§ 1 vom 24. Mai 1994 (Stand 31. Mai 1994)
1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Uri verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten a. des anderen Kantons b. seiner Gemeinden c. und von Institutionen mit Sitz im anderen Kanton, die öffentliche oder aus - schliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.