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22 provisions
Art. 1 II. Grundsätzliche Regelungen
Begriffsverwendung
1 Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten (sofern nicht anders spezifiziert) die
nachstehenden Bezeichnungen:
a) Vaduzer-Saal: Sämtliche Räume im Vaduzer-Saal, namentlich den Zuschauerraum, die Saalerweiterung, das Foyer beim Eingang, die
Nebenräume, das Kellertheater, die Bar
und die Küche.
b) Mehrzweckhallen Spoerry: Sämtliche gemeindeeigenen Räume im
Spoerry-Areal, namentlich die Mehrzweckhalle (MZH), das Ballenlager, den Ausstellungsraum.
2 Im Sinne dieser Richtlinie werden die nachstehenden Personen- und Funktionsbezeichnungen verwendet:
a) Leiter Veranstaltungsstätten: Gesamtverantwortlicher für alle in Absatz 1
aufgeführten Veranstaltungsstätten mit der
Aufgabe, deren Verwaltung wahrzunehmen, die Buchungsbewilligungen zu erteilen, den laufenden Betrieb der Veranstaltungsstätten sicherzustellen und auch gegenüber den Kunden zu gewährleisten.
1 Soweit in diesem Reglement personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
aufgeführt sind, dient dies der leichteren Lesbarkeit, sie beziehen sich aber auf Frauen und
Männer in gleicher Weise.
Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten Seite 3 von 13
b) Leiter Technik: Gesamtverantwortliche Person in allen
technischen Belangen, insbesondere bei
der Sicherstellung zur Bereitstellung der
techn. Infrastruktur, der Kontrolle der vorhandenen technischen Ausrüstung, deren
Wartung und der Bereitstellung dieses
Materials für die Kunden.
d) Gastroaufsicht: Die verantwortliche Person hat die
Aufgabe, die bestehende Infrastruktur und
dessen Restaurationsinventar in gepflegtem und einsatzbereitem Zustand zu halten
und die Kunden bei der Umsetzung ihrer
Ideen zu beraten und zu unterstützen.
e) Sicherheitsdienst: Mitarbeiter einer allgemein anerkannten
und im Fürstentum Liechtenstein tätigen
Sicherheitsfirma, die über die entsprechend
ausgebildeten und qualifizierten Personen
verfügt.
f) Veranstalter: Jene Person, die gegenüber der Gemeinde
Vaduz als verantwortliche Person für eine
Veranstaltung auftritt und den Antrag bzw.
Vertrag unterzeichnet.
g) Lieferanten: Jene externen Personen, die ein Veranstalter als Unterstützung zur Vorbereitung
und Durchführung einer Veranstaltung beizieht.
h) Gäste / Besucher Jene Personen, die eine Veranstaltung
besuchen.
Art. 2
Bewilligungspflicht
1 Die Nutzung einer gemeindeeigenen Veranstaltungsstätte bedarf einer
Bewilligung, die grundsätzlich durch den Leiter Veranstaltungsstätten zu
beurteilen ist.
2 Mit der Buchung einer Veranstaltungsstätte verpflichtet sich der Veranstalter
gleichzeitig, die nötigen Bewilligungen vor der Veranstaltung zu beantragen und
einzubringen und das Personal (Samariter, Sicherheitsdienst) entsprechend
dem „Handbuch zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen“2 bereitzustellen.
2 Vorsteherkonferenz der Liechtensteinischen Gemeinden und Gewaltschutzkommission der
Regierung; Download der jeweils aktuellsten Fassung unter: www.asd.llv.li oder
www.landespolizei.li
Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten Seite 4 von 13
3 Ausnahmen von der ordentlichen Bewilligungspflicht oder die Ausbedingung
einzelner Vertragsbestandteile (insbesondere Höhe der Miete oder Beiträge der
Gemeinde) sind beim Bürgermeister, in Rücksprache mit dem Leiter
Veranstaltungsstätten, vor Ausfertigung der entsprechenden Bewilligung zu
beantragen.
Art. 3 III. Polizei- und Sicherheitsbestimmungen
Polizeistunde
1 Die Nachtruhe ist durch den Veranstalter sicherzustellen. Die ordentliche
Polizeistunde ist auf Mitternacht festgelegt. Eine Polizeistundenverlängerung
kann mit dem entsprechenden Antrags- und Bewilligungsformular beantragt
werden.
