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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Confederation · 142.312 · ordinance

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Contents: 101 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Definition der durch Bundesbeiträge vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen
  3. Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe
  4. Art. 4 Koordinationsstelle
  5. Art. 5 Auszahlungsverfahren
  6. Art. 5a Datenerhebung
  7. Art. 5b Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen
  8. Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen
  9. Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen
  10. Art. 8 und 9
  11. Art. 10 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten
  12. Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten
  13. Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe
  14. Art. 13–15
  15. Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte
  16. Art. 17
  17. Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte
  18. Art. 19
  19. Art. 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht
  20. Art. 21 Umfang der Kostenerstattungspflicht
  21. Art. 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale
  22. Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages
  23. Art. 23a
  24. Art. 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht
  25. Art. 24a Dauer der Kostenerstattungspflicht für Flüchtlingsgruppen
  26. Art. 25 Umfang der Kostenerstattungspflicht
  27. Art. 26 Höhe und Anpassung der Globalpauschale
  28. Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages
  29. Art. 27a Berechnung des Gesamtbetrages für Flüchtlingsgruppen
  30. Art. 28 Nothilfepauschalen
  31. Art. 29 Umfang und Höhe der Nothilfepauschalen
  32. Art. 30 Monitoring Sozialhilfestopp
  33. Art. 30a Anpassung der Nothilfepauschalen
  34. Art. 31 Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
  35. Art. 32 Erkennungsdienstliche Behandlung
  36. Art. 33 Unterkünfte
  37. Art. 34 Die vergütbaren Kosten im Einzelnen
  38. Art. 35 Bau- und Erwerbskosten
  39. Art. 36 Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb
  40. Art. 37 Einreichung der Finanzierungsgesuche
  41. Art. 38 Zusicherung der Abgeltung
  42. Art. 39 Auszahlung
  43. Art. 40 Rückerstattung
  44. Art. 41
  45. Art. 42 und 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46 Vertrag
  49. Art. 47 Voraussetzungen
  50. Art. 48 Kosten
  51. Art. 49 Verfahren
  52. Art. 50 Abrechnung
  53. Art. 51 Bundesbeiträge
  54. Art. 51a Finanzierung
  55. Art. 52 Prüfung des Gesuches durch das SEM
  56. Art. 52a Abschluss von Verträgen
  57. Art. 52b Zuständigkeit
  58. Art. 52c Finanzkompetenzen
  59. Art. 52d Kostenüberschreitungen
  60. Art. 52e Änderungen
  61. Art. 52f Form der Beschlüsse
  62. Art. 52g Kontrolle der Verwendung der finanziellen Mittel
  63. Art. 53 Grundsatz
  64. Art. 53a Kosten der Unterbringung am Flughafen
  65. Art. 54 Zuständigkeit
  66. Art. 55 Überprüfung der Mittellosigkeit
  67. Art. 56 Umfang
  68. Art. 57 Beschaffung von Reisepapieren
  69. Art. 58 Kosten für die Begleitung
  70. Art. 58a Kosten für die Identitätsabklärung
  71. Art. 58b Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begleitungen
  72. Art. 59 Weitere vergütbare Kosten
  73. Art. 59a Reisegeld
  74. Art. 59abis Ausreisegeld
  75. Art. 59ater
  76. Art. 59b Interkantonale Transporte für inhaftierte Personen
  77. Art. 60
  78. Art. 61 Kontrolle
  79. Art. 62 Zweck der Rückkehrhilfe
  80. Art. 63 Begünstigte
  81. Art. 64 Einschränkungen
  82. Art. 65
  83. Art. 66 Rückkehrberatung
  84. Art. 67 Zuständigkeiten
  85. Art. 68 Bundesbeiträge an die Kantone
  86. Art. 68a Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben
  87. Art. 69 und 70
  88. Art. 71 Allgemeines
  89. Art. 72 Zuständigkeit und Zusammenarbeit
  90. Art. 73 Voraussetzungen
  91. Art. 74 Ausrichtung
  92. Art. 74a Verhältnis zu den Ausreisekosten
  93. Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe
  94. Art. 76 Ausreise in einen Drittstaat
  95. Art. 76a Ausreise in einen visumsbefreiten Staat
  96. Art. 77 Zuständigkeit
  97. Art. 78 Auszahlung
  98. Art. 79 und 80
  99. Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
  100. Art. 82 Übergangsbestimmungen
  101. Art. 83 Inkrafttreten und Geltungsdauer

101 provisions

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.

