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3 provisions
§ 1
1 Der Kanton Schaffhausen ermöglicht Kantonseinwohnern die berufsbegleitende oder teilweise berufsbegleitende Ausbildung bis zur Maturität, indem
er:
a) der Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene2) beitritt
b) sich an den Kurskosten für studierende Kantonseinwohner an der
Maturitätsschule für Erwachsene des Kantons Zürich sowie an anderen vom Regierungsrat anerkannten Schulen, deren Unterricht zur
§ 2 Maturität führt, beteiligt
1 Der Regierungsrat setzt die Höchstvergütungen an die Studierenden der
einzelnen, von ihm anerkannten Schulen fest3).
2 Die Studienkostenvergütungen haben sich im Rahmen der zu leistenden
Kantonsbeiträge pro Studierenden an die Thurgauisch-Schaffhauserische
Maturitätsschule für Erwachsene zu halten.
1) SHR 410.100.
2) SHR 413.511.
3) SHR 413.512.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
413.510 Kanton Schaffhausen
§ 3
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Es ist zusammen mit der
Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für
Erwachsene vom 13. April 1993 im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die
kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Es ersetzt das gleichnamige Dekret vom 23. Oktober 1989.
4) Amtsblatt 1993, S. 1031.
Kanton Schaffhausen 413.510
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.09.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung Abl. 1993, S. 1031
413.510 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.09.1993 01.01.1994 Erstfassung Abl. 1993, S. 1031