2 Der Veranstalter hat darauf zu achten, dass durch die Gäste / Besucher beim
nächtlichen Verlassen der Veranstaltungsstätte, sowie beim Abräumen,
Einladen und Wegtransport von Waren und Gütern unnötiger Lärm vermieden
wird.
Art. 4
Jugendschutzbestimmungen und Rauchverbot
1 Die einschlägigen Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz3 sind zu
befolgen und jeweils durch den Veranstalter durchzusetzen.
2 In sämtlichen, geschlossenen Räumen der Veranstaltungsstätten der
Gemeinde Vaduz gilt ein absolutes Rauchverbot.4
3 Die Verpflichtung zur Durchsetzung dieser Normen obliegt dem Veranstalter.
4 Kommt der Veranstalter seiner Verpflichtung zur Durchsetzung der
Jugendschutzbestimmungen und des Rauchverbots willentlich nicht nach, kann
durch den Leiter Veranstaltungsstätten die Veranstaltungsbewilligung entzogen
werden, was zum Abbruch einer Veranstaltung führt.
5 Der Abbruch einer Veranstaltung kann durch den Leiter Veranstaltungsstätten
erst nach Rücksprache mit dem Bürgermeister durchgesetzt werden.
Art. 5
Brandschutzbestimmungen
1 Ausgänge, Notausgänge, Treppenhäuser und Löschposten dürfen weder
verschlossen, noch durch Dekorationen verdeckt werden.
2 Dekorationsmaterialien müssen den Brandschutzvorschriften des Fürstentums
Liechtenstein sowie den Empfehlungen des Schweizerischen technischen
Verbandes für Bühnenmeister (StVB) entsprechen.
3 Kinder- und Jugendgesetz des Fürstentums Liechtenstein (LGBl. 2009/29); Weisung der
Gemeinde Vaduz über die Durchsetzung des Jugendschutzes bei der Nutzung von gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten vom 1. Januar 2009
4 Art. 3 Abs. 1 Tabakpräventionsgesetz des Fürstentums Liechtenstein (TPG; LGBl. 2008/27)
Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten Seite 5 von 13
3 Den Weisungen der Polizei und der Feuerwehr ist Folge zu leisten. Kommt der
Veranstalter seiner Verpflichtung zur Durchsetzung willentlich nicht nach, wird
ihm durch die Polizei und die Feuerwehr die Veranstaltungsbewilligung
entzogen, was zum Abbruch einer Veranstaltung führt.
Art. 6
Spezialeffekte / Pyrotechnik / Dekorationen
1 Der Einsatz von Spezialeffekten / Pyrotechnik (bspw. Zünden von Magnesiumpulver, Feuerkörpern) ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Leiter Technik
erlaubt. Der entsprechende schriftliche Antrag ist ihm mindestens 30 Tage vor
der Veranstaltung einzureichen.
2 Die Befestigung jeglicher Dekorationen, der Gebrauch von Konfetti oder
Papierschnitzeln, sowie Veränderungen an Räumlichkeiten, Gerätschaften oder
Mobiliar (bspw. durch Klebstoffe, Schrauben, Ösen oder Haken) sind vorgängig
mit dem Leiter Technik abzusprechen und durch ihn genehmigen zu lassen.
Art. 7
Fachliche Begutachtung
1 Die Einrichtungen und die vorgesehenen Effekte sind vor Freigabe der
jeweiligen Veranstaltung durch die entsprechenden Fachpersonen zu
begutachten (Vertreter der Feuerwehr, Leiter Veranstaltungsstätten, Leiter
Technik).
Art. 8 IV. Benutzung der Räumlichkeiten
Übergabe-, Übernahme- und Abgabeprotokoll
1 Die vereinbarten Räumlichkeiten und die bestellte Infrastruktur werden dem
Veranstalter in einwandfreiem Zustand übergeben.
2 Die Übergabe wird auf Wunsch durch den Leiter Technik in einem
entsprechenden Protokoll aufgeführt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen
ist.
3 Ohne schriftlichen Verweis auf allfällige Mängel, gelten die übernommenen
Räumlichkeiten und Inventare in tadellosem Zustand als vorbehaltlos
genehmigt.