Art. 2 Definition der durch Bundesbeiträge vergütbaren Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen

(Art. 88 AsylG) Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977. Ausgenommen davon sind Leistungen, welche nach Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern abgegolten werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). SR 851.1 SR 142.205

Art. 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe

1 Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten. 2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absätze 3 und 3bis sowie 83 Absatz 1 des AsylG. 3 Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht: a. Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; b. Personen in einem Verfahren nach Artikel 111b oder 111c AsylG; c. Personen, mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Gesuch um vorübergehenden Schutz, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; d. Personen, deren vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen wurde und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; e. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

Art. 4 Koordinationsstelle

1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

Art. 5 Auszahlungsverfahren

(Art. 88, 91 Abs. 2bis AsylG; Art. 87 AIG) 1 Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 Absatz 2bis des AsylG sowie nach Artikel 87 des Ausländer- und Integrations- gesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) quartalsweise gestützt auf die im Datensystem des Staatssekretariates für Migration (SEM) erfassten Daten. 2 Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM. 3 Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen. 4 Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet. 5 … 6 Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89a Absatz 2 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). SR 142.20 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).

Art. 5a Datenerhebung

(Art. 95 Abs. 2 AsylG) Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone verpflichtet werden, Daten zu Handen des Bundes zu erheben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).

Art. 5b Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen

(Art. 82a Abs. 7 AsylG) Der Anspruch von vorläufig aufgenommenen Personen auf Prämienverbilligungsbeiträge nach Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) lebt sieben Jahre nach deren Einreise wieder auf. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). SR 832.10

Art. 6 Geltendmachung der Kinderzulagen

1 Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84 des AsylG geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden. 2 Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.

Art. 7 Auszahlung der Kinderzulagen

1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich: a. als Flüchtling anerkannt worden ist; b. nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AIG vorläufig aufgenommen wird oder nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder c. als Schutzbedürftige anerkannt wird. 2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des AsylG. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). SR 142.20

Art. 8 und 9

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

Art. 10 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten

(Art. 86 und 87 AsylG; Art. 88 AIG) 1 Der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehen: a. Asylsuchende: ab Einreichung des Asylgesuchs; b. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung: ab Einreichung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung; c. vorläufig Aufgenommene: ab Entscheid über die vorläufige Aufnahme; d. weggewiesene Personen: ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder ab Rechtskraft der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und e. Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung: nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme. 2 Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten endet: a. wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach der Einreise in die Schweiz; b. wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene, eine schutzbedürftige oder eine rechtskräftig weggewiesene Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; oder c. wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird. 3 Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages neu zu laufen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten

(Art. 86 und 87 AsylG) 1 Der Bund verwaltet die Sonderabgabe auf Vermögenswerten und erlässt die Abnahmeverfügungen. 2 Das SEM erteilt der sonderabgabepflichtigen Person oder den zuständigen kantonalen Behörden auf Gesuch hin Auskunft über die Höhe der geleisteten Sonderabgabe. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe

(Art. 3 und 4 BGIAA) 1 Das SEM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe. 2 Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten: a. Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommenen, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung; b. Personennummer, Datum der Einreise in die Schweiz sowie Datum des Asylgesuchs, des Gesuchs um Schutzgewährung und der vorläufigen Aufnahme aus ZEMIS; c. Einzahlungen und Höhe der geleisteten Sonderabgabe. 3 Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten beauftragt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545). Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51).

