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20 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen «Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)» eine gemeinsame Therapiestation für Drogenabhängige.
2 Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Sein Sitz ist Lutzenberg.
2. Erwerb, Betrieb und Finanzierung
Art. 2
Erwerb
1 Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim Lutzenberg die
im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 244, 256,
213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis von Fr. 3'300'000, einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erworben.
Art. 3
Kosten, a. Errichtung
1 Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt.
2 Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Verhältnis
ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössischen und der
liechtensteinischen Volkszählung.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
850.8 Vereinbarung - Drogenheim Lutzenberg
Art. 4b
Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten
1 Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere
Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie die Deckung der
daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vorbehalten.
Art. 5c
Betrieb, 1. Grundsatz
1 Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb des
Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen baulichen Unterhalt.
Art. 6 2. Deckung
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a. Betriebsbeiträge;
b. Beiträge des Bundes;
c. Kostgelder;
d. Defizitbeiträge;
e. Zuwendungen Dritter.
Art. 7 3. Kostgeld
1 Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.
Art. 8 4. Defizitbeiträge
1 Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit.
2 Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung und im
Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpflegungstage berechnet.
Art. 9
Steuerbefreiung
1 Das Drogenheim ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragspartner befreit.
3. Organisation
Art. 10
Organe
1 Organe sind:
a. die Aufsichtskommission;
b. die Betriebskommission;
Vereinbarung - Drogenheim Lutzenberg 850.8
c. die Kontrollstelle;
d. die Heimleitung.
Art. 11
Aufsichtskommission, a. Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus je einem Regierungsmitglied der Vertragspartner.
2 Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär.
Art. 12b
Zuständigkeit
1 Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims.
2 Sie:
a. erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten, insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung;
b. genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest;
c. setzt das Kostgeld fest;
d. regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus
Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören;
e. wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung;
f. genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;
g. beschliesst über Nachtragskredite.
Art. 13c
Sitzungen
1 Die Aufsichtskommission tritt zusammen:
a. in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung;
b. auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der Heimleitung zu ausserordentlichen Sitzungen.
Art. 14
Betriebskommission, a. Zusammensetzung
1 Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und wenigstens
ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.
Art. 15b
Zuständigkeit
1 Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimleitung.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommission;
b. Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission;
c. Wahl des ständigen Personals.
850.8 Vereinbarung - Drogenheim Lutzenberg
Art. 16
Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichtskommission
Bericht und Antrag.
3 Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt
werden.
Art. 17
Heimleitung
1 Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung.
2 Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommission geregelt.
4. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz
Art. 18
Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Personals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A. Rh. über die
Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden1).
Art. 19
Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebskommission zulässig.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Beschwerde
an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons St. Gallen2).
5. Schlussbestimmungen
Art. 20
Kündigung
1 Die Vertragspartner können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen
Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.
1) Art. 262 bis Art. 268 EG zum ZGB (AR GS 211.1)
2) sGS 951.1
Art. 21 Vereinbarung - Drogenheim Lutzenberg 850.8
Schiedsgericht
1 Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung entscheidet
ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht.
2 Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weiteren
Schiedsrichter als Obmann.
3 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
4 Im übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19691) sachgemäss angewendet.
5 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.
Art. 22
Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden
1 Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt2).
Art. 23
Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zusammen
wenigstens 600 000 Einwohnern rechtsgültig3).
2 Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung4) und
legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.
1) Ausser Kraft.
2) Art. 80 Abs. 2 SchKG (SR 281.1)
3) Beitritt Kanton TG gemäss GRB vom 24. Februar 1982; verbindlich für die Kantone GL,
SH, AI, AR, SG, GR und TG sowie das Fürstentum Liechtenstein. Der RR ist gemäss
Ziff. 2 des GRB vom 24. Februar 1982 ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zu genehmigen, soweit diese Vollzugsmassnahmen betreffen.
4) Vollzugsbeginn ist der 1. Juli 1982.
850.8 Vereinbarung - Drogenheim Lutzenberg
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.08.1981 01.07.1982 Erstfassung 9/1982