4 Das Protokoll dient der Festsetzung der allfälligen Kosten, sowohl für interne
als auch extern bezogene Leistungen, zur Behebung eines Mangels.
5 Vor der Rückgabe der Räumlichkeiten und der Infrastruktur sind sämtliche
Abfälle (Dekorationsmaterial, Restaurationsabfälle, Becher, Flaschen, Dosen
usw.) durch den Veranstalter zu entsorgen. Unterlässt er dies, wird der Leiter
Technik deren Entsorgung vornehmen und die dafür entstandenen Kosten in
Rechnung stellen.
6 Extrareinigungen der Räume, des Inventars, der sanitären Anlagen sowie des
Restaurationsbereichs werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten Seite 6 von 13
7 Bei der Rücknahme der Räumlichkeiten und der Infrastruktur sind in
Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Schäden und Mängel im
Protokoll durch den Leiter Technik aufzuführen und von beiden Parteien zu
unterzeichnen.
Art. 9
Garderobe
1 Die Gemeinde Vaduz stellt die notwendige Infrastruktur für die Garderobe
bereit, lehnt aber jegliche Haftung für den allfälligen Verlust oder Schäden an
abgegebenen Garderobenstücken ab.
Art. 10
Lagerung
1 Die Lagerung von Gegenständen und Materialien eines Veranstalters in
Nebenräumen ist nur in Absprache mit dem Leiter Technik erlaubt. Die
Gemeinde Vaduz kann für allfällige Schäden oder Verlust nicht haftbar gemacht
werden.
Art. 11
Preise
1 Die Raummiete unterscheidet sich je nach Veranstaltungsstätte und
Tarifgruppe. Die Gemeinde orientiert sich an den Richtpreisen für die Miete der
Räumlichkeiten / Plätze, die Infrastruktur sowie den Gastrobedarf gemäss
Anhang.
2 Jeder in der Vereinsliste der Gemeinde Vaduz eingetragene Ortsverein, die
politischen Ortsgruppen sowie jede Ausländervereinigung mit Sitz in Vaduz,
haben pro Kalenderjahr Anrecht auf eine kostenlose Eigennutzung der unter
Art. 1, Abs 1 aufgelisteten Räumlichkeiten. In dieser Nutzung inbegriffen sind
das vorhandene Mobiliar, die gemeindeeigene Technik sowie der Gastrobedarf.
Externe Dienstleistungen werden in Rechnung gestellt.
Art. 12
Personal
1 Die Vorbereitung (Bereitstellung), die Durchführung und das Aufräumen eines
Anlasses ist, sofern es sich um einen Ortsverein handelt, Sache des
Veranstalters. Diese Arbeiten sind jedoch in allen Fällen mit dem Leiter Technik
abzusprechen.
2 Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.
Art. 13 V. Restauration
Restaurationsbetrieb
1 Die Restauration in den Veranstaltungsstätten erfolgt in der Regel in
Eigenregie des Veranstalters, wobei der jeweilige Veranstalter der Gemeinde für
die Benützung der Infrastruktur und der Inventare eine Gebühr zu entrichten hat.
Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten Seite 7 von 13
2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Konsumationspreise in geeigneter Form
Art. 14 und gut leserlich öffentlich aufzulegen und anzuschlagen.5
Inventarübergabe und -rücknahme
1 Die Inventarübergabe und -rücknahme wird durch die Gastroaufsicht sichergestellt, wobei die übergebenen Räumlichkeiten, Infrastrukturen und Inventare
in einem Protokoll aufgeführt und durch die Gastroaufsicht sowie den
Veranstalter bestätigt werden. Ohne schriftlichen Verweis auf allfällige Mängel
gelten die übernommenen Räumlichkeiten und Inventare in tadellosem Zustand
als vorbehaltlos genehmigt.
2 Das Protokoll dient der Festsetzung der Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Gastroaufsicht durch einen Veranstalter entstehen.
Art. 15
Reinigung
1 Für die Reinigung aller zum Restaurationsbetrieb gehörenden Räumlichkeiten
samt Inventar zeichnet die Gastroaufsicht Verantwortung. Die Aufwände für die
bei der Endkontrolle verlangten Nachreinigungen werden dem Veranstalter in
Rechnung gestellt.