Art. 13–15

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte

1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen. 2 Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen. 3 Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen. 4 Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

Art. 17

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte

(Art. 87 Abs. 5 AsylG) 1 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommene, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung, die innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreisen, können beim SEM vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der ihnen abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen. 2 Absatz 1 gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, die innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbständig ausreisen. 3 Die abgenommenen Vermögenswerte bzw. deren Barwert werden in der Regel bei der Ausreise am Flughafen in bar ausbezahlt. Auf Gesuch hin kann der auszuzahlende Betrag nach erfolgter Ausreise ins Ausland überwiesen werden. 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6545).

Art. 19

Aufgehoben

Art. 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht

(Art. 88 und 89 AsylG; Art. 87 Abs. 1 Bst. a und 87 Abs. 3 AIG) 1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während des Asylverfahrens, während des Verfahrens zur Gewährung vorübergehenden Schutzes, während der vorläufigen Aufnahme und während der vorübergehenden Schutzgewährung. Ausgenommen davon sind Personen während eines Verfahrens nach Artikel 111c AsylG. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton folgt, bis zum Ende des Monats, in dem: a. sowohl der Nichteintretens- oder der negative Asyl- oder Schutzgewährungsentscheid als auch der jeweilige Wegweisungsentscheid rechtskräftig werden; b. das Asylgesuch oder das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgeschrieben wird; c. eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist; d. die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist; e. der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig widerrufen oder aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 AsylG zu erteilen ist; f. eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wird oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG oder nach Artikel 3 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ein Anspruch darauf besteht; entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet; liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes. 2 Wird eine Person, der vorübergehender Schutz gewährt worden ist, zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig aufgenommen, so wird die Dauer der Schutzgewährung vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe d angerechnet. 3 Wird einer vorläufig aufgenommenen Person zu einem späteren Zeitpunkt der vorübergehende Schutz gewährt, so wird die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts ab dem Zeitpunkt derjenigen Einreise in die Schweiz, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist, vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe e angerechnet. Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). SR 142.20 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404).

Art. 21 Umfang der Kostenerstattungspflicht

Mit der Globalpauschale nach Artikel 22 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten. Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

Art. 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt für Asylsuchende pro Monat 1573.39 Franken und für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung pro Monat 1424.28 Franken. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017) und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017). 2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- und Betreuungskosten und einem Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen. 3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft: Kanton in Prozent Kanton in Prozent Aargau 101,4 Nidwalden 105,4 Appenzell Ausserrhoden 85,0 Obwalden 95,2 Appenzell Innerrhoden 90,2 Schaffhausen 84,6 Basel-Landschaft 103,6 Schwyz 118,3 Basel-Stadt 96,3 Solothurn 86,7 Bern 89,4 St. Gallen 90,4 Freiburg 90,0 Tessin 87,0 Genf 106,0 Thurgau 90,8 Glarus 82,0 Uri 87,4 Graubünden 92,5 Waadt 99,8 Jura 80,0 Wallis 81,8 Luzern 100,2 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 117,5 Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton) anpassen. 4 Der Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen wird aufgrund der vom Bundesamt für Gesundheit publizierten Durchschnittsprämien, der vollen Beträge der ordentlichen Franchise und des Selbstbehaltes nach Artikel 64 KVG sowie der Anzahl Kinder, junger Erwachsener und Erwachsener kantonal abgestuft. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr. 5 Die folgenden Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. Der Anteil für die Kosten beträgt: Asylsuchende Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Mietkosten 216.66 CHF 184.03 CHF Übrige Sozialhilfekosten 617.34 CHF 526.78 CHF Betreuungskosten 273.90 CHF 246.98 CHF Zusätzliche Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 56.09 CHF 56.09 CHF. 6 Der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen basiert auf dem Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung von 44 383 Personen sowie dem Bestand davon an unbegleiteten Minderjährigen von 2283 Personen (ausmachend 5,1 %; Stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt den Anteil jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr mit folgender Formel der Entwicklung der Bestände an: 56.09 Franken × Anteil unbegleitete Minderjährige am Gesamtbestand 5,1 % . Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007, 12.12.2008, 7.12.2012, 8.6.2018, 10.4.2019 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). V des EDI vom 28. Okt. 2016 über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) SR 832.10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1233).

