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7 provisions
§ 1 Zuständige kantonale Behörde
Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG)3 sind zuständig8
a. die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen
am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet
wird,
b. das Migrationsamt in den übrigen Fällen.
2 Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migrationsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migrationsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächsten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.
3 Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.
§ 2.6
B. Verfahren
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares
Recht
§ 3.5 Das Verfahren richtet sich nach dem AIG8 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2.
Rechtliches
Gehör
§ 4.5 Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche
Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem
Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 74
AIG8.
Orientierung
§ 5 einer Vertrauensperson
Auf Begehren der in Haft genommenen Person ausländischer Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der
Schweiz über die Festnahme orientiert.
211.56 V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
§ 6 Rechtsvertretung
1 Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist
berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit
dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.
2 Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte
handlungsfähige Person zugelassen.
3 Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit
einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsverhältnis ersetzt das bisherige.
4 Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer
Nationalität, eröffnet.
§ 7 Rechtsbelehrung
Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte,
insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den §§ 5 und 6, aufmerksam gemacht.
Minderjährige § 8.8 1 Richtet sich ein Verfahren gegen unbegleitete minderjährige
Ausländerinnen und Ausländer, wird das Amt für Jugend und Berufsberatung benachrichtigt.
2 Dieses erfüllt die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Art. 64
Abs. 4 und 5 AIG. Vorbehalten bliebt die Zuständigkeit der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde.
II. Ausländerrechtliche Haft4
Haftanordnung § 9.8 1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforderlichen
Massnahmen an zur Sicherstellung
a. der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,
b. des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides oder einer
Landesverweisung, sobald dieser oder diese erstinstanzlich eröffnet
worden ist.
2 Kommt keine mildere Massnahme in Betracht, wird ausländerrechtliche Haft gemäss AIG angeordnet.
§ 10 Haftüberprüfung
1 Die zuständige kantonale Behörde überweist die Haftanordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde,
sofern das AIG8 die Haftüberprüfung zwingend vorsieht.5
2 Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der
polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrechtlichen durch eine ausländerrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen
zwei verschiedenen ausländerrechtlichen Haftarten.
V über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 211.56
Haftverlängerung
§ 11.5 Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die
richterlich bestätigte Haftdauer hinaus gegeben, überweist die zuständige kantonale Behörde den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor
Fristablauf, an die richterliche Behörde.
§ 12 Haftentlassungsgesuch
1 Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann
die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.
2 Die zuständige kantonale Behörde prüft das Gesuch und überweist es zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend
an die richterliche Behörde zum Entscheid.5
III. Durchsuchung von Räumlichkeiten
Durchsuchung
von
Räumlichkeiten
§ 13.5 Die zuständige kantonale Behörde ist antragstellende Behörde im Sinne von Art. 70 Abs. 2 AIG8.
C. Inkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
1 OS 54, 3.
2 LS 175.2.
3 SR 142.20.
4 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 466; ABl 2006, 1667).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2007 (OS 63, 8; ABl 2007, 2394). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
6 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 769; ABl 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 600; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2025 (OS 81, 11; ABl 2025-11-21). In
Kraft seit 1. Februar 2026.