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26 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die Grundsätze der Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz von Informations-
und Kommunikationstechnologien;
b) die Grundlagen für die innerkantonale und interkantonale Zusammenarbeit sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund in diesem Bereich;
c) die Organisation, den Betrieb und die Nutzung des kantonalen E-Government-
Portals unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Verwaltungsbehörden.
2 Für die Regional- und Gemeindebehörden, die Gerichte und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie andere Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben
gelten die Bestimmungen über die Basisdienste und das E-Government-Portal, soweit sie diese zur digitalen Erbringung von Dienstleistungen verwenden.
1) GRP 2023/2024, 183
2) BR 110.100
3) Seite 5
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
a) Benutzerin und Benutzer: eine natürliche Person, die über ein E-Konto verfügt;
b) E-Konto: digitales Konto zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Behörden und Gemeinwesen;
c) Dienstleistung: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Fachbehörde nach einem durch die Fachbehörde, die Benutzerin oder den Benutzer
ausgelösten Verfahren erbracht wird;
d) Basisdienst: ein auf Informations- und Kommunikationstechnologien basierender Dienst, der eine gemeinsame, übergreifende Grundlage für andere, darauf aufbauende Dienstleistungen bildet;
e) Fachanwendung: Informatikanwendung, in welcher Fachdaten bearbeitet werden;
f) Fachdaten: geschäftsrelevante Informationen in digitaler Form, welche im Zusammenhang mit Dienstleistungen bearbeitet werden;
g) Kontodaten: Daten, die im E-Konto gespeichert sind.
2. Grundsätze
Art. 4
Digitale Leistungserbringung
1 Die diesem Gesetz unterstehenden Behörden nutzen soweit sinnvoll und möglich
digitale Kommunikationsmittel für die Interaktion mit natürlichen und juristischen
Personen sowie anderen Behörden.
2 Sie sorgen dafür, dass Dienstleistungen in digitaler Form einfach und barrierefrei
genutzt werden können. Verhältnismässige Einschränkungen sind zulässig, insbesondere aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der technischen Machbarkeit oder der
Datensicherheit.
3 Den Interessen von Personen, welche den digitalen Kanal nicht nutzen, wird angemessen Rechnung getragen.
Art. 5
Zusammenarbeit
1 Der Kanton kann mit anderen Gemeinwesen und Organisationen, welche von
Gemeinwesen geschaffen wurden, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bereich der Digitalisierung abschliessen, insbesondere um:
a) die Interoperabilität zwischen den beteiligten Gemeinwesen und Organisationen zu gewährleisten;
b) die gemeinsame Beschaffung und den gemeinsamen Betrieb von Mitteln der
Informations- und Kommunikationstechnologien zu ermöglichen.
2 Der Kanton kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Organisationen mit
eigener Rechtspersönlichkeit, die im Bereich gemäss Absatz 1 tätig sind, gründen
oder sich an diesen beteiligen.
3 Er kann Organisationen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 Aufgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beschaffung und dem gemeinsamen Betrieb von
Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologien übertragen.
Art. 6
Offene Verwaltungsdaten
1 Die kantonalen Verwaltungsbehörden stellen nicht personenbezogene Daten soweit
sinnvoll und möglich als offene Verwaltungsdaten, die sie im Rahmen der Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben oder erstellen und die digital gespeichert und in
Sammlungen strukturiert vorliegen, zur freien Weiterverwendung zur Verfügung.
2 Nicht auf diese Weise öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen Daten, die gestützt auf andere Erlasse nicht oder nur zu restriktiveren Bedingungen veröffentlicht
werden, insbesondere aufgrund von Bestimmungen über Datenschutz, Urheberrechte, Statistikgeheimnis, Steuergeheimnis, Informationsschutz, Gebühren und amtliche
Register.
3 Die Daten werden unentgeltlich, zeitnah, in maschinenlesbarer Form und in einem
offenen Format in öffentlich zugänglichen Netzen zur Verfügung gestellt.