Art. 23 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Asylsuchende geschuldete Gesamtbetrag (BAS) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: BAS = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten. 2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPAS) berechnet sich nach der Formel: SPAS = PAS – ETAS In der Formel bedeuten: PAS = Am ersten Tag des Monats anwesende Asylsuchende. ETAS = Am ersten Tag des Monats erwerbstätige Asylsuchende (18- bis 60-Jährige). 3 Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund jedem Kanton pro Monat eine Pauschale von 27 433 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2016). Das SEM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. 4 Der vom Bund pro Kanton und Monat für die Ausrichtung von Sozialhilfe an vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung geschuldete Gesamtbetrag (BVA) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: BVA = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale. 5 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPVA) berechnet sich nach der Formel: SPVA = PVA – BETVA In der Formel bedeuten: PVA = Am ersten Tag des Monats anwesende vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung. BETVA = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETVA = EAVA × (EQCH + ALQCH – ALQKT) × (1 – NLQKT) In der Formel bedeuten: EAVA = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss SECO. NLQKT = Kantonale Quote des vorletzten Jahres der im jeweiligen Kanton zu einem Niedriglohn (Bruttomonatslohn ≤ 600 Franken) beschäftigten vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss den vom SEM ausgewerteten Meldungen der Zentralen Ausgleichstelle nach Artikel 93bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951). Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012, 8.6.2018 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). SR 831.10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

Art. 23a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2009 235). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).

Art. 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht

(Art. 88 Abs. 3 AsylG; Art. 31, 87 Abs. 1 Bst. b und 87 Abs. 3 AIG) 1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als staatenlose Person folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem: a. ein Flüchtling eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 oder 43 Absätze 5 und 6 AIG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, welches zur Asylgewährung geführt hat; b. ein vorläufig aufgenommener Flüchtling eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG oder nach Artikel 3 Anhang I FZA oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ein Anspruch darauf besteht, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist; bbis. ein Flüchtling mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches; c. eine staatenlose Person eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 oder 43 Absätze 5 und 6 AIG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit; d. eine vorläufig aufgenommene staatenlose Person eine ausländerrechtliche Aufenthalts‑ oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG oder nach Artikel 3 Anhang I FZA oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ein Anspruch darauf besteht, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist; dbis. ein Staatenloser mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit; e. das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird; f. ein Flüchtling oder eine staatenlose Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist. 2 Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes. 3 Der Bund zahlt den Kantonen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung die Hälfte der Globalpauschale nach Artikel 26 vom Tag an, an dem diese nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, bis und mit dem Tag, an dem sie erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des AsylG erteilt werden könnte. 4 Wird eine rechtskräftig vorläufig aufgenommene Person zu einem späteren Zeitpunkt als Flüchtling oder staatenlose Person anerkannt, so wird die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts ab dem Zeitpunkt derjenigen Einreise in die Schweiz, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist, vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstaben a–dbis angerechnet. 5 Wird eine Person, der vorübergehender Schutz gewährt worden ist, zu einem späteren Zeitpunkt als Flüchtling oder staatenlose Person anerkannt, so wird die Dauer der Schutzgewährung vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstaben a–dbis angerechnet. 6 Wird ein anerkannter Flüchtling zu einem späteren Zeitpunkt als staatenlose Person anerkannt oder wird eine anerkannte staatenlose Person zu einem späteren Zeitpunkt als Flüchtling anerkannt, so wird die Dauer des bisherigen Aufenthalts ab Einreichung des Asylgesuchs oder ab Anerkennung der Staatenlosigkeit vollumfänglich an die maximale Dauer der Kostenerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstaben a–dbis angerechnet. Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes. SR 142.20 Die Berichtigung vom 14. Juli 2026 betrifft nur den französischen Text. SR 0.142.112.681 SR 0.632.31 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). SR 311.0 SR 321.0 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404).

Art. 24a Dauer der Kostenerstattungspflicht für Flüchtlingsgruppen

(Art. 56 und 88 Abs. 3 und 3bis AsylG) 1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für alle Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehören, während 7 Jahren ab Beginn des Monats, welcher auf die Einreise folgt. 2 Die über fünf Jahre hinausgehende Vergütung nach Absatz 1 beinhaltet Beiträge an die Kosten für unbegleitete Minderjährige und Personen, die 5 Jahre nach ihrer Einreise aufgrund einer schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen Betagtheit nicht wirtschaftlich selbständig sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB Änd. 8.6.2018 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

Art. 25 Umfang der Kostenerstattungspflicht

Mit der Globalpauschale nach Artikel 26 sind sämtliche vergütbaren Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe bei kostengünstigen Lösungen abgegolten. Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

Art. 26 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person und für jeden Flüchtling, der einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehört eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1411.06 Franken und basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017) und dem Anteil der unbegleiteten Minderjährigen am Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung (Stand: 31. Okt. 2017). 2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- Betreuungs- und Verwaltungskosten und einem Anteil für die Selbstbehalte und Franchisen. 3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft: Kanton in Prozent Kanton in Prozent Aargau 101,4 Nidwalden 105,4 Appenzell Ausserrhoden 85,0 Obwalden 95,2 Appenzell Innerrhoden 90,2 Schaffhausen 84,6 Basel-Landschaft 103,6 Schwyz 118,3 Basel-Stadt 96,3 Solothurn 86,7 Bern 89,4 St. Gallen 90,4 Freiburg 90,0 Tessin 87,0 Genf 106,0 Thurgau 90,8 Glarus 82,0 Uri 87,4 Graubünden 92,5 Waadt 99,8 Jura 80,0 Wallis 81,8 Luzern 100,2 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 117,5 Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom BfS veröffentlichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton) anpassen. 4 Die Festsetzung der vollen Beträge der ordentlichen Franchise und des Selbstbehaltes erfolgt nach Artikel 64 KVG sowie der Anzahl Kinder und Erwachsenen. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr. 5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 298.40 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 786.69 Franken, der Anteil für die Betreuungs- und Verwaltungskosten 256.70 Franken und der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen 5.60 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,9 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. 6 Der Anteil für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von unbegleiteten Minderjährigen basiert auf dem Gesamtbestand an Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung von 27 891 Personen sowie dem Bestand davon an unbegleiteten Minderjährigen von 138 Personen (ausmachend 0,5 %; Stand: 31. Okt. 2017). Das SEM passt den Anteil jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr mit folgender Formel der Entwicklung der Bestände an: 5.60 Franken × Anteil unbegleitete Minderjährige am Gesamtbestand 0,5 % . Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007, 7.12.2012, 8.6.2018, 10.4.2019 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Die Berichtigung vom 13. Febr. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 731). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). SR 832.10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1233).

Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages

1 Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (BF) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: BF = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale. 2 Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SPF) berechnet sich nach der Formel: SPF = PF – BETF In der Formel bedeuten: PF = Am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. BETF = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETF = EAF × (EQCH + ALQCH – ALQKT) × (1 – NLQKT) In der Formel bedeuten: EAF = Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). EQCH = Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (25- bis 60-Jährige). ALQCH = Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss SECO. ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss SECO. NLQKT = Kantonale Quote des vorletzten Jahres der im jeweiligen Kanton zu einem Niedriglohn (Bruttomonatslohn < = 600 Franken) beschäftigten Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss den vom SEM ausgewerteten Meldungen der Zentralen Ausgleichstelle nach Artikel 93bis AHVG. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). Siehe auch die UeB Änd. 30.3.2022 am Ende dieses Textes. SR 831.10

Art. 27a Berechnung des Gesamtbetrages für Flüchtlingsgruppen

Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach folgender Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge einer Flüchtlingsgruppe x kantonal abgestufte Globalpauschale nach Artikel 26. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB Änd. 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

Art. 28 Nothilfepauschalen

1 Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person: a. die ein Dublin-Verfahren durchlaufen hat; b. die ein beschleunigtes Verfahren oder ein Verfahren zur Gewährung vorübergehenden Schutzes durchlaufen hat; c. die ein erweitertes Verfahren durchlaufen hat; oder d. deren vorläufige Aufnahme aufgehoben oder deren vorübergehender Schutz widerrufen worden ist. 2 Die Pauschale nach Absatz 1 wird für die betreffende Person entrichtet, wenn: a. auf ihr Asylgesuch oder ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz nicht eingetreten wurde, der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; b. ihr Asylgesuch oder ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abgewiesen wurde, der entsprechende Asyl- oder Schutzgewährungs- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; c. ihre vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; oder d. ihr vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen wurde, der entsprechende Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden und ihr eine Ausreisefrist angesetzt worden ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404).

Art. 29 Umfang und Höhe der Nothilfepauschalen

1 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines Dublin-Verfahrens beträgt 400 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 10 Prozent, einer Bezugsdauer von 80 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken. 2 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens zur Gewährung vorübergehenden Schutzes beträgt 2013 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 33 Prozent, einer Bezugsdauer von 122 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken. 3 Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines erweiterten Verfahrens und für Personen, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben oder deren vorübergehender Schutz widerrufen wurde, beträgt 6006 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 66 Prozent, einer Bezugsdauer von 182 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken. 4 Das SEM passt die Nothilfepauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise an. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404).

Art. 30 Monitoring Sozialhilfestopp

1 Das SEM überprüft unter Einbezug der SODK und der KKJPD nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten. 2 … 3 Das SEM führt ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp. Dieses enthält folgende Daten: a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand und Staatsangehörigkeit der Nothilfe beziehenden Personen; b. Personennummer ZEMIS; c. Angaben über Art und Höhe der Kosten. 4 Die Kantone teilen dem SEM die für die Durchführung des Monitorings notwendigen Daten nach Absatz 3 mit. 5 Zugriff auf die Daten des Monitoring-Systems Sozialhilfestopp haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und der Kantone, die mit dem Monitoring befasst sind. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 30a Anpassung der Nothilfepauschalen

1 Das SEM passt die Basispauschalen nach Artikel 29 gestützt auf die jährlichen Ergebnisse aus dem Monitoring Sozialhilfestopp nach Artikel 30 an, wenn das jeweilige Produkt aus der durchschnittlichen Bezugsquote und der durchschnittlichen Bezugsdauer der vorangehenden sechs Jahre um mindestens 10 Prozent vom entsprechenden Produkt der geltenden Basispauschale abweicht und die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 oder 3 erfüllt sind. 2 Die Pauschale wird erhöht, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone (Saldo von Überschüssen und Defiziten) tiefer sind als der durchschnittliche jährliche Gesamtbetrag, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde. 3 Die Pauschale wird gesenkt, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone (Saldo von Überschüssen und Defiziten) mindestens dem durchschnittlichen jährlichen Gesamtbetrag entsprechen, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde. 4 Die Produkte nach Absatz 1 und die Nettoreserven nach den Absätzen 2 und 3 werden wie folgt berechnet: Der massgebende Mittelwert wird bestimmt, indem die Extremwerte am unteren und oberen Ende aus der Berechnung ausgeschlossen werden. Dabei werden die Werte derjenigen Kantone aus der Berechnung ausgeschlossen, welche zusammen für den Vollzug von mindestens 10 Prozent der rechtskräftigen Entscheide nach Artikel 28 zuständig sind. 5 Die Anpassung der Nothilfepauschalen wird wie folgt berechnet: Das neu ermittelte Produkt wird multipliziert mit den indexierten Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken. 6 Die Anpassung der Pauschalen erfolgt jeweils auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres. 7 Wenn die Nettoreserven rückläufig sind und 25 Prozent oder weniger vom jährlichen Gesamtbetrag nach Absatz 2 ausmachen, unterbreitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem Bundesrat einen Antrag zur neuen Festlegung der Höhe der Pauschalen und deren Basiswerte nach Artikel 29. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 31 Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

