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Reglement Gemeindekommissionen

Triesen · 30a_Gemeindekommissionen_Reglement.pdf · communal act

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1 provision

REGLEMENT Gemeindekommissionen Nr. 30a Stand: 02.09.2003 x Seite 1 von 4 R E G L E M E N T Gemeindekommissionen Der Gemeinderat erlässt für die Gemeindekommissionen, deren Tätigkeiten und Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt werden, dieses Reglement. 1. Zweck Der Zweck der Gemeindekommissionen ist die Aufteilung der Gemeindeaufgaben auf einen weiteren Kreis der Einwohnerschaft mit dem Ziel: 1.1 eine umfassendere Meinungsfindung in Sachfragen zu erreichen; 1.2 eine breitere demokratische Abstützung der Arbeit des Gemeinderats ermöglichen; 1.3 die Gemeindebehörde von besonderen Aufgaben entlasten. 2. Wahl und Organisation 2.1 Die ständigen Kommissionen werden vom Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode gewählt. Bei Bedarf wählt der Gemeinderat ad-hoc Kommissionen. Die Kommissionen bestehen aus maximal 7 in der Gemeinde wohnhaften Mitgliedern inkl. Ressortinhaber und konstituieren sich selbst (Vorsitz, Stellvertretung, Protokollführung etc.). 2.2 Begründete Rücktrittsgesuche von Kommissionsmitgliedern während der Amtszeit sind dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. 2.3 Die Kommissionen sind berechtigt, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden. 2.4 Die Kommissionen können, falls es für deren Tätigkeit und zur Abklärung besonderer Fragen notwendig ist, Fachberater / Sachverständige beiziehen. Eventuell entstehende Kosten sind vorab bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Seite 2 von 4 3. Aufgaben Die Aufgabe der Kommissionen besteht in der vorberatenden Bearbeitung von Geschäften im Auftrag des Gemeinderats oder des Gemeindevorstehers. Insbesondere sollen die Kommissionen zu Themen ihres Aufgabenbereichs in eigener Initiative Vorschläge und Konzepte entwickeln und diese dem Gemeinderat zur Beratung und allfälligen Beschlussfassung unterbreiten. Dazu sollen sie auch mit anderen Kommissionen zusammenarbeiten. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, die Kommissionen in einer möglichst frühen Phase in den Entscheidungsfindungsprozess einzubeziehen. 4. Rechtsstellung Die Kommissionen haben ausschliesslich beratende Funktion. 5. Jahresbericht Jede Kommission hat jeweils bis Ende Januar dem Gemeinderat einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vorzulegen. Die Berichte werden im Informationsblatt der Gemeinde veröffentlicht. 6. Einberufung von Sitzungen Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende der Kommission oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Nötigenfalls kann auch der Gemeindevorsteher sowie der entsprechende Ressortinhaber Kommissionssitzungen einberufen. 7. Beschlussfähigkeit Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 8. Protokollführung Über die Kommissionssitzung ist ein Kurz-Protokoll zu erstellen, welches den Kommissionsmitgliedern und der Gemeindevorstehung zuzustellen ist. Seite 3 von 4 9. Korrespondenz Die Kommissionen haben die Möglichkeit, die Protokolle und Einladungen über die Gemeindeverwaltung versenden zu lassen. 10. Antragstellung an den Gemeinderat Antragstellungen an den Gemeinderat haben mittels Formular über den entsprechenden Ressortinhaber bei der Gemeindevorstehung zu erfolgen. Kommissionsmitglieder werden auf Wunsch der Kommission zu bestimmten Traktanden angehört. 11. Akteneinsicht und Auskünfte Die Gemeindevorstehung und die Gemeindeverwaltung erteilen dem entsprechenden Ressortinhaber und den Kommissionsvorsitzenden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte. 12. Entschädigungen Die Gemeinde zahlt den Kommissionsmitgliedern sowie den beigezogenen Fachberatern / Sachverständigen für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld und für umfangreiche Tätigkeiten ein Taggeld. Das Sitzungsgeld und das Taggeld werden vom Gemeinderat für alle Kommissionen einheitlich festgelegt. Notwendige, ausgewiesene Spesen werden vergütet. 13. Koordinationssitzungen Der Gemeindevorsteher oder die entsprechenden Ressortinhaber können verschiedene Kommissionen zu einer gemeinsamen Koordinationssitzung einladen. Zweck dieser Sitzung ist die gemeinsame Planung von Projekten und Initiativen, die Verhinderung von Doppelspurigkeiten bei der Aufgabenerfüllung und die Klärung von allfälligen Missverständnissen. Seite 4 von 4 14. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 179-08-95 vom 18.04.1995 Inkrafttreten per 18.04.1995 15. Änderung Geändert durch GRB 478-16-03 vom 02.09.2003 Die Gemeindevorstehung

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