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Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds

Schaffhausen · 415.101 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 f) der Kanton Schaffhausen
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 i) die Förderung von Sportvereinen mit überregionaler Bedeutung
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11

11 provisions

§ 1

Verwendung von Swisslos-Sportfonds-Beiträgen 1 Der dem Swisslos-Sportfonds zugewiesene jährliche Anteil des Kantons Schaffhausen aus dem Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie wird wie folgt verwendet: a) als Beiträge an Sportanlagen zur Verbesserung der Sportinfrastruktur b) als Zuwendungen für die Anschaffung und Revision von Sportmaterial c) zur Unterstützung von zusätzlicher Sportförderung 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusprechung von Swisslos-Sportfonds-Beiträgen. 3 Nicht beanspruchte Beiträge bleiben im Swisslos-Sportfonds und stehen zur weiteren Verwendung im Sinne von Abs. 1 zur Verfügung. Zinsen werden dem Fonds gutgeschrieben.

§ 2

Swisslos-Sportfonds-Kommission 1 Der Regierungsrat setzt eine Swisslos-Sportfonds-Kommission ein. Sie setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und mindestens sechs weiteren Mitgliedern aus Sportverbänden und der Verwaltung zusammen. Die Leitung der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements ist Mitglied von Amtes wegen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 415.101 Kanton Schaffhausen 2 Die Swisslos-Sportfonds-Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung und Betreuung der Gesuchstellenden b) Fachliche Beurteilung der eingereichten Beitragsgesuche um Swisslos-Sportfonds-Beiträge c) Stellungnahme zu den eingereichten Beitragsgesuchen und Antrag betreffend den jeweiligen Unterstützungsbeitrag zuhanden des Regierungsrates. Davon ausgenommen sind Beitragsgesuche für zusätzliche Sportförderung gemäss § 6 lit. f bis i, welche direkt vom Regierungsrat beurteilt und entschieden werden 3 Die Leitung der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements ist Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin der Swisslos-Sportfonds-Kommission. Er bzw. sie führt die Korrespondenz mit den Gesuchstellenden und bereitet die Kommissions-Sitzungen zusammen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vor. Zudem ist er bzw. sie Ansprechperson für den Regierungsrat in Sachen Swisslos-Sportfonds. 4 Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 3

Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen aus dem Swisslos-Sportfonds 1 Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen aus dem Swisslos-Sportfonds können insbesondere sein: a) Sportverbände mit einem Bezug zum Kanton Schaffhausen b) Sportvereine, die einem Schaffhauser Sportverband angehören c) gemeinnützige Sportorganisationen mit einem Bezug zum Kanton Schaffhausen d) Privatpersonen mit einem Bezug zum Kanton Schaffhausen e) Gemeinden des Kantons Schaffhausen

§ 4 f) der Kanton Schaffhausen

Beiträge für Sportanlagen 1 Für den Neubau, Ausbau, Unterhalt und die Sanierung von Sportanlagen können Swisslos-Sportfonds-Beiträge bewilligt werden. 2 Für Sportanlagen von überregionaler Bedeutung, welche im Rahmen des kantonalen Sportanlagenkonzepts (KASAK) unterstützt werden, wird keine zusätzliche Unterstützung aus dem Swisslos-Sportfonds gesprochen. Kanton Schaffhausen 415.101 3 Für Sportanlagen, die im Zuge der Schulraumplanung anderweitig durch den Kanton mitfinanziert werden, wird keine zusätzliche Unterstützung aus dem Swisslos-Sportfonds gesprochen.

§ 5

Beiträge für Sportmaterial 1 Für die Anschaffung und Revision von Sportmaterial können Swisslos- Sportfonds-Beiträge bewilligt werden. Das Sportmaterial muss zur Ausübung der betreffenden Sportart üblich sein und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sport stehen.

§ 6

Beiträge für zusätzliche Sportförderung 1 Zusätzlich zu den in § 4 und § 5 genannten Beiträgen können Swisslos- Sportfonds-Beiträge ausgerichtet werden für: a) lokale und regionale Sportanlässe b) Schaffhauser Sportverbände c) die Förderung von Athletinnen und Athleten sowie Teams d) die Bewegungsförderung in Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Schulen im Kanton Schaffhausen e) die Förderung des Breitensports f) die Honorierung von sportlichen Erfolgen von Athletinnen und Athleten sowie Teams g) Sportanlässe von überregionaler Bedeutung h) die Unterstützung von regionalen und nationalen Leistungszentren

§ 7 i) die Förderung von Sportvereinen mit überregionaler Bedeutung

Gesuchstellung 1 Beitragsgesuche um Swisslos-Sportfonds-Beiträge sind bei der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements einzureichen. Sie stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.

§ 8

Entscheid, Abrechnung, Auszahlung 1 Der Regierungsrat entscheidet über die Gutheissung oder Ablehnung der Beitragsgesuche. Er legt die maximale Höhe der Swisslos-Sportfonds-Beiträge fest. 2 Eine Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von drei Jahren, soweit keine andere Frist festgelegt wurde. 415.101 Kanton Schaffhausen 3 Die Beiträge werden nach Überprüfung der Auszahlungsgesuche aufgrund der effektiven Ausgaben durch die Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements definitiv festgesetzt und ausbezahlt. 4 Die Auszahlungsgesuche inkl. Abrechnungen sind bei der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements einzureichen. Sie stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.

§ 9

Aufsicht, Widerruf und Rückforderung 1 Die Leitung der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements kann bei den Empfängerinnen und Empfängern von Swisslos-Sportfonds-Beiträgen Kontrollen über die zweckgebundene Verwendung der Beiträge und die Erfüllung allfälliger Auflagen durchführen. Sie erstattet der Swisslos-Sportfonds-Kommission Bericht. 2 Beitragszusicherungen können teilweise oder ganz widerrufen und bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordert werden, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Im Beitragsgesuch wurden falsche oder irreführende Angaben gemacht b) Das Projekt wurde anders als beschrieben verwirklicht c) Finanzielle Mittel wurden offensichtlich zweckentfremdet d) Bedingungen oder Auflagen wurden nicht erfüllt 3 Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung.

§ 10

Berichterstattung 1 Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Staatsrechnung oder auf andere angemessene Weise Bericht über die aus dem Swisslos-Sportfonds Begünstigten, über die Art der unterstützten Projekte bzw. Personen und über die Rechnung des Fonds. 2 Der Swisslos-Sportfonds wird durch die kantonale Finanzkontrolle revidiert.

§ 11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Verordnung über die Verwendung des kantonalen Anteils am Gewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) vom 21. Februar 1995. Kanton Schaffhausen 415.101 3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2023, S. 289. 415.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.02.2023 01.01.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2023, S. 289 Kanton Schaffhausen 415.101 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.02.2023 01.01.2023 Erstfassung Abl. 2023, S. 289

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