4 Die Regierung kann Nutzungsbedingungen für die offenen Verwaltungsdaten festlegen.
5 Die kantonalen Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, die Daten eigens zum
Zwecke der Veröffentlichung als offene Verwaltungsdaten auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.
Art. 7
Auslagerung
1 Überträgt eine kantonale Verwaltungsbehörde die Bearbeitung von Daten oder die
Verwaltung von Informatiklösungen an Dritte, so hat sie durch Vereinbarung, Auflagen oder auf andere geeignete Weise sicherzustellen, dass:
a) die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer mindestens dieselben Anforderungen hinsichtlich Datenschutz sowie Daten- und Betriebssicherheit einhält,
wie sie selbst;
b) die staatliche Aufgabenerfüllung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,
wenn die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeiten einstellt.
3. Basisdienste
Art. 8
Basisdienste
Artikel 9
Absatz 2 zur Verfügung. Die Basisdienste werden schrittweise aufgebaut.
Art. 9 Nutzung
1 Kantonale Verwaltungsbehörden nutzen die Basisdienste, um Dienstleistungen
über das Internet anzubieten.
2 Die Regional- und Gemeindebehörden, die Gerichte und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie andere Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben können die Basisdienste nutzen, um Dienstleistungen in digitaler Form anzubieten.
3 Die Regierung kann die Nutzungspflicht oder das Nutzungsrecht einschränken.
Art. 10
Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der Basisdienste.
2 Behörden, welche die Basisdienste gemäss Artikel 9 Absatz 2 zur Erbringung von
Dienstleistungen nutzen, haben sich an den Kosten zu beteiligen. Die Höhe der
Kostenbeteiligung richtet sich nach der Art und dem Umfang der genutzten Basisdienste.
4. E-Government-Portal
4.1. PORTAL
Art. 11
Zweck und Aufbau
1 Das E-Government-Portal ermöglicht die Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung
über das Internet.
2 Für den Betrieb des E-Government-Portals ist sicherzustellen, dass:
a) Benutzerinnen und Benutzer entsprechend den Anforderungen der abzuwickelnden Geschäfte authentifiziert und autorisiert werden;
b) die technische Sicherheitsinfrastruktur inklusive verschlüsselter Kommunikation zwischen Behörden sowie Benutzerinnen und Benutzern gewährleistet ist;
c) nur autorisierte Benutzerinnen und Benutzer sowie die von der zuständigen
Behörde bezeichneten Personen Zugriff auf die Geschäftsfälle haben.
Art. 12
Nutzungskosten
1 Die Nutzung des E-Government-Portals ist für die Benutzerinnen und Benutzer
kostenlos.
2 Die Kosten für anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten tragen die Benutzerinnen und Benutzer. Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Regierung kann für Leistungen oder Aufwände, die über die ordentliche Nutzung des E-Government-Portals hinausgehen, insbesondere zusätzliche Zugangsberechtigungen oder besondere technische Eingriffe, eine Gebühr vorsehen.
4.2. E-KONTO
Art. 13
E-Konto
1 Das E-Konto ermöglicht den Bezug von Dienstleistungen mit denselben Kontodaten. Es stellt eine genügende Identifizierung und Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer sicher.
2 Für die Authentisierung sind, abhängig vom Schutzbedarf der im Zusammenhang
mit der angefragten Dienstleistung bearbeiteten Daten, unterschiedliche Vertrauensstufen vorzusehen.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten zu den Authentisierungsverfahren und den
Vertrauensstufen.
Art. 14
Vertretung natürlicher Personen
1 Natürliche Personen können andere Personen, welche über ein E-Konto verfügen,
über das E-Government-Portal zur Vertretung für den Bezug von Dienstleistungen
in ihrem Namen und auf ihre Rechnung befugen.