Art. 16 VI. Haftung
Wirtschaftlichkeitsrisiko
1 Das wirtschaftliche Risiko einer Veranstaltung liegt ausschliesslich beim
Veranstalter. Die Gemeinde Vaduz lehnt jede Reduktion der aufgelaufenen
Benützungsgebühren im Falle eines Misserfolges ab.
Art. 17
Sachbeschädigungen / Haftpflicht
1 Bei allfälligen Schäden ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter
selbst, seine eingesetzten Lieferanten oder Gäste / Besucher verursacht
wurden. Schäden werden in jedem Fall in Rechnung gestellt.
2 Schäden an Mobilien, Einrichtungen, sanitären Anlagen, technischen.
Einrichtungen oder der Gastroinfrastruktur werden dem Veranstalter zum
Restwert in Rechnung gestellt.
3 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Gegenständen und Inventar, die vom Veranstalter zur Durchführung einer
Veranstaltung eingebracht werden.
4 Es ist Sache des Veranstalters, die entsprechenden Haftpflichtversicherungen
für die Veranstaltung abzuschliessen.
5 Art. 5 Verordnung betreffend die Preisausschriften in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben (LGBl. 1972/31)
Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten Seite 8 von 13
Art. 18
Absage einer Veranstaltung
1 Kann eine bereits bewilligte Veranstaltung nicht stattfinden, so hat der
Veranstalter den Leiter Veranstaltungsstätten umgehend darüber zu informieren.
2 Tritt ein Veranstalter weniger als 40 Tage vor dem Veranstaltungstermin von
einem bereits bewilligten Anlass zurück, ist eine Umtriebsentschädigung zu
entrichten. Diese beträgt mindestens 50 % der vereinbarten Raummiete. Zudem
hat der Mieter für sämtliche bereits aufgelaufenen externen Kosten aufzukommen.
Art. 19
Gesetzliche Haftung der Gemeinde
1 Die Gemeinde Vaduz haftet ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen als Eigentümerin der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Eine
weitergehende Haftung ist nicht vorgesehen und wird kategorisch abgelehnt.
Art. 20 VII. Schlussbestimmungen
Zahlungsmodalitäten
1 Der Leiter Veranstaltungsstätten ist berechtigt, Gebühren oder eine
angemessene Kaution im Voraus zu verlangen.
2 Kommt ein Veranstalter seiner Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren
oder Kaution nicht zeitgerecht nach, kann der Leiter Veranstaltungsstätten eine
bereits zugesagte Bewilligung oder Reservation annullieren.
Art. 21
Erlaubnisvorbehalt der Gemeinde
1 Die Gemeinde Vaduz behält sich das Recht vor, Veranstaltungen mit denen
beabsichtigt wird, politische, religiöse oder kulturelle Gemeinschaften
herabzuwürdigen oder zu diskriminieren, zu jeglichem Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Umstandes, von der Nutzung einer Veranstaltungsstätte
auszuschliessen bzw. eine allenfalls bereits erteilte Bewilligung, ohne Recht des
Veranstalters auf Schadenersatz, zurückzuziehen.
Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten Seite 9 von 13
Art. 22
Gerichtsstand und Inkrafttreten
1 Der Gerichtsstand ist Vaduz.
2 Diese Weisung tritt auf den 01.01.2013 in Kraft und ersetzt alle diesbezüglich
vorangegangenen Weisungen, namentlich jene vom 01. Januar 2010.
Vaduz, 2. Oktober 2012 Bürgermeisteramt
Ewald Ospelt, Bürgermeister
Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten Seite 10 von 13
Anhang: Richtpreise Veranstaltungsstätten Vaduz
Tarifgruppe 1 (T1)
Ortsvereine, kirchliche Veranstaltungen, gemeinnützige Veranstaltungen,
öffentliche Institutionen, politische Ortsgruppen, Schulen.
Tarifgruppe 2 (T2):
Landesverbände, Landesparteien, staatliche Institutionen, kulturelle
Veranstaltungen, auswärtige Vereine, nicht kommerzielle Ausstellungen,
Gastspiele, ortsansässige Firmen, ortsansässige private Institutionen und
Privatpersonen.
