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12 provisions
Art. 1 vom 22. Februar 1977 (Stand 29. Mai 1979)
1 Die thurgauische Gemeinde Hauptwil wird ermächtigt, dem Abwasserverband der
sanktgallischen politischen Gemeinden Niederbüren, Niederhelfenschwil, Waldkirch
und Oberbüren beizutreten. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem
Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten
werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Niederbüren.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der
gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsreglement keine Vorschriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes1), und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres
Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
1) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.325 Vereinbarung SG/TG - Abwasserreinigungsanlage Niederbüren
3 Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über
ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen
kantonalen Verwaltungsbehörden und die Gerichte der beteiligten Verbandsgemeinden.
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem
solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung
vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung
des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen
gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als weiteres Mitglied des
Schiedsgerichtes einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vertragskantone haben.
3 Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so
wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des
sanktgallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu
den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden
der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.
Art. 8 Vereinbarung SG/TG - Abwasserreinigungsanlage Niederbüren 814.325
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht
oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung
dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung
(BV)2) dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und
der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins
Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft3), sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.
1) SR 281.1
2) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101.
3) Vom RR des Kantons St. Gallen am 22. Februar 1977, vom RR des Kantons Thurgau am
29. Mai 1979 genehmigt.
814.325 Vereinbarung SG/TG - Abwasserreinigungsanlage Niederbüren
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.02.1977 29.05.1979 Erstfassung 22/1979