2 Die Regierung regelt den Nachweis der Vertretungsbefugnis.
Art. 15
Handeln juristischer Personen
1 Juristische Personen können Benutzerinnen und Benutzer zum Bezug von Dienstleistungen berechtigen.
2 Sie haben mindestens eine Benutzerin oder einen Benutzer zu benennen, welcher
sie gegenüber dem System repräsentiert (Unternehmensvertretung). Die Unternehmensvertretung kann weitere Benutzerinnen und Benutzer berechtigen.
3 Die Regierung regelt die Erfassung der juristischen Person und die Berechtigung
der Unternehmensvertretung sowie weiterer Benutzerinnen und Benutzer.
Art. 16
Deaktivierung, Einschränkung und Auflösung
1 Die Benutzerin oder der Benutzer kann jederzeit die Deaktivierung des E-Kontos
veranlassen.
2 Der Kanton kann nach vorgängiger Mitteilung das E-Konto deaktivieren oder den
Zugriff auf das E-Government-Portal oder auf einzelne über das E-Government-Portal verfügbare Dienstleistungen einschränken, wenn:
a) konkrete Hinweise auf einen Missbrauch durch die Benutzerin oder den Benutzer vorliegen;
b) die Benutzerin oder der Benutzer sich seit mindestens zwei Jahren nicht mehr
im E-Konto angemeldet hat.
3 Die Benutzerin oder der Benutzer kann die Reaktivierung des E-Kontos oder die
Aufhebung der Einschränkung bei der zuständigen Verwaltungseinheit beantragen.
4 Die Auflösung eines E-Kontos und die Löschung der darin vorhandenen Daten
wird durchgeführt:
a) auf Verlangen der Benutzerin oder des Benutzers, sofern das E-Konto nicht
gestützt auf Absatz 2 Litera a gesperrt oder eingeschränkt wurde; oder
b) wenn ein E-Konto während zwei Jahren deaktiviert war.
4.3. DATENSCHUTZ
Art. 17
Kontodaten
1 Das E-Konto enthält mindestens folgende Daten der Benutzerin oder des Benutzers:
a) amtlicher Name;
b) E-Mail-Adresse;
c) Geburtsdatum;
d) Benutzername und Passwort;
e) mobile Telefonnummer;
f) eine bei der Erstellung automatisch generierte, unveränderbare und nicht-sprechende Identifikationsnummer (Konto-ID).
2 Die zuständige Verwaltungseinheit kann die Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung4) namentlich im Zusammenhang mit dem Identifizierungsverfahren und der Verknüpfung mit den Fachanwendungen verwenden.
3 Bei der Vertretung von juristischen Personen sind zusätzlich der Firmenname und,
sofern vorhanden, die Unternehmensidentifikations-Nummer (UID-Nummer) gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer5) anzugeben.
4 Weitere Personendaten können freiwillig angegeben werden.
Art. 18
Fachdaten
1 Die Bearbeitung der Fachdaten erfolgt in der Fachanwendung gemäss dem jeweils
anwendbaren Recht.
2 Die Fachdaten werden im E-Government-Portal zum Abruf durch die Behörde beziehungsweise durch die Benutzerin oder den Benutzer zwischengespeichert.
Art. 19
Verknüpfung
1 Das E-Konto wird zum Bezug von Dienstleistungen mit den Fachanwendungen
verknüpft. Zu diesem Zweck werden die Kontodaten mit den Daten der Fachanwendung abgeglichen. Die Verknüpfung kann die Eingabe weiterer Daten erfordern.
4) SR 831.10
5) SR 431.03
2 Benutzerinnen und Benutzer, die über eine anerkannte elektronische Identifizierungseinheit verfügen, können diese mit dem E-Konto verknüpfen.
3 Für die Verknüpfung können Daten im E-Konto zwischengespeichert werden.
4 Die Regierung regelt die technische Umsetzung und die Anerkennung elektronischer Identifizierungseinheiten unter Beachtung bundesrechtlicher Vorgaben.
