1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.
Art. 42
1) Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Falle des Vermerks "ohne Kosten", auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfange der vorhergehenden Nachricht.
2) Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Scheck befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Scheckbürgen gegeben werden.
3) Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.
4) Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Schecks.
5) Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.
6) Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.
Art. 43
1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Scheckbürge können durch den Vermerk "ohne Kosten", "ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen zu lassen.
2) Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Scheck rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
3) Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Scheckverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt, so sind alle Scheckverpflichteten zum Ersatze der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes oder einer gleichbedeutenden Feststellung verpflichtet.
Art. 44
1) Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
3) Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der den Scheck eingelöst hat.
4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Scheckverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
Art. 45
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
a) die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
b) Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;
c) die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
d) eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.
Art. 46
Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
a) den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
b) die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
c) seine Auslagen;
d) eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Bst. d berechnet wird.
Art. 47
1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffsumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt wird.
2) Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
Art. 48
1) Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.
2) Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Scheck oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen sind die Vorschriften des Art. 42 anzuwenden.
3) Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Scheck unverzüglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.
4) Dauert die höhere Gewalt länger als fünfzehn Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber, selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist, seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.
5) Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Schecks oder mit der Erhebung des Protestes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Feststellung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.
6) Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Auslande zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Scheck vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene Vorschrift verhindert, so kann die Regierung durch Verordnung bestimmen, dass die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehen bleiben, sofern die Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. In gleicher Weise kann verordnet werden, dass bei einer solchen Verhinderung nach einer bestimmten Frist Rückgriff genommen werden kann, ohne dass es der Vornahme der Handlung bedarf.
7. Abschnitt
Art. 49
Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Staate als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiet des Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiet desselben Staates zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Scheck.
Art. 50
1) Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren.
2) Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.
8. Abschnitt
Art. 51
Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Texte; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Texte.
9. Abschnitt
Art. 52
1) Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichtungen verjähren in sechs Monaten vom Ablaufe der Vorlegungsfrist.
2) Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Art. 53
1) Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.
2) Der Anbringung der Klage stehen in bezug auf die Unterbrechung der scheckrechtlichen Verjährung die vom Beklagten bewirkte Streitverkündigung und die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung gleich.
10. Abschnitt
Art. 54
Als Banken im Sinne dieses Gesetzes gelten Banken nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes.
Art. 55
1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktage stattfinden.
2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen diesem gleichgestellten Tag (Art. 1 FAHG), so wird die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert. Sonntage oder diesen gleichgestellte Tage (Art. 1 FAHG), die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
3) Aufgehoben
4) Im übrigen sind auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Art. 79 bis 88 des Wechselgesetzes sinngemäss anzuwenden.
Art. 56
Bei der Berechnung der in diesem Gesetze vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
Art. 57
Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.
11. Abschnitt
Art. 58
1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.
2) Der Anspruch verjährt in einem Jahre seit der Ausstellung des Schecks.
Art. 59
1) Für das Verfahren zur Kraftloserklärung von Schecks gelten die Vorschriften der §§ 78, 79, 79a, 97 bis 102 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl. 1926 Nr. 4, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist beträgt zwei Monate; sie läuft von dem Tage, an dem der Scheck spätestens vorzulegen war (Art. 29). Von der Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung sind, soweit dies tunlich ist, alle im Scheck genannten Personen zu verständigen. Nach Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung kann der Antragsteller vom Aussteller des rechtzeitig zur Zahlung vorgelegten, aber vom Bezogenen nicht eingelösten Schecks oder vom Scheckbürgen Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet. Ohne eine solche Sicherstellung ist der Antragsteller nur berechtigt zu verlangen, dass die Schecksumme auf seine Kosten bei Gericht hinterlegt werde. Der Verpflichtete, der diesem Verlangen entspricht, wird von seiner Scheckverbindlichkeit frei.
2) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden. Es ist von jener Stelle zu erteilen, die die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrt. In dem Zeugnis muss der Inhalt des Protestes und des Vermerkes über den Inhalt des Schecks oder der Scheckabschrift angegeben sein. Der Vermerk hat den Betrag des Schecks, den Ort und den Tag der Ausstellung, den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen zu enthalten. In den Fällen von Bst. b und c des Art. 40 genügt ein Zeugnis der dort genannten Stelle.
3) Bei Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung kann das Landgericht auf Antrag des Berechtigten dem Bezogenen mit Amtsbefehl die Einlösung des Schecks untersagen. Eine dem Verbote zuwider vorgenommene Einlösung des Schecks ist dem Antragsteller gegenüber unwirksam.
12. Abschnitt
Art. 60
1) Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Rechte des Staates, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Staates für massgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
2) Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiete eines Staates abgegeben worden ist, nach dessen Recht er scheckfähig wäre. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindlichkeit von einem liechtensteinischen Staatsangehörigen im Auslande übernommen worden ist.
Art. 61
1) Das Recht des Staates, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.
2) Ist nach diesem Rechte der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Staaten auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.
Art. 62
1) Die Form einer Scheckerklärung bestimmt sich nach dem Rechte des Staates, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.
2) Wenn eine Scheckerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Rechte des Staates entspricht, in dessen Gebiete eine spätere Scheckerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Scheckerklärung die Gültigkeit der späteren Scheckerklärung nicht berührt.
3) Eine Scheckerklärung, die ein liechtensteinischer Staatsangehöriger im Auslande abgegeben hat, ist im Inlande gegenüber anderen liechtensteinischen Staatsangehörigen gültig, wenn die Erklärung den Formerfordernissen des inländischen Rechts genügt.
Art. 63
Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen sich nach dem Rechte des Staates, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.
Art. 64
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.
Art. 65
Das Recht des Staates, in dessen Gebiete der Scheck zahlbar ist, bestimmt:
a) ob der Scheck notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann, und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Scheck ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben worden ist;
b) die Vorlegungsfrist;
c) ob ein Scheck angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind;
d) ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muss;
e) ob ein Scheck gekreuzt oder mit Vermerk "nur zur Verrechnung" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;
f) ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und welches der Inhalt dieser Rechte ist;
g) ob der Aussteller den Scheck widerrufen oder gegen die Einlösung des Schecks Widerspruch erheben kann;
h) die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Schecks zu ergreifen sind;
i) ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten notwendig ist.
Art. 66
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Rechte des Staates, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.
13. Abschnitt
Art. 67
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die scheckrechtlichen Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Scheckgesetzes.
Art. 68
1) Die Bestimmungen des fünften Abschnittes der Schlussabteilung, Einführungs- und Übergangsbestimmungen zum Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, mit seinen §§ 106 bis 119, treten ausser Kraft.
2) Für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck gelten die für Wechselsachen erlassenen Prozessvorschriften. Ausgenommen hievon sind die gerichtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Deckung des Schecks und die Streitigkeiten aus dem unmittelbaren Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des Schecks und dem Aussteller oder dem unmittelbaren Vormann des Inhabers.
Art. 69
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen