Art. 1
Aufsicht 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über das Beurkundungswesen aus.
Nidwalden · 268.1 · statute
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Aufsicht 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über das Beurkundungswesen aus.
Urkundspersonen 1. allgemein 1 Öffentliche Beurkundungen im Kanton können vornehmen: 1. * die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landratssekretärin oder der Landratssekretär; 2. der Amtsnotar und Grundbuchverwalter sowie dessen Stellvertreter; 3. der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie dessen Stellvertreter; 4. die Gemeindeschreiber; 5. die im Kanton wohnhaften frei praktizierenden Rechtsanwälte. 2 Der Landrat kann die Erteilung der Beurkundungsbefugnis vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig machen.
2. Zuständigkeit 1 Die Urkundspersonen sind zuständig für: 1. die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird; 1) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 268.1 2. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände sowie über rechtliche Verhältnisse; 3. die Besorgung der ihnen durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden übertragenen weiteren Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit. 2 Der Landrat kann in bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Urkundspersonen einschränkende Bestimmungen erlassen.
Verfahren 1 Der Landrat hat auf dem Verordnungsweg alle weiteren nötigen Bestimmungen, insbesondere über die Organisation, das Verfahren, die Zulassungsbedingungen, die Haftung und die Gebühren zu erlassen.
Rechtskraft 1 Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden Verordnung in Kraft2); die Genehmigung durch den Bundesrat bleibt vorbehalten. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere § 25 und § 26 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch3). 2) In Kraft seit 16. Januar 1975 3) NG 211.1 268.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.04.1969 16.01.1975 Erlass Erstfassung A 1969, 528 04.02.1998 04.02.1998 Art. 2 Abs. 1, 1. geändert A 1998, 216 09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 4 aufgehoben A 2010, 1031, 1575 268.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.04.1969 16.01.1975 Erstfassung A 1969, 528 Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 Art. 2 Abs. 1, 1. 04.02.1998 04.02.1998 geändert A 1998, 216 Art. 4 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 1031, 1575