Art. 20
Identifizierungsverfahren
1 Zur Erlangung einer höheren Vertrauensstufe haben die Benutzerinnen und Benutzer ein amtliches Identifizierungsverfahren zu durchlaufen.
2 Zum Zweck des Identifizierungsverfahrens kann die zuständige Verwaltungseinheit die Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung6) mit den Registern des Bundes abgleichen.
Art. 21
Protokollierung
1 Die Zugriffe auf das E-Konto werden protokolliert, um den Betrieb des E-Kontos
sicherzustellen und der Benutzerin oder dem Benutzer eine Übersicht über die vorgenommenen Handlungen zu ermöglichen.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Protokollierung, die Einsichtnahme in
die aufgezeichneten Daten und die Dauer der Speicherung.
4.4. VERANTWORTLICHKEIT
Art. 22
Betrieb des E-Government-Portals
1 Die zuständige Verwaltungseinheit stellt den administrativen Betrieb des E-Government-Portals sicher. Sie entscheidet insbesondere über die Verweigerung oder die
Einschränkung des Zugangs zum E-Government-Portal oder zu einzelnen Dienstleistungen sowie über die Deaktivierung des E-Kontos.
2 Die für die Informatik zuständige Verwaltungseinheit ist verantwortlich für den
technischen Betrieb, den Unterhalt und die technische Weiterentwicklung des E-
Government-Portals. Sie trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen
Massnahmen zum Schutz der Daten und zum Schutz vor Zugriffen durch unbefugte
Dritte.
Art. 23
Anbieten von Dienstleistungen über das E-Government-Portal
1 Behörden, welche Dienstleistungen über das E-Government-Portal anbieten, sind
verantwortlich für die Bearbeitung ihrer Daten gemäss dem jeweils anwendbaren
Recht und legen den Schutzbedarf gestützt auf die Vorgaben des Datenschutzes und
der Informationssicherheit fest.
6) SR 831.10
2 Wenn mehrere Behörden an der Geschäftsabwicklung beteiligt sind, ist eine hauptverantwortliche Behörde zu bestimmen.
Art. 24
Benutzerinnen und Benutzer
1 Die Benutzerinnen und Benutzer sind bei der Nutzung des E-Government-Portals
verpflichtet:
a) die Dienstleistungen bestimmungsgemäss zu nutzen;
b) ihre Daten wahrheitsgetreu zu erfassen und zu aktualisieren;
c) ihre Zugangsdaten zum Behördenportal sorgfältig aufzubewahren und alle
Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit keine Drittpersonen Zugang erlangen;
d) die erforderlichen technischen Massnahmen zum Schutz ihrer Informatiksysteme zu treffen.
2 Die zuständige Verwaltungsbehörde konkretisiert die Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer und macht sie diesen bei der Eröffnung des E-Kontos und
bei jeder Änderung der Rechte und Pflichten kenntlich.
Art. 25
Haftung
1 Der Kanton und die Behörden, welche Dienstleistungen über das E-Government-
Portal anbieten, haften nicht für verspätete Eingaben oder andere Versäumnisse,
welche auf die mangelnde Funktionalität des E-Government-Portals oder damit verbundener Übermittlungssysteme zurückzuführen sind.
2 Für die Einhaltung von Fristen in Verfahren bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zur Fristeneinhaltung bei elektronischer Eingabe vorbehalten.
4.5. RECHTSSCHUTZ
Art. 26
Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide über die Verweigerung oder die Einschränkung des Zugangs
zum E-Government-Portal oder einzelner Dienstleistungen über das E-Government-
Portal sowie über die Deaktivierung des E-Kontos kann innert 30 Tagen Einsprache
bei der zuständigen Verwaltungseinheit erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids
beim Obergericht schriftlich Beschwerde erhoben werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege7).
7) BR 370.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.10.2023 01.04.2024 Erlass Erstfassung 2024-005
Änderungstabelle - Nach Artikel
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Erlass 16.10.2023 01.04.2024 Erstfassung 2024-005