Tarifgruppe 3 (T3):
Auswärtige Firmen, auswärtige private Institutionen und Privatpersonen,
kommerzielle Veranstaltungen und Ausstellungen, Kongresse, Tagungen und
Seminare.
CHF pro Tag CHF pro Tag ab vier
aufeinanderfolgenden Tagen
Gruppe Bezeichnung T3 T2 T1 T3 T2 T1
Vaduzer-
Saal
Foyer Eingang 350.00 250.00 200.00 300.00 200.00 150.00
Saalerweiterung 500.00 300.00 200.00 450.00 250.00 150.00
Zuschauerraum mit Bühne 950.00 600.00 400.00 900.00 500.00 350.00
Kellertheater 250.00 200.00 150.00
Foyer Galerie 250.00 150.00 100.00
Disponibel 100.00 75.00 50.00
Entrée 150.00 100.00 80.00
Auf- und Abbautage, pro Raum 150.00
Gastro Küche exkl. Kombisteamer,
stufenweise bis
500.00
Waschküche 1. UG 200.00
Bar inkl. Kühlladen und
1 Kaffeemaschine bis
300.00
Kombisteamer gross ab 100.00
Kundenabwasch
Gläser inkl. Reinigung 0.60 0.20
Geschirrteile inkl Abwasch 0.60 0.20
Besteckteile inkl. Abwasch 0.60 0.20
Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten Seite 11 von 13
CHF pro Tag CHF pro Tag ab vier
aufeinanderfolgenden Tagen
Gruppe Bezeichnung T3 T2 T1 T3 T2 T1
Spoerry- Ballenlager 396m2 450.00 350.00 300.00 400.00 300.00 250.00
Areal Ausstellungshalle 582m2 350.00 300.00 250.00 300.00 250.00 200.00
Entrée 200.00 150.00 100.00 180.00 130.00 90.00
MZH 950m2 inkl. Foyer 196m2 900.00 800.00 700.00 800.00 700.00 600.00
MZH 2/3 600.00 500.00 400.00 550.00 450.00 350.00
MZH 1/3 300.00 250.00 200.00 250.00 200.00 150.00
MZH p/h 110.00
Auf- und Abbautage, pro Raum 150.00
Gastro Catering Station 200.00
Kombisteamer gross ab 100.00
Kundenabwasch
Gläser inkl. Reinigung 0.60 0.20
Geschirrteile inkl Abwasch 0.60 0.20
Besteckteile inkl Abwasch 0.60 0.20
CHF pro Tag
Gruppe Bezeichnung T3
Mobiliar Tisch rund 180 cm 10.00
Stehtisch rund 80 cm 5.00
Tisch 75x180 cm oder 75x120 cm 4.00
Bistrotische inkl. 4 Stühle 15.00
Barelemente 10.00
Konzertstühle Stoff 2.00
Stühle Holzschale 1.00
Orchesterstühle 1.00
Dirigentenpult 30.00
Marktstände 240x90 cm 80.00
Trenn- und Pinnwände 5.00
Garderobenständer 5.00
Leitsysteme p/Stk. 10.00
Teppich per Laufmeter oder m2 20.00 Exklusive Verlegung
Deckenverkleidung weiss 400.00
Hilfsmittel FlipChart exklusive Papier, Stifte 10.00
Internetanschluss, wireless 2Mbit/s 35.00
Internetanschluss, wireless 4Mbit/s 70.00 Aufschaltungspauschale CHF 50.00
Rednerpult 10.00
Projektion Beamer 2500 - 4500 Lumen inklusive Leinwand 150.00
Beamer 8000 Lumen inklusive Leinwand 650.00
nur Leinwand, grosse Bühne 150.00
DVD 100.00
Audio HIFI, CD, DVD Player 100.00
Fahrzeuge Transporter mit Hebebühne ab 100.00
pro/Km 2.00
Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten Seite 12 von 13
CHF pro Tag
Gruppe Bezeichnung T3
Bühne Podeste 100x200 cm 15.00
Tanzteppich 100.00
Bodenbelag schwarz p/m2 1.00
Stromanschluss CEE16A 80.00
Stromanschluss CEE32A 120.00
Stromanschluss CEE63A 180.00
Stromanschluss CEE125A 220.00
Traversenlift 200 kg, h=630 cm 50.00
Traverse 25x25 p/m 10.00
Instrumente Piano/Flügel stimmen 280.00
Flügel Steinway oder Borgato, ohne stimmen 300.00 bzw. 500.00 (ausser Haus)
Piano Seiler, ohne stimmen 70.00
Notenständer 1.00
Audio Konferenzsprechstelle Sennheiser 46.00
Mikrofonanlage inkl. 1 Mikrofon 200.00
Mikrofon kabellos Sennheiser EW 300 15.00
Head-Set Sennheiser EW 300/500 35.00
Beleuchtung Beleuchtung klein inkl. Lichtpult ETC ion 370.00 Grundlichtbeleuchtung mit
3 szenischen Beleuchtungen
Beleuchtung mittel inkl. Lichtpult ETC ion 490.00 Grundlichtbeleuchtung mit
6 szenischen Beleuchtungen
Beleuchtung gross inkl. Lichtpult ETC ion 620.00 Grundlichtbeleuchtung inkl.
