaten erhält Abs. 2 Unterabs. 1 folgende Fassung: "Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt: a) neununddreissig Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018, wenn im EWR kein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder b) am späteren der folgenden Daten, wenn im EWR ein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht: i) 60 Tage nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht; ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Abs. 1 wirksam wird.". c) In Art. 4: i) In den Abs. 1 und 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 9. Oktober 2016" durch die Angabe "innerhalb von fünf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt; ii) in Abs. 4 werden nach den Wörtern "zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören," die Wörter "zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist," eingefügt. 31bcr. 32016 R 1178: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3), berichtigt in ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 56, geändert durch: - 32017 R 0751: Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Januar, Februar und März 2016" durch die Wörter "Januar, Februar und März des Jahre des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt. b) In Art. 3: i) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 1 Unterabs. 1 folgende Fassung: "Bei Kontrakten, die einer in Anhang I aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt: a) sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 1; b) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 2; c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3; d) zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4."; ii) in Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach den Wörtern "von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien" die Wörter "oder von Gegenparteien von denen eine in einem EFTA-Staat und eine in einem Mitgliedstaat ansässig ist" eingefügt; iii) für die EFTA-Staaten erhält Abs. 2 Unterabs. 1 folgende Fassung: "Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer in Anhang I aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt: a) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018, wenn im EWR kein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die in Anhang I aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder b) am späteren der folgenden Daten, wenn im EWR ein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, im EWR gilt: i) 60 Tage nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die in Anhang I aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht; ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Abs. 1 wirksam wird.". c) In Art. 4: i) In den Abs. 1 und 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 9. Oktober 2016" durch die Angabe "innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt; ii) in Abs. 4 werden nach den Wörtern "zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören," die Wörter "zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist," eingefügt."

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1515, (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592, (EU) 2016/1178, berichtigt in ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 56, der Verordnungen (EU) Nr. 2017/104 und (EU) 2017/751 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/105, berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 97, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2018. (Es folgen die Unterschriften)

← Find another law