1 Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des AsylG entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden. 2 Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag. Dieser wird nach der Formel P x G x Y: 100 berechnet, wobei gilt: P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G = Anzahl Asylgesuche und Anzahl Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Datensystem des SEM; Y = bevölkerungsproportionaler Verteilschlüssel nach Artikel 21 und Anhang 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen. 3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 550 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). SR 142.311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 32 Erkennungsdienstliche Behandlung

Für die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen vergütet der Bund den Kantonen Pauschalbeträge von je 40 Franken für das Erheben der Fingerabdrücke und von je 15 Franken für das Fotografieren. Die Pauschalen werden dem Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) angepasst. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die Kantone.

Art. 33 Unterkünfte

1 Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden auf Grund ihrer Unterstützungspflicht nach den asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bundes mindestens zehn Personen nach den Grundsätzen eines gemeinschaftlichen Haushaltes unterbringen, können vom Bund ganz oder teilweise finanziert werden. 2 Werden Unterkünfte nach den Bestimmungen dieses Teils finanziert, sind die gewährten Bundesbeiträge nach Artikel 40 zurückzuerstatten.

Art. 34 Die vergütbaren Kosten im Einzelnen

Als vergütbare Kosten für Unterkünfte werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen anerkannt: a. Bau- und Erwerbskosten; b. Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb.

Art. 35 Bau- und Erwerbskosten

1 Als Bau- und Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für: a. den Erwerb von Gebäuden ohne Kosten für den Landanteil; b. die Erschliessung von Grundstücken; c. die Projektierungsarbeiten und Aufwendungen für die Vorbereitung der Ausführung sowie die Kosten des Baubewilligungsverfahrens und für Anschlussgebühren, soweit diese nach den massgeblichen Gebührenreglementen bei einer Meistbegünstigung nicht erlassen werden können; d. den Neubau, Ausbau oder Umbau von Liegenschaften, mit Ausnahme der Wiederherstellungskosten; e. die Betriebseinrichtungen und die Ausstattung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der erstmaligen Ausstattung, der Betreuung und Verwaltung stehen und nicht nach Artikel 24 abgegolten werden; f. die Umgebungsarbeiten; g. die Kapitalzinsen, soweit sie nicht durch Teilzahlungen nach Artikel 39 Absatz 2 kompensiert werden. 2 Nicht als Bau- und Erwerbskosten gelten die Kosten für: a. Verwaltungsaufwendungen der kantonalen Behörden; b. Projektierung von Unterkünften, für welche das SEM keine Finanzierungszusicherung erteilt hat oder deren Realisierung trotz Zusicherung nicht binnen der vom SEM festgesetzten Verwirkungsfrist erfolgt ist.

Art. 36 Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb

Ist kein Miet-, Pacht- oder Baurechtsverhältnis möglich, kann das SEM die Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 40.

Art. 37 Einreichung der Finanzierungsgesuche

1 Gesuche um Finanzierung von Unterkünften sind der kantonalen Koordinationsstelle einzureichen. 2 Diese prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit, beurteilt die rechtliche und politische Realisierbarkeit des Projekts und entscheidet auf Grund eines kantonalen Unterbringungskonzeptes, ob das Gesuch an das SEM weiterzuleiten ist. 3 Kosten, die vor der Zusicherung des SEM entstanden sind, werden nur beim Vorliegen besonderer Umstände ganz oder teilweise vergütet. 4 Wesentliche Projektänderungen sind dem SEM umgehend anzuzeigen und zu begründen.

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