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Förderung des Baues von Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche

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1 provision

843.3001 Förderung des Baues von Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche Gemeindebeschluss vom 8. Dezember 19631 1. Zur Gewährung von zinslosen Darlehen an gemeinnützige Institutionen, die nach den vom Gemeinderat am 28. August 1963 erlassenen Richtlinien2 Wohnheime und Zimmer für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche erstellen, wird zu Lasten des Ausserordentlichen Verkehrs ein Kredit von 5 Millionen Franken bewilligt. 2. Für die Abschreibungsbeiträge an die Erstellung von Wohnheimen für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche durch die Stadt wird zu Lasten des Ausserordentlichen Verkehrs ein Kredit von 2,5 Millionen Franken bewilligt. 3. Zur Ausrichtung von Betriebszuschüssen an gemeinnützige Institutionen, die nach den vom Gemeinderat am 28. August 1963 erlassenen Richtlinien3 Zimmer an alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche vermieten, wird zu Lasten des Ausserordentlichen Verkehrs ein Kredit von Fr. 1 000 000 bewilligt. 1 BS 2, 48. 2 BS 2, 49. 3 BS 2, 49.

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