Konzertbeleuchtung Bühne
Followspot mit Toccata, 10/26 45° bis 0 bis 90°,
2.5 KW
Followspot mit Stativ 8 – 17, 2 KW
Horizontleuchte ADB, ACP 101, 1.2 KW
Scheinwerfer Theater, ETC, Zoom 15 – 30, 650 W
Scheinwerfer Theater, ADB, ZP -90° bis 90°, 1 KW
Scheinwerfer Theater Torblende ADB,
PC -90° bis 90°, 1 KW
Scheinwerfer Stufenlinse Torblende ADB,
F101 13 - 59, 1 KW
Scheinwerfer Stufenlinse Torblende ADB,
A59 Z 16 - 35, 1 KW
Strand Quartett Scheinwerfer 500 W
CHF pro Stunde
Gruppe Bezeichnung T3
Technik Bühnenmeister 110.00
Veranstaltungstechniker 80.00
Bereitstellung Veranstaltungseinrichter 80.00
Gastro Leitung CdC 53.00
Assistent 45.00
Service 37.50
Reinigung Reinigung allgemein 40.00
Planung Organisation / Koordination 130.00
Sicherheit Öffnungs- und Schliessservice 80.00
Anhang: Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten Seite 13 von 13
Index
I. Präambel ............................................................................................................ 2
II. Grundsätzliche Regelungen .............................................................................. 2
Art. 1 Begriffsverwendung ........................................................................ 2
Art. 2 Bewilligungspflicht .......................................................................... 3
III. Polizei- und Sicherheitsbestimmungen ............................................................ 4
Art. 3 Polizeistunde ................................................................................. 4
Art. 4 Jugendschutzbestimmungen und Rauchverbot ............................. 4
Art. 5 Brandschutzbestimmungen ............................................................ 4
Art. 6 Spezialeffekte / Pyrotechnik / Dekorationen .................................. 5
Art. 7 Fachliche Begutachtung ................................................................. 5
IV. Benutzung der Räumlichkeiten ........................................................................ 5
Art. 8 Übergabe-, Übernahme- und Abgabeprotokoll .............................. 5
Art. 9 Garderobe ...................................................................................... 6
Art. 10 Lagerung ...................................................................................... 6
Art. 11 Preise............................................................................................ 6
Art. 12 Personal ....................................................................................... 6
V. Restauration ...................................................................................................... 6
Art. 13 Restaurationsbetrieb .................................................................... 6
Art. 14 Inventarübergabe und -rücknahme .............................................. 7
Art. 15 Reinigung ..................................................................................... 7
VI. Haftung ............................................................................................................. 7
Art. 16 Wirtschaftlichkeitsrisiko ................................................................ 7
Art. 17 Sachbeschädigungen / Haftpflicht................................................ 7
Art. 18 Absage einer Veranstaltung ......................................................... 8
Art. 19 Gesetzliche Haftung der Gemeinde ............................................. 8
VII. Schlussbestimmungen .................................................................................... 8
Art. 20 Zahlungsmodalitäten .................................................................... 8
Art. 21 Erlaubnisvorbehalt der Gemeinde................................................ 8
Art. 22 Gerichtsstand und Inkrafttreten .................................................... 9
Anhang: Richtpreise Veranstaltungsstätten Vaduz ............................................ 10
Index .................................